Gesundheitspolitik

Schlaglichter der Gesundheitspolitik

ks | Auch 2021 bestimmt die Corona-Krise die Gesundheitspolitik. Mag Deutschland zu Beginn der Pandemie im internationalen Vergleich noch eine gute Figur gemacht haben – zum Jahreswechsel 2020/21 schlägt die zweite Welle voll zu und die Zweifel am Krisenmanagement der Großen Koalition, speziell des Bundesgesundheitsministers, wachsen. Das Jahr 2021 startet bereits im Lockdown. Die Hoffnung ist groß, dass sich das Virus mit Testen und Impfen in den Griff bekommen lässt – nicht zuletzt mit maßgeblicher Hilfe der Apotheken. Im Sommer stellt sich eine gewisse Entspannung bei den Menschen ein und auch die Politik reduziert ihr Tempo. Schließlich geht es in den Bundestagswahlkampf – und Corona ist kein Thema, mit dem sich punkten lässt. Zum Jahresende hat Deutschland eine neue Regierung mitsamt neuem Bundesgesundheitsminister – und steckt mitten in der vierten Corona-Welle.

Die Gesundheitspolitik läuft in diesem Jahr zumeist nach einem Schema: Regelmäßig kommen die Regierungschefs- und chefinnen der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel zur Beratung der Corona-Lage zusammen – in der Regel via Telefonschaltkonferenz. Die Besprechungen verlaufen meist kontrovers, doch am Ende steht gemeinhin ein Beschluss mit Aufgaben an die Regierung oder den Gesetzgeber, die sodann mit mehr oder weniger Verve umgesetzt werden. Können Sie sich noch alle Gesetze und Verordnungen erinnern? Vieles dürfte den Apotheken nachdrücklich im Gedächtnis geblieben sein – und die meisten neuen Aufgaben, mit denen sie bedacht wurden, beschäftigen sie noch immer. Manches ist zur Routine geworden, anderes zeichnet sich dadurch aus, dass beständig neue Vorgaben zu beachten sind.

Schutzmasken-Verordnung

Zu Jahresbeginn sind FFP2-Masken das beherrschende Thema. Mitte Dezember 2020 erhielten Apotheken per eilig gestrickter Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) die Aufgabe, in drei Etappen insgesamt 15 FFP2-Masken an Risikogruppen auszugeben. Im alten Jahr muss die Apotheke den Anspruch auf die ersten drei Masken noch selbst prüfen. Ab Januar gibt es Voucher, die die Kunden in zwei Zeiträumen einlösen können. Die Schutzmaskenverordnung sieht pro Sechser-Pack eine Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten in Höhe von 2 Euro vor. Die Apotheken erhalten 6 Euro je Maske (brutto). Beides sorgt für Diskussionen und Schlagzeilen: Dürfen Apotheken auf die Selbstbeteiligung von 2 Euro verzichten? Die ABDA rät jedenfalls davon ab. So manche Werbemaßnahmen treiben Blüten, landen vor Gericht und werden meist im Eilverfahren ­untersagt. Erst als die Verteilaktion vorbei ist, wissen wir: Der Verzicht war offenbar doch zulässig.

Auch die 6 Euro für die Apotheken werden schnell hinterfragt – verdienen sich die Apotheken damit etwa „dumm und dämlich“, wie ein Kollege medienwirksam behauptet? Auf eine Kleine Anfrage der Grünen verteidigt das BMG die Höhe unter Verweis auf eine Markterhebung zunächst noch. Doch Ende Januar kündigt Bundes­gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an, das Honorar zu kürzen; zugleich soll der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Bezieher von Grundsicherung ausgedehnt werden – sie sollen einmal zehn Masken erhalten. Nach Vorstellung des BMG soll es ab dem 10. Februar nur noch 3,30 Euro plus Umsatzsteuer je Maske für die Apo­theke geben. Die ABDA hält dagegen: Sie fordert vom Verordnungsgeber Verlässlichkeit ein und verweist darauf, dass viele Apotheken in Vorleistung gegangen seien. Am Ende sind es 3,90 Euro brutto, die die Apotheken ab Februar erhalten. Mitte April läuft die Gültigkeit der letzten Gutscheine aus und der Masken-Spuk, der so viel Unruhe in die Apotheken gebracht hat, hat ein Ende.

