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Bis zu 8 SMC-B pro Apotheke
Gematik bremst Kammern ein: Beschlüsse sind verbindlich
Die Rechtslage scheint so klar wie die Beschlusslage zu sein: Apotheken, die neben ihrer Offizintätigkeit auch Sterilherstellung, Heimversorgung oder Versandhandel betreiben, dürfen über bis zu acht SMC-B-Karten mit unterschiedlichen Telematik-IDs verfügen. Das steht im fünften Sozialgesetzbuch und hatte die Gesellschafterversammlung der Gematik per Beschluss nochmal konkretisiert. Den Apothekerkammern ist diese Regelung allerdings ein Dorn im Auge. Aus der Rechtsabteilung der Gematik kommt nun eine klare Ansage.
Bisher gab es für jede Apotheke in der Regel nur eine SMC-B-Karte mit einer Telematik-ID. Die Apothekerkammern gingen davon aus, dass pro Betriebserlaubnis nur eine Authentifizierung in der Telematikinfrastruktur benötigt wird. Doch bei Apothekeninhaber:innen, die zum Beispiel Heime versorgen, Zytostatika herstellen oder Versandhandel betreiben, stieß dieser Zustand zunehmend auf Kritik. Sie fürchten unter anderem Organisationsprobleme, etwa weil aktuell in vielen Betrieben ankommende Verordnungen in verschiedenen E-Mail-Postfächern landen. Mit nur einer SMC-B-Karte halten manche Apothekeninhaber:innen diese Differenzierung für nicht mehr möglich.
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Nachdem die DAZ über diese Thematik ausführlich berichtet hatte, sprach die Gematik Anfang Oktober explizit die Empfehlung aus, dass die Kammern ihren Mitgliedern mehrere SMC-B-Karten (und damit mehrere Telematik-IDs) ausgeben sollen. Wenige Wochen später folgte ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, bei der das Bundesgesundheitsministerium allerdings mit 51 Prozent über die Stimmenmehrheit verfügt. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist mit lediglich 3,92 Prozent im Gremium vertreten.
Kammern sehen möglichen Konflikt mit Kammerrecht
Der Bundesapothekerkammer (BAK) schmeckten diese ganzen Vorgänge nicht. BAK-Präsident Thomas Benkert zeigte sich Ende November irritiert: Man habe die Pressemitteilung der Gematik „mit Befremden“ zur Kenntnis genommen. „Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken, oder aber als Ersatzkarte“, so Benkert. Die Gematik soll die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt haben. Benkert wörtlich: „Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen.“
Ziel des Beschlusses: Diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur TI
Nun folgt die Reaktion der Gematik. In einer Mitteilung von Gunnar Conrad, Leiter Recht bei der Gematik, heißt es, dass man mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung einen rechtskonformen Zustand hergestellt habe. Der Beschluss solle unter anderem dazu dienen, den diskriminierungsfreien Zugang des deutschen Versandhandels zur Telematikinfrastruktur sicherzustellen und eine Inländerbenachteiligung zu vermeiden. Laut Informationen der DAZ sollen die EU-Arzneimittelversender wie DocMorris und Shop Apotheke jeweils rund 30 SMC-B-Karten im Einsatz haben. Auch, weil es pro SMC-B-Karte eine „Durchsatzobergrenze“ gibt. Nach Angaben der Gematik liegt diese bei etwa 2.000 non-QES-Signaturen pro Stunde.
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Weiter heißt es in der Mitteilung, dass europäische Versandapotheken über die Zugangsmöglichkeit bereits bis Ende dieses Jahres verfügen würden und damit über die E-Rezept-App direkt adressierbar seien. Aufgrund der bisherigen Weigerung einiger Landesapothekerkammern, SMC-B mit separater Telematik-ID auszugeben, werde diese Möglichkeit für den deutschen Versandhandel nur mit einer zeitlichen Verzögerung möglich sein.
Gematik-Beschlüsse für Kammern verbindlich
„Beschlüsse der gematik-Gesellschafterversammlung über die Zuständigkeit für die Bereitstellung von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen sind für Apothekerkammern der Länder gemäß § 315 Abs. 1 SGB V verbindlich“, betont der Leiter der Gematik-Rechtsabteilung und geht konkret auf die Aussage von BAK-Präsident Benkert ein: Eine Kollision mit Landesgesetzgebung läge nicht vor, da der Beschluss keine neue Zuständigkeit schaffe, sondern eine bereits bestehende Zuständigkeit für die Herausgabe von SMC-B klarstelle.
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