Lunapharm-Affäre

Die zweifelhaften Rabattverträge der Kassen mit Parallelhändlern

Berlin - 20.09.2018, 11:30 Uhr

Einige Krankenkassen haben Rabattverträge mit dem Arzneimittelhändler NMG Pharma, der wiederum Beziehungen zum umstrittenen Händler Lunapharm unterhielt. DAZ.online hat das Vertriebssystem analysiert. (b / Foto: Imago)

Einige Krankenkassen haben Rabattverträge mit dem Arzneimittelhändler NMG Pharma, der wiederum Beziehungen zum umstrittenen Händler Lunapharm unterhielt. DAZ.online hat das Vertriebssystem analysiert. (b / Foto: Imago)


Der Großhändler NMG Pharma ist Rabattpartner diverser Krankenkassen für Biopharmazeutika wie Enbrel® oder Humira®. Bis vor kurzem pflegte NMG auch enge Geschäftsbeziehungen zum Brandenburger Pharmahändler Lunapharm. Nun hat die AOK Sachsen-Anhalt, die selbst Rabattverträge mit NMG unterhält, das Unternehmen aufgefordert,  klarzustellen, dass diese Geschäftsbeziehungen gänzlich beendet sind. Anderenfalls werde die Kasse die Rabattverträge kündigen. 

Im Zuge der Lunapharm-Affäre geriet auch ein Bonner Pharmahändler ins Blickfeld: NMG Pharma. Der Großhändler war nach eigenem Bekunden Logistikpartner von Lunapharm. Wer bei Lunapharm bestellte, bekam nach Informationen von DAZ.online durchaus auch Ware von NMG. Doch nachdem das ARD-Magazin Kontraste die mutmaßlich zwielichtigen Vertriebswege von Griechenland ins brandenburgische Mahlow aufgedeckt hatte, erklärte NMG seine Geschäftsbeziehungen mit Lunapharm für beendet.

Mittlerweile hat NMG mehrere hochpreisige Biopharmazeutika zurückgerufen – darunter Enbrel (Etanercept) und Humira (Adalimumab). Der Grund: „Verdacht auf Unstimmigkeiten in der Lieferkette“. Die Rückrufe seien freiwillig und in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln erfolgt, hieß es.

Die AOK Sachsen-Anhalt hat auf diese Rückrufe ein besonders waches Auge. Denn sie hat mit NMG im Open House-Verfahren geschlossene und noch laufende Rabattverträge über Enbrel und Humira. Die Kasse beziehungsweise ihre Versicherten waren damit direkt vom Rückruf betroffen. Vergangene Woche ließ die AOK Sachsen-Anhalt wissen, dass das zuständige Landesverwaltungsamt die Apotheken identifiziert habe, in denen die zurückgerufenen Chargen ausgegeben wurden. Von den benannten Chargen sei noch eine Packung in einer Apotheke verfügbar gewesen. Diese sei nun in Quarantäne genommen worden. 

AOK verlangt „zufriedenstellende“ Erklärung

Jetzt stellt die Kasse Forderungen an NMG Pharma: Man erwarte von einem Rabattpartner Klarheit, dass „keine weiteren unwirksamen Medikamente nach Sachsen-Anhalt gekommen sind oder noch kommen“, so eine Sprecherin. „Das nehmen wir sehr ernst“. Und weiter: „Sollte das Unternehmen uns nicht zufriedenstellend darstellen, dass alle Geschäftsbeziehungen mit Lunapharm beendet wurden und NMG-Produkte bedenkenlos an unsere Versicherten abgegeben werden können, werden wir unseren Rabattvertrag Ende der Woche kündigen“. Nun bleibt abzuwarten, wie NMG reagiert.

Immerhin: Was die Wirksamkeit der Arzneimittel betrifft, die noch bei Lunapharm als Rückstellmuster oder bei Transportunternehmen sichergestellt werden konnten, gab am gestrigen Mittwoch die neue Brandenburger Gesundheitsministerin Susanna Karawanskij (Linke) Entwarnung: Nach den nun abgeschlossenen Laboruntersuchungen wurde bei keiner der insgesamt 39 Proben die Qualität der Medikamente beanstandet. Nur eine Rückstellprobe war schon im Januar 2016 abgelaufen. Bei ihr wurde eine geringfügige Abweichung bei einem der untersuchten Parameter festgestellt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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2 Kommentare

Rabattpartner ohne Herstellerlaubnis

von Jörg Geller am 20.09.2018 um 15:52 Uhr

Der klassische Re- oder Parallelimporteur benötigt eine Herstellerlaubnis, weil er das Präparat kennzeichnet, um sie für den deutschen Markt verkehrsfähig zu machen. Wenn ein Unternehmen nur europäisch zugelassene Präparate vertreibt, die bereits auch deutsch gekennzeichnet sind, wird logischerweise keine Herstellerlaubnis benötigt. Das reine Aufbringen einer PZN gilt nicht als Herstellung. In diesem Fall reicht eine Großhandelserlaubnis. Das ist vollkommen nachvollziehbar. Allerdings wird der Großhändler zum Pharmazeutischen Unternehmer, da er das Präparat unter seinem Namen in Verkehr bringt. Als solcher übernimmt er auch die entsprechende Haftung. Auch das ist folgerichtig und darauf kommt es an.

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: Rabattpartner ohne Herstellerlaubnis

von Dr. Andreas van de Valk am 21.09.2018 um 8:03 Uhr

Artikel 40 Abs. 2 der RL 2001/83/EG

Also Apotheker aus Frankreich schickt an Apotheker in Deutschland, der deutschen Beipackzettel beifügt - Patient wird beraten und gut.

Parallelimport war also nie nötig. Somit kann die Importquote weg. Hintergrund gut dargestellt von Herrn Geller.

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