Coronavirus-Testverordnung

Testen, testen, testen: Das große Corona-Credo des ersten Pandemiejahres bleibt auch 2021 aktuell – die Impfungen setzen sich angesichts der anfänglichen Knappheit der Vakzine erst langsam durch. Neben den PCR-Tests kommen zunehmend Antigen-Schnelltests zum Einsatz. Im Januar werden auch die Apotheken in die Schnelltest-Strategie eingebunden: Nach einer Änderung der Testverordnung können sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von PoC-Antigentests beauftragt werden. Vergütet wird dies anfänglich mit 9 Euro für die Durchführung (während Ärzte 15 Euro erhalten) und weiteren bis zu 9 Euro für die Sachkosten des Tests. Zunächst ist der Kreis der Anspruchsberechtigten noch übersichtlich – dann kündigt Spahn „kosten­lose Schnelltests für alle ab 1. März“ an. Ganz glatt laufen seine Pläne nicht. Und in der Pandemie scheint eine Woche weiteren Wartens besonders lang. In der zweiten Märzwoche kommen dann die „Bürgertests“ für Asymptomatische auf Staatskosten. Zu Beginn ist noch vieles unklar: Wie läuft die Beauftragung? Wo darf getestet werden? Und wie funktioniert die Abrechnung über die Kassenärztlichen Ver­einigungen? Nach und nach finden Länder und Kommunen pragmatische Lösungen und die neue Aufgabe spielt sich ein. Vielerorts werden Apotheken zum Beispiel per Allgemeinverfügung mit dem Testen beauftragt. Und so wird einige Monate getestet, was das Zeug hält. Nicht nur in den Apotheken, sondern auch in zahlreichen anderen Teststellen, die im Frühling aus dem Boden sprießen. Denn das Geschäft lohnt sich: Für die nichtärzt­lichen Leistungserbringer liegt die Vergütung mittlerweile bei 12 Euro für die Testdurchführung und bis zu 6 Euro für den Test (Bayern stockt die Apothekenvergütung sogar auf die 15 Euro, die auch Ärzte bekommen, auf). Im Mai wird offenbar: Das Geschäft lockt auch Kriminelle an, die munter Tests abrechnen, die nie durchgeführt wurden. Kurz nach entsprechenden Medienberichten kündigt Minister Spahn an, die Anforderungen zum Teststellenbetrieb zu verschärfen und die Vergütung zu senken. Am 1. Juli treten die Änderungen in Kraft: Nun gibt es nur noch 11,50 Euro für PoC-Tests: 8 Euro für die Durchführung und 3,50 Euro pauschal für das Material. Hinzu kommen neue Dokumentationspflichten. Während „Dritte“, die Teststellen betreiben wollen, nun strengere Auflagen erfüllen müssen, wird es für Apotheken in dieser Hinsicht leichter: Sie sind nun unmittelbar berechtigte Leistungserbringer.

Schnelltests für Laien

Ende Januar bereitet das BMG auch den Weg für Corona-Selbsttests: Laien sollen die Schnelltests selbst kaufen und anwenden können. Dazu wird die Medizinprodukte-Abgabeverordnung geändert. Apothekenpflichtig sollen die Tests nicht sein, was insbesondere ABDA und Phagro kritisieren – allerdings ohne Erfolg. Der Markteintritt erfolgt holprig. Auch wenn es viele Laientest-Anbieter gibt: Sie benötigen zunächst entweder eine CE-Zertifizierung durch eine Benannte Stelle – was eine langwierige Prozedur ist – oder aber eine Sonderzulassung durch das BfArM. Erst Ende Februar erteilt das BfArM diese ersten Schnellzulassungen. Es dauert trotzdem noch eine Weile, bis die heiß ersehnten Tests tatsächlich in den Handel kommen. Als es Mitte März so weit ist, werden sie meist rationiert ausgegeben. Doch plötzlich fluten die Tests den Handel – vor allem Drogeriemärkte scheinen auf ihnen sitzen zu bleiben und bieten sie über den Sommer zu Spotpreisen an.

Im Sommer, als die Nachfrage nach den Impfungen nachlässt, regt Spahn an, die kostenlosen Bürgertests auslaufen zu lassen. Das geschieht im Oktober auch. Nur noch bestimmte Personen, insbesondere solche, die aus bestimmten Gründen nicht geimpft werden können, haben Anspruch auf den Schnelltest auf Staatskosten. Doch die Politik merkt schnell, dass dies keine gute Entscheidung war, die vierte Corona-Welle ist längst angerollt. Einen Monat, nach der Bundestagswahl, werden die kostenlosen Tests wieder eingeführt.

Testpflicht in Betrieben

Im April tritt eine Änderung der SARS-CoV-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, zwei Mal die Woche einen Coronatest anzubieten.

