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Pandemie Spezial
Sicheres Arbeiten in der Pandemie
Berufsgenossenschaft definiert Branchenstandard für Apotheken
1,5 Meter Abstand mindestens!
Um den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Beschäftigten und zum Publikumsverkehr einhalten zu können, empfiehlt die Berufsgenossenschaft ggf. die Anzahl der Arbeitsplätze in Offizin und im Labor anzupassen, sowie transparente Abtrennungen auf Gesichts- und Körperhöhe zu installieren. Das soll im Übrigen auch für die Versorgung und Beratung durch das Notdienstfenster gelten.
Regelmäßige Händedesinfektion
Zum Schutz des Apothekenteams vor Schmierinfektionen durch Rezepte, Bargeld oder Abholscheine ist eine regelmäßige Händedesinfektion im Kassenbereich sicherzustellen. Dies kann über die Bereitstellung von Händedesinfektionsmittelspendern laufen (auch für die Kunden!) oder über persönliche Händedesinfektionsmittelflaschen. Kontaktloses Bezahlen vermindert das Infektionsrisiko durch Bargeld. Auch auf den Hautschutz muss geachtet werden.
Abstand und Hygiene auch in der Pause
Sanitäreinrichtungen und Gemeinschaftsräume müssen regelmäßig gereinigt, desinfiziert und belüftet werden. Händedesinfektionsmittel, hautschonende Flüssigseife und Einmalhandtücher sollten dem Team bereitgestellt werden. Tische und Stühle dürfen in Pausenräumen nicht zu dicht stehen. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt Pausen und Mahlzeiten im Schichtbetrieb.
Klimaanlagen wirken nicht nur gegen Hitze
Um die Kontamination der Raumluft mit Krankheitserregern, insbesondere Coronaviren, zu verringern, weist die Berufsgenossenschaft darauf hin, dass raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) nicht abgeschaltet werden sollten. Auch ein Umluftbetrieb sollte vermieden oder notfalls verringert werden. So könnten die Aerosolkonzentration in der Raumluft verringert und somit das Infektionsrisiko in den Räumlichkeiten gesenkt werden.
Besonderheiten im Botendienst
Der Botendienst hat in der letzten Zeit so viel Aufmerksamkeit erfahren wie wohl selten zuvor. Auch die Politik hält diesen Apothekenservice plötzlich für so wichtig, dass er seit Ende April honoriert wird – und nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums auch weiterhin mit den Kassen abgerechnet werden kann. Gerade in der Pandemie muss auch bei der Belieferung von Kunden und Patienten zu Hause auf den Mindestabstand von 1,5 Metern geachtet werden. Bei nachweislich COVID-19-Erkrankten – aber auch bei nicht erkrankter Kundschaft – empfiehlt die Berufsgenossenschaft auf die persönliche Übergabe komplett zu verzichten. Die Ware wird vor der Tür abgestellt und das Entgegennehmen durch den Empfänger in größerer Entfernung in Sichtweite abgewartet. Offene Beträge sollten möglichst überwiesen werden. Sollte das nicht gelingen, müssen alle Beteiligten nach den Vorstellungen der Berufsgenossenschaft mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und entgegengenommenes Geld oder Rezepte in einer verschließbaren Tüte transportiert werden. Botendienstfahrräder und -kraftfahrzeuge sind regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
Kundenkontakt möglichst meiden
Die Berufsgenossenschaft weist explizit darauf hin, dass auf körpernahe Dienstleistungen (z. B. Blutdruckmessungen) in der Corona-Krise möglichst verzichtet werden sollte. Diese Maßnahmen sind in einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Lassen sich diese körpernahen Dienstleistungen nicht vermeiden, dann müssen Kunden und Beschäftigte mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Bei atemwegserkrankten Personen sollte generell von diesen Tätigkeiten abgesehen werden.
Bürotätigkeiten aus dem Homeoffice
Die Berufsgenossenschaft empfiehlt Büroarbeiten – dazu zählen Großbestellungen, Abrechungsarbeiten und die Personalplanung – möglichst in einem separaten Büro durchzuführen. Wenn dies in den Apothekenräumlichkeiten nicht möglich sein sollte, dann ist Homeoffice die Alternative. Auch Teambesprechungen und Mitarbeitergespräche sollten auf das absolute Minimum reduziert oder terminlich verschoben werden. Statt Präsenzveranstaltungen könnten Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden.
