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Lunapharm-Affäre
Die zweifelhaften Rabattverträge der Kassen mit Parallelhändlern
Rabattpartner ohne Herstellungserlaubnis?
Der Fall NMG Pharma ist aber auch unter einem anderen Blickwinkel interessant. Denn man kann sich durchaus fragen, wie es sein kann, dass eine Krankenkasse mit einem Unternehmen einen Rabattvertrag schließt, das gar nicht selbst Hersteller, sondern lediglich Großhändler ist. Laut § 130a SGB V schließen die Kassen Rabattverträge mit „pharmazeutischen Unternehmern“.
§ 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz definiert den pharmazeutischen Unternehmer: „Der pharmazeutische Unternehmer ist bei zulassungs- oder
registrierungspflichtigen Arzneimitteln der Inhaber der Zulassung oder
Registrierung. Pharmazeutischer Unternehmer ist auch, wer Arzneimittel
im Parallelvertrieb oder sonst unter seinem Namen in den Verkehr bringt (...)."
NMG Pharma erklärt dazu, es sei im Rahmen des Parallelimports Inhaber einer entsprechenden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilten Parallelimportzulassung. Damit sei es als Zulassungsinhaber tätig und zugleich pharmazeutischer Unternehmer. Eine eigene Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG sei nicht nötig, weil das Unternehmen die Herstellungsaktivitäten nicht selbst sondern extern durchführe. „Dies ist gängige Praxis“, so die Geschäftsführerin des Unternehmens gegenüber DAZ.online.
AOK Sachsen-Anhalt: Keine eigenen Prüfbefugnisse
Für die AOK Sachsen-Anhalt stellte sich der Sachverhalt damit so dar: NMG hatte von den zuständigen Behörden eine Zulassung für den deutschen Markt, ebenso hatten die Medikamente Humira und Enbrel eine Zulassung durch die EMA. „Dies ist für uns als gesetzliche Krankenkasse maßgebend, da wir selbst keine Prüfbefugnisse haben. Solange die Behörden nicht anderweitig entscheiden, sind die Medikamente im Markt erhältlich und wir müssen das Unternehmen als möglichen Rabattpartner in Betracht ziehen“.
Übrigens haben auch die AOK Plus und die AOK Hessen Rabattverträge mit NMG über Enbrel. Ein Sprecher der AOK Hessen erklärte auf Nachfrage von DAZ.online, man habe im September den Vertrag mit NMG ordentlich zum 31. Oktober 2018 gekündigt – „gleichwohl nach Angaben von NMG die rabattierten Wirkstoffe vom aktuellen Chargenrückruf überhaupt nicht betroffen sind“.
Anmerkung der Redaktion: Die Erklärung der AOK Hessen zur Kündigung des Vertrags wurde am 20. September um 12:55 Uhr ergänzt. Am 21. September folgte eine Korrektur zur rechtlichen Frage, woher die pU-Eigenschaft von NMG rührt.
2 Kommentare
Rabattpartner ohne Herstellerlaubnis
von Jörg Geller am 20.09.2018 um 15:52 Uhr
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AW: Rabattpartner ohne Herstellerlaubnis
von Dr. Andreas van de Valk am 21.09.2018 um 8:03 Uhr
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