Coronavirus-Impfverordnung

Das wichtigste Instrument zur Bekämpfung der Pandemie ist die Impfung. Seit Ende 2020 gibt es die Vakzine von Biontech/Pfizer und die Immunisierung konnte starten. Allerdings sind die Impfstoffe zunächst knapp. Die im Dezember 2020 in Kraft getretene Coronavirus-Impfverordnung sieht daher erst einmal vor, dass priorisiert geimpft wird: Es gibt Schutzimpfungen von höchster (1), hoher (2) und erhöhter (3) Priorität. Als erstes werden über 80-Jährige, Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie die sie betreuenden Personen geimpft. Das Apothekenpersonal hat nach der bundesweiten Regelung „erhöhte“ Priorität, wird in einigen Bundesländern aber vorgezogen.

Anfang Februar werden nach ersten praktischen Erfahrungen – und Eil­anträgen von Patienten, die gegen die Priorisierungsvorgaben vorgehen – Änderungen an der Verordnung vorgenommen. So kommen weitere Krankheitsbilder in den Prioritätsstufen 2 und 3 hinzu. Zudem wird eine Einzelfallprüfung ­ermöglicht. Im März wird auch klar­gestellt: Wer Coronatests durchführt, gehört zur Prio-Gruppe 2. Die Impfungen kommen insgesamt eher schleppend voran, im Mai ist die Erstimpfung für die Prio-Gruppe 3 dran. Gänzlich aufgehoben wird die Priorisierung erst am 7. Juni. Im Verlauf des Jahres wird die Impfverordnung mehrfach geändert.

Ausweitung der Impfkampagne

Nachdem zunächst nur in Impfzentren und von mobilen Impfteams geimpft wurde, werden nach Ostern – also Anfang April – die Hausärzte in die Impfkampagne einbezogen. Damit kommt tatsächlich Schwung ins Geschehen. Für die Apotheken bedeutet dies abermals neue Aufgaben: Sie versorgen jetzt die Praxen mit Impfstoffen und Impfzubehör. ABDA, Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) tüfteln das Bestellsystem aus. Demnach müssen die Arztpraxen ihre Bestellungen jeweils bis Dienstagmittag für die Folgewoche in der Apotheke ordern – und zwar jede Praxis bei nur einer Apotheke und zunächst auch nur die Hausärzte. Die Apotheken bestellen sodann bei dem Großhändler, der sie hauptsächlich beliefert. 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial erhalten die Apotheken für ihren Aufwand – eine Vergütung, die die ABDA von Anfang als zu gering empfindet. Immerhin eröffnet die Impfverordnung der ABDA die Möglichkeit, bis Mitte Mai eine Aufstellung zum tatsächlichen Aufwand der Apotheken vorzulegen – eine Anpassung könnte dann möglich werden.

Im Laufe des Jahres ändern sich die Modalitäten rund um die Bestellung beständig. Eine „Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an Arztpraxen“ wird mehrfach angepasst. Ebenso aktualisiert die ABDA regelmäßig ihre Handlungshilfen für die Apotheken. Anfangs sind die Bestellmengen gedeckelt. Die Ärzte, die sich zunächst auch noch an die Priorisierungsvorgaben der Impfverordnung halten müssen, bestellen mehr als verfügbar ist. Zudem zeigt sich, dass die Ärzte die Biontech/Pfizer-Vakzine klar favorisieren. AstraZeneca wird zum Ladenhüter – um die Vakzine dennoch an Mann und Frau zu bringen, wird für sie im Mai die Priorisierung aufgehoben. Ebenfalls im Mai kommt auch der Impfstoff von Johnson & Johnson ins Portfolio. Im ­Juli gibt es erstmals keine Höchstbestellmengen mehr.

Ab Juni dürfen dann auch Privatärzte und Betriebsärzte impfen. Für die Versorgung der Betriebsärzte erhalten die Apotheken eine nach Mengen gestaffelte Vergütung je Vial. Für die ersten 100 Durchstechflaschen gibt es noch die gleiche Vergütung wie bei den Arztpraxen – dann sinkt sie in zwei Schritten. Die Basis-Honorierung von 6,58 Euro bleibt allerdings noch unangetastet – obwohl die ABDA in ihrer Aufstellung für das BMG zu den tatsächlichen Kosten zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Vergütung auf 18,08 Euro je Vial angehoben werden müsste. Zum 12. Juli erfolgt tatsächlich eine Anpassung – jedoch eine, die weit hinter der ABDA-Forderung zurückbleibt: Es gibt einen Euro mehr für die Apotheken, also 7,58 Euro netto je Vial.