Arbeitsmittel personenbezogen benutzen
Über Arbeitsmittel, Gegenstände und Oberflächen können Krankheitserreger im gesamten Team übertragen werden. Daher sollten Arbeitsmittel nach Möglichkeit personenbezogen benutzt werden. Als Beispiel nennt die Berufsgenossenschaft Kassenarbeitsplätze, aber auch Telefone und Büroutensilien kommen infrage. Darüber hinaus sollten Tastaturen, Touchscreens, Kartenlesegeräte und Türklinken mit handelsüblichen Reinigern regelmäßig gereinigt werden.
Aufbewahrung und Reinigung von Bekleidung
Arbeitsbekleidung und persönliche Schutzausrüstung sollten personenbezogen und getrennt von der Alltagskleidung aufbewahrt werden. Weiterhin muss sichergestellt werden, dass Arbeitskleidung regelmäßig gewechselt und gereinigt wird. Die Berufsgenossenschaft schlägt vor, dass Einmalkittel für längstens eine Arbeitsschicht verwendet werden.
Betriebsfremde Personen in der Apotheke
Der Besuch von apothekenfremden Personen, wie z. B. Vertreter, Handwerker, Kurier- und Lieferdienstangestellte kann häufig nur dann stattfinden, wenn auch das Apothekenpersonal anwesend ist. In diesen Siutationen sind der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie eine Mund-Nasen-Bedeckung obligatorisch. Um Personenansammlungen z. B. in Stoßzeiten zu vermeiden, sollten Termine vereinbart werden. Die Berufsgenossenschaft empfiehlt, die Kontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens bzw. des Verlassens der Apotheke der betriebsfremden Personen zu dokumentieren. Das gilt auch für Kunden, die sich außergewöhnlich lange in der Offizin aufhalten, z. B. im Rahmen einer intensiven Beratung. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Gleichzeitig bestehen aber auch Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
Wie umgehen mit Verdachtsfällen?
Sollten Beschäftigte über Krankheitssymptome, wie Fieber, Husten und Atemnot, klagen, sollten diese die Apotheke verlassen bzw. gar nicht erst betreten und sich in ärztliche Behandlung begeben. Das Robert Koch-Institut hat Empfehlungen veröffentlicht, wie Betriebe zur Abklärung von Verdachtsfällen verfahren sollten (DAZ 2020, Nr. 16, S. 26). Die Apothekenleitung sollte generell im Rahmen des betrieblichen Pandemie-Plans Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Personal und Betriebsfremde) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit der infizierten Person ein Infektionsrisiko bestehen könnte.
Psychische Belastungen durch Corona
Neben dem direkten Infektionsrisiko bedroht und verunsichert die Corona-Krise auch die Gesellschaft und Unternehmen. Bei Selbstständigen und Angestellten können große Ängste vor Ansteckung und tiefgreifenden Veränderungen der Arbeitsorganisation entstehen. Dazu gehören auch die Kommunikation und Kooperation bei der Arbeit. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung müssen diese Risiken erfasst werden und Maßnahmen definiert werden. Die Berufsgenossenschaft stellt entsprechende Hilfsangebote unter www.bgw-online.de/psyche zur Verfügung.
Unterweisung und aktive Kommunikation
Regelmäßig sollten alle Beschäftigten über die Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in der Apotheke und für den Kundenkontakt unterwiesen werden. Dabei muss stets die besondere Situation von Auszubildenden, Schwangeren und Stillenden, Älteren und Personen mit chronischen Erkrankungen in den Fokus genommen werden. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sollten leicht verständlich kommuniziert werden. Die Apothekenleitung ist gefordert, sowohl das Personal als auch die Kunden auf Hygieneregeln hinzuweisen. Dazu gehören: Abstandsgebot, Einhalten der Husten- und Nies-Etikette, Händehygiene, persönliche Schutzausrüstung sowie regelmäßiges Lüften.
Arbeitsmedizinische Betreuung und Vorsorge
Im Rahmen einer betriebsärztlichen Betreuung können und sollten sich Beschäftigte individuell zu besonderen Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung oder einer individuellen Disposition im Rahmen der Corona-Pandemie beraten lassen. Der Betriebsarzt schlägt Schutzmaßnahmen vor, wenn die normalen Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen sollten. Gegebenenfalls kann der betroffenen Person auch ein Tätigkeitswechsel empfohlen werden. Die Apothekenleitung erfährt davon nur, wenn der jeweilige Betroffene ausdrücklich einwilligt.
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