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Dokumentations- und Kontrollpflichten
FAQ: Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für die Apotheken?
Was muss wie dokumentiert werden und gibt es externe Kontrollen?
Wer darf die Kontrollen durchführen?
Die Apothekenleitung ist verantwortlich dafür, dass die Kontrollen durchgeführt werden. Die Aufgabe kann aber auch an geeignete Angestellte oder Dritte delegiert werden – unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz versteht sich.
Wie oft muss kontrolliert werden?
Nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene müssen täglich ihren negativen Teststatus nachweisen. Geimpfte und Genesene können, wenn der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert wurde, grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen muss zusätzlich dokumentiert werden, wann der Genesenenstatus endet.
Inhaber:innen und Angestellte