Ebenfalls im Juli kommt die Impfkampagne langsam ins Stocken, erstmals gibt es mehr Impfstoff als Impfwillige. Verpasst wird allerdings ein früher Einstieg in die Boosterimpfungen. Als im Herbst die Infektionszahlen wieder in die Höhe schnellen, wird offenbar, dass der Impfschutz offenbar nicht länger als rund 6 Monate reicht. Eine Änderung der Impfverordnung zum 1. September bringt endlich einen Anspruch auf die Auffrischimpfung. Zudem wird geregelt, dass Apotheken für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Nachtragung einer COVID-19-Schutzimpfung in einen (gelben) Impfausweis entsteht, eine Vergütung in Höhe von 2 Euro (brutto) erhalten. Außerdem wird der Kreis derer, die impfen dürfen, ausgeweitet: Ab dem 1. Oktober kommen der Öffentliche Gesundheitsdienst, Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie Krankenhäuser dazu – es geht darum, möglichst viele Menschen für die Impfung zu erreichen, zumal viele Impfzentren nun nach und nach schließen. Auch diese neuen Leistungserbringer sowie die Impfzentren und mobilen Impfteams erhalten fortan ihre Impfstoffe und das Zubehör von den Apotheken. Bereits Mitte November erfolgt eine erneute Änderung: Impfzentren, mobile Impfteams sowie der Öffent­liche Gesundheitsdienst können ihre Vakzine nun auch wieder über die Länder bestellen.

Und was brachte Spahn abseits von Corona auf den Weg?

Das dritte Digitalisierungsgesetz

Im Januar bringt das Bundeskabinett das nach dem Digitale-Versorgung-Gesetz und dem Patientendaten-Schutzgesetz dritte Digitalisierungsgesetz aus dem Hause Spahn auf den Weg: das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG). Mit ihm soll die Telematikinfrastruktur (TI) ein Update bekommen und das E-Rezept, die elektronische Patientenakte und die digitalen Gesundheitsanwendungen einen weiteren Schub erhalten. Während des Gesetzgebungsverfahrens gibt es mehrere Änderungen – unter anderem kann die ABDA durchsetzen, dass sich das schon bestehende Makelverbot für (E-)Rezepte auch ausdrücklich auf den E-Rezept-Token bezieht. Im Mai wird das Gesetz verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, dass das E-Rezept auch bei BtM- und T-Rezepten ab Januar 2023 Pflicht wird, Heil- und Hilfsmittel folgen 2026. Der elektronische Medikationsplan wird ab dem 1. Juli 2023 technisch in eine eigenständige TI-Anwendung überführt, die nicht mehr auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert wird. Zudem müssen Krankenkassen ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2023 auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen. Diese soll dann ab 2024 in gleicher Weise wie die eGK zur Authentifizierung der Versicherten im Gesundheitswesen und als Ver­sicherungsnachweis genutzt werden können. Die Kassen werden überdies verpflichtet, ihren Versicherten zum 1. Januar 2022 ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung zu stellen, dass ihnen ermöglicht, auf elektronische Verordnungen auch ohne NFC-fähige eGK zugreifen zu können.

Tierarzneimittelgesetz

Im Herbst beschließen Bundestag und Bundesrat ein neues Tierarzneimittel­gesetz (TAMG), das am 28. Januar 2022 in Kraft treten wird. Anlass ist eine EU-Verordnung. Um das deutsche Recht mit dieser kompatibel zu machen, hat der Gesetzgeber das Tierarzneimittelrecht aus dem Arzneimittelgesetz ausgegliedert (DAZ 2021, Nr. 38, S. 16).

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheits­versorgung

Im Juli tritt mit dem GVWG ein Sammelgesetz in Kraft, das zahlreiche unterschiedliche in dieser Legislaturperiode liegengebliebene Vorhaben – nicht zuletzt im Pflegebereich – aufgreift. Es soll u. a. dafür sorgen, dass Pflegekräfte nach Tarif bezahlt werden, Pflegebedürftige bei den Eigenanteilen entlastet werden. Zudem wird ein zusätzlicher Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro im Jahr 2022 für die Gesetzlichen Krankenkassen beschlossen. Für Apotheken ist relevant: Sie sollen besser vor einer Insolvenz von Rechenzentren geschützt werden. Damit ihre Vergütungen nicht in die Insolvenzmasse fallen, werden Rechenzentren verpflichtet, die Gelder der Apotheken unverzüglich auf offenen Treuhandkonten zu hinterlegen. Zudem ermöglicht das GVWG, dass Arzneimittel zur Tabakentwöhnung ein­malig im Rahmen von evidenzbasierten Programmen erstattet werden.

Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe

Viele Apotheker bleiben Anfang des Jahres auf den Grippeimpfstoffen der Saison 2020/21 sitzen. Nachdem der Run auf den Piks gegen Influenza zunächst riesig war und die Vakzine knapp, speiste der Bund weitere Dosen in den Vertriebsweg – doch da ebbte die Nachfrage bereits ab. Die unverbrauchten Dosen lassen sich allerdings nicht für die nächste Saison aufheben. Die Apotheken pochen auf eine Entschädigung – und die kommt nach einiger Zeit der Ungewissheit tatsächlich. Im August legt das BMG den Entwurf einer „Verordnung über die Rückerstattung nicht genutzter saisonaler Grippeimpfstoffe“ vor: Demnach stellt der Bund für die Zahlungen an die Apotheken insgesamt bis zu 16 Millionen Euro zur Verfügung. Im Oktober tritt die Verordnung in Kraft. Die Abwicklung der Zahlungen übernimmt der NNF. Apotheken konnten ab dem 20. Oktober einen Antrag auf Erstattung stellen – sechs Wochen hatten sie hierfür Zeit.

Digitale COVID-19-Zertifikate

Eine weitere große Corona-Sonderaufgabe der Apotheken bahnt sich im Mai mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze an: Sie sollen nachträglich digitale Impf- und Genesenenzertifikate ausstellen können. Die Zertifikate sollen den Bürgern nicht zuletzt ihren Sommerurlaub ermöglichen – sie werden EU-weit eingeführt. Ausgestellt werden die Zertifikate nach Prüfung des Impfbuchs bzw. der Vorlage eines PCR-Testergebnisses, das eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung bescheinigt. Flankiert werden die neuen Aufgaben – Pflicht sind sie nicht für die Apotheke – von neuen Strafvorschriften im Infektionsschutzgesetz. Wer zum Zweck der Täuschung nicht richtig dokumentiert oder falsche Zertifikate gebraucht, kann bestraft werden. Die Regelungen erweisen sich allerdings später als lückenhaft und werden nachjustiert.

Ohne große Vorlaufzeit geht es Mitte Juni los: Über das DAV-Portal können Apotheken zunächst die digitalen Impfzertifikate ausstellen. Der Start gestaltet sich holprig. Es gibt einen ­regelrechten Run auf die Zertifikate, die ein leichteres Leben versprechen. Doch es gibt Probleme technischer Natur. Zudem sorgt es für Unmut, dass zunächst nur Apotheken Zugang zum Portal haben, deren Inhaber Mitglied eines Apothekerverbands/-vereins sind. Doch Nicht-Verbandsmitgliedern wird alsbald ein kostenpflichtiger Gastzugang gewährt und recht schnell spielt sich die erste Funktion des Verbändeportals in der Praxis ein. 18 Euro (brutto) erhalten die Apotheken anfänglich für ein digitales Zertifikat. Werden die Zertifikate für die erste und zweite Impfung zusammen ausgestellt, kommen weitere 6 Euro dazu. Doch schon nach einer Woche ist klar: Wie schon bei den Masken und den Schnelltests soll auch diese Vergütung gekürzt werden. Das BMG erklärt, dass die 18 Euro dafür gedacht waren, Strukturen aufzubauen, also die Anlaufphase zu finanzieren. Und so gibt es ab dem 8. Juli nur noch 6 Euro pro Zertifikat – bis zu diesem Zeitpunkt haben die Apotheken bereits mehr als 16 Millionen Impfzertifikate ausgestellt. Die entsprechende Änderung der Impfverordnung nutzt das BMG überdies, um klarzustellen, dass die Zertifikate nur nach einem persönlichen Kontakt und nicht nach bloßem Online-Dokumente-Check ausgestellt werden dürfen. Im Laufe des Julis ermöglicht das Verbändeportal überdies die Ausstellung von Zertifikaten für Genesene, die eine Boosterimpfung erhalten haben, später folgen auch die reinen Genesenenzertifikate. Die Testverordnung sieht auch für die Ausstellung von digitalen Genesenenzertifikaten eine Vergütung von 6 Euro für die Apotheke vor. Ende Juli zwingt eine Sicherheitslücke das DAV-Portal für acht Tage in die Knie: TI-Experten verschaffen sich als „Fake-Apotheke“ Zugang zum Portal und zeigen auf, wie leicht falsche Zertifikate ausgestellt werden können. Die Lösung ist am Ende, das Portal in die Telematikinfrastruktur zu integrieren – auch das funktioniert nicht ohne Startschwierigkeiten. Im September ermöglicht das Portal dann auch die Ausstellung von Zertifikaten für die dritte Impfung. Da im Winter immer mehr mutmaßlich gefälschte Impfbücher in den Apotheken vorgelegt werden, kommt Mitte Dezember auch die Möglichkeit einer Chargenprüfung dazu.

Epidemische Lage von ­nationaler Tragweite

Ende März 2020 hatte der Bundestag erstmals die epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt – und daran zahlreiche Regelungen und Befugnisse für die Exekutive geknüpft. Zum 31. März 2021 sollte diese laut Infektionsschutzgesetz enden. Doch zu diesem Zeitpunkt hat SARS-CoV-2 Deutschland und die Welt noch immer fest im Griff. Die GroKo legt daher einen Gesetzentwurf vor, mit dem nicht nur die epidemische Lage, sondern auch die auf ihr basierenden Regelungen verlängert werden sollen – zum Beispiel die SARS-CoV-2-Arzneimittel­versorgungsverordnung, die den Apotheken in der Pandemie mehr Freiheiten bei der Arzneimittelabgabe einräumt. Das Gesetz tritt Ende März in Kraft. Fortan muss der Bundestag alle drei Monate entscheiden, ob die epidemische Lage fortbesteht – tut er dies nicht, läuft sie automatisch aus.

Bundesnotbremse

Schon wenig später arbeitet das Bundesgesundheitsministerium am „Vierten Bevölkerungsschutzgesetz“, das zum 23. April die sogenannte Bundesnotbremse einführt. Die dritte Corona-Welle überrollt das Land. Zwar soll es keinen deutschlandweiten Lockdown mehr geben. Aber man will auch vermeiden, dass jedes Land sein ganz eigenes Süppchen kocht. Nun gilt – und zwar befristet bis zum 30. Juni: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz (Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen) von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, bundeseinheitliche Maßnahmen – und zwar sehr scharfe: Ab 22.00 Uhr dürfen die Menschen die eigene Wohnung in der Regel nicht mehr verlassen – alleine spazierengehen und joggen ist bis Mitternacht erlaubt. Zudem darf sich höchstens noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind. Läden dürfen nur noch für Kunden öffnen, die einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Präsenzunterricht an Schulen soll ab einer Inzidenz von 165 meist gestoppt werden. Zudem wird eine Verordnungsermächtigung eingeführt, die die Bundesregierung ermächtigt, Erleichterungen und Verbotsausnahmen für Geimpfte, Genesene und Getestete zu regeln – umgesetzt wird dies in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung.

Im Juni stellt der Bundestag erneut die epidemische Lage von nationaler Tragweite fest, ebenso im August – diesmal bis zum 25. November.

Die Regelungen der „Bundesnotbremse“ zu Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen werden im November vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß bestätigt.

Weitere Änderungen am Infektionsschutzgesetz

Im September werden weitere Neuerungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen: Die Zahl der an COVID-19 erkrankten und in ein Krankenhaus eingewiesenen Patienten je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden wesentlicher Maßstab für Schutzmaßnahmen in der Pandemie. Zudem können Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen künftig Auskunft über eine COVID-19-Impfung oder eine überstandene COVID-19-Erkrankung verlangen.

Bundestagswahl und Ampel-Koalition

Im Sommer scheint sich die Corona-Lage zu entspannen und die Politik schaltet zunehmend in den Wahlkampfmodus. Schließlich sind am 26. September Bundestagswahlen. Nach 16 Jahren als Bundeskanzlerin tritt Angela Merkel nicht mehr an. Nach langem Gezerre in der Union, wird Armin Laschet zum Kanzlerkandidaten der Union ausgerufen. Die SPD zieht mit Olaf Scholz als Spitzenkandidaten in den Wahlkampf. Und auch die Grünen haben erstmals eine Kanzlerkandidatin: Annalena Baerbock.

