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Bis zu 8 SMC-B pro Apotheke
Gematik bremst Kammern ein: Beschlüsse sind verbindlich
Die Rechtslage scheint so klar wie die Beschlusslage zu sein: Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen über bis zu acht SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs verfügen. Das steht im fünften Sozialgesetzbuch und hatte die Gesellschafterversammlung der Gematik per Beschluss nochmal konkretisiert. Den Apothekerkammern ist diese Regelung allerdings ein Dorn im Auge. Aus der Rechtsabteilung der Gematik kommt nun eine klare Ansage.
Bisher gab es für jede Apotheke in der Regel nur eine SMC-B-Karte mit einer Telematik-ID. Die Apothekerkammern gingen davon aus, dass pro Betriebserlaubnis nur eine Authentifizierung in der Telematikinfrastruktur benötigt wird. Doch bei Apothekeninhaber:innen, die zum Beispiel Heime versorgen, Zytostatika herstellen oder Versandhandel betreiben, stieß dieser Zustand zunehmend auf Kritik. Sie fürchten unter anderem Organisationsprobleme, etwa weil aktuell in vielen Betrieben ankommende Verordnungen in verschiedenen E-Mail-Postfächern landen. Mit nur einer SMC-B-Karte halten manche Apothekeninhaber:innen diese Differenzierung für nicht mehr möglich.
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Nachdem die DAZ über diese Thematik ausführlich berichtet hatte, sprach die Gematik Anfang Oktober explizit die Empfehlung aus, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten (und damit mehrere Telematik-IDs) ausgeben sollen. Wenige Wochen später folgte ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, bei der das Bundesgesundheitsministerium allerdings mit 51 Prozent über die Stimmenmehrheit verfügt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist mit lediglich 3,92 Prozent im Gremium vertreten.
Kammern sehen möglichen Konflikt mit Kammerrecht
Der Bundesapothekerkammer (BAK) schmeckten diese ganzen Vorgänge nicht. BAK-Präsident Thomas Benkert zeigte sich Ende November irritiert: Man habe die Pressemitteilung der Gematik „mit Befremden“ zur Kenntnis genommen. „Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken, oder aber als Ersatzkarte“, so Benkert. Die Gematik soll die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt haben. Benkert wörtlich: „Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen.“
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