Nach acht Jahren GroKo stehen die Zeichen auf Veränderung – und tatsächlich: Als der Wahltag gekommen ist, wird die SPD knapp vor der CDU stärkste Partei. Schnell stehen alle Zeichen auf Ampel. Nachdem sich zunächst Grüne und FDP annähern, starten – diskret geführte – Sondierungsgespräche mit der SPD. Auch Koalitionsverhandlungen laufen geräuschlos ab, zunächst in Fachgruppen. So bereiten jeweils vier Vertreter der drei Parteien das Gesundheits- und Pflegekapitel vor – u. a. Karl Lauterbach (SPD), Janosch Dahmen (Grüne) und Christine Aschenberg-Dugnus (FDP). Im November übernimmt die Hauptverhandlungsgruppe. Am 24. November präsentieren SPD, Grüne und FDP ihren Koalitionsvertrag . Ein Abschnitt adressiert die Apotheken unmittelbar – darin heißt es: „Die Arzneimittel­versorgung durch Apotheken an in­tegrierten Notfallzentren in unterversorgten Gebieten verbessern wir durch flexiblere Vorgaben in der Apothekenbetriebsordnung. Wir entwickeln den Nacht- und Notdienstfonds zu einem Sicherstellungsfonds weiter und schaffen eine Verordnungsfähigkeit für Notfallbotendienste in der ambulanten Notfallversorgung. Wir novellieren das ‚Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken‘, um pharmazeutische Dienstleistungen besser zu honorieren und Effizienzgewinne innerhalb des Finanzierungssystems zu nutzen.“ ­Darüber hinaus soll die Digitalisierung im Gesundheitswesen beschleunigt werden, speziell bei der elektronischen Patientenakte und dem E-Rezept. Anders als noch im Entwurf der Arbeitsgruppe angedacht, soll die Mehrwertsteuer auf Arzneimittel bei 19 Prozent bleiben und nicht auf 7 Prozent zu sinken. Zudem sollen die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Begrenzung der Arzneimittelpreise gestärkt werden und der verhandelte Erstattungspreis bereits ab dem siebten Monat nach Markteintritt gelten. Gespannt hatten die Apotheken auch auf die Ausführungen zu Cannabis geblickt. Klar war nämlich: die drei Parteien wollen eine kontrollierte Abgabe an Erwachsene zum Freizeitkonsum. Aber wer soll für die Abgabe verantwortlich sein? Die FDP hatte hierfür auch Apotheken ins Spiel gebracht. Und die ABDA signalisierte vorsichtshalber schon Gesprächsbereitschaft, sollte die Politik in dieser Angelegenheit auf sie zukommen. Im Koalitionsvertrag findet sich jedoch das Wording der Grünen: Die Abgabe soll über „lizenzierte Fachgeschäfte“ erfolgen.

Im Wirtschaftskapitel verspricht die Ampel überdies, man werde mit „Maßnahmen zur Fachkräftesicherung dem Personalmangel im Gesundheitswesen entgegenwirken.“

DAZ-Interviews mit Gesundheitspolitikern der sechs Bundestags­fraktionen

  • Michael Hennrich und Karin Maag (CDU): „Wo gute Versorgung stattfindet, soll auch angemessen vergütet werden“ – DAZ 2021, Nr. 29, S. 14.
  • Christine Aschenberg-Dugnus (FDP): „Ich habe etwas gegen Schwarz­malerei und falsche Versprechungen“ – DAZ 2021, Nr. 30, S. 14
  • Kathrin Vogler (Linke): Apotheke vor Ort – ein „Herzens­anliegen“ – DAZ 2021, Nr. 31, S. 15
  • Sabine Dittmar (SPD): Das Honorar hängt vom Erfolg ab – DAZ 2021, Nr. 32, S. 16
  • Jörg Schneider (AfD): „Wir müssen die Arzneimittel­produktion nationalisieren“ – DAZ 2021, Nr. 33, S. 14
  • Kordula Schulz-Asche und Janosch Dahmen (Grüne): „DocMorris als Alleinversorger wäre der Horror“ - DAZ 2021, Nr. 2, S. 14

Karl Lauterbach wird Gesundheitsminister

Der Koalitionsvertrag legt zudem fest, dass das Gesundheitsressort der SPD zufällt. Doch es dauert noch beinahe zwei weitere Wochen bis klar ist, wer das gerade jetzt so wichtige Amt bekleidet. In dieser Zeit wird viel spekuliert. Am Ende macht Karl Lauterbach das Rennen – was keinesfalls eine Selbstverständlichkeit ist. Zwar war der 58-jährige Kölner Mediziner in den vergangenen fast zwei Jahren in den (sozialen) Medien einer der Corona-Erklärer der Nation. Seine Beliebtheit in der Bevölkerung wuchs, sein Direktmandat in Köln/Leverkusen gewann er bei der Bundestagswahl souverän. Dennoch: Lauterbachs Auftreten und Arbeitsstil ist nicht jedermanns Sache – auch nicht in seiner ­eigenen Partei. Sicher ist zumindest eines: Er ist vom Fach und er will das Amt – von dieser Sorte gab es sicher nicht allzu viele Kandidaten und Kandidatinnen. Am 8. Dezember findet der offizielle Machtwechsel statt: Olaf Scholz wird zum Bundeskanzler gewählt und die neue Regierung ernannt und vereidigt.

Die ersten Gesetze der Ampel

Noch bevor die Ampelkoalition offi­ziell die Regierungsgeschäfte in die Hand genommen hat, wird sie bereits gesetzgeberisch aktiv – die Corona-Pandemie macht schließlich keine Pause, damit sich die Politik sortieren kann. Vielmehr schnellen Inzidenzen und die Intensivbettenbelegung wieder in die Höhe. Dennoch: Die epidemische Lage von nationaler Tragweite, die so viele Ermächtigungen für die Regierung an sich knüpft, läuft nach dem Willen der Ampel am 25. November aus. Zugleich erhalten die Länder aber eine neue Grundlage für ihre Schutzmaßnahmen, die nicht mehr an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage anknüpft. Besonders scharfe Maßnahmen wie Schul- oder Geschäftsschließungen sollen nicht mehr möglich sein. Überdies gilt nun am Arbeitsplatz und im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr die 3G-Regel: Der Nachweis, geimpft, genesen oder getestet zu sein, muss jederzeit erbracht werden. Zudem werden besondere Testpflichten für Beschäftigte und Besucher in Pflegeheimen und Kliniken eingeführt. Flankierend sorgt eine Änderung der Testverordnung für eine Rückkehr der kostenlosen Bürgertests. Zudem soll durch Änderungen im Strafgesetzbuch und im Infektionsschutzgesetz sichergestellt werden, dass Impfpassfälscher und der Gebrauch gefälschter Impf- und Genesenennachweise nicht durch Strafbarkeitslücken rutschen. Je wichtiger 2G-Nachweise im öffent­lichen Leben werden, desto größer wird das Problem der Fälschungen.

Apotheker sollen impfen

Das zweite Ampel-Gesetz, das Mitte Dezember in Kraft tritt, bessert bereits am ersten nach und setzt überdies Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um: die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Ausweitung des zu Impfungen berechtigten Personenkreises. So wird im Infektionsschutzgesetz festgelegt, dass Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen ab 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen müssen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Ohne besonderen zeitlichen Vorlauf sollen Apotheker, Tier- und Zahnärzte ins Impfen einsteigen. Bereits seit Mai war immer wieder diskutiert worden, auch Apotheker impfen zu lassen. Die Gesundheits­minister der Länder bitten das BMG im Sommer, zu prüfen, ob auch „andere Einrichtungen der Gesundheitsversorgung“, impfen könnten. Auch die ABDA gibt das klare Signal: Die Apotheken stünden für diese neue Aufgabe bereit. Doch es dauert ein halbes Jahr, bis die Politik die Forderung aufgreift und umsetzt. Voraussetzung nach der nun gültigen Regelung in § 20b Infektionsschutzgesetz ist, dass zuvor eine Schulung absolviert wurde (entsprechende Curricula müssen die Kammern der drei Berufsgruppen bis zum Jahresende erstellen) und passende Räumlichkeiten vorhanden sind. Ist Letzteres nicht der Fall, können Apotheker, Tier- und Zahnärzte auch in mobilen Impfteams aktiv werden. Apothekern, die bereits für Grippeimpfungen geschult sind, wird diese Schulung anerkannt – sie dürfen Personen ab 18 Jahren impfen. Grundsätzlich und mit entsprechender (Zusatz)Schulung können aber Personen ab zwölf Jahren geimpft werden. Bevor es losgehen kann, sind allerdings noch diverse Details in der Corona-Impfverordnung zu regeln. So etwa zu Impfstoffbezug, Dokumentation, Vergütung und Abrechnung. Sowohl die einrichtungsbezogene Impfpflicht als auch der erweiterte Kreis der Impf­berechtigten sind jedoch temporär angelegt: Die entsprechenden Regelungen sollen zum 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten. Allerdings sollen sie zwischenzeitlich evaluiert werden – möglicherweise ergeben sich daraus dann neue Erkenntnisse.

Das Jahr hört somit nicht minder turbulent auf als es begonnen hat: Wie schon 2020 ist es geprägt von neuen Aufgaben für die Apotheken. Wie es 2022 weitergehen wird? Man darf gespannt sein, wie der neue Gesundheitsminister Lauterbach die Pandemie managen wird – und ob und wann er Zeit finden wird, Gesetzesvorhaben abseits von Corona anzustoßen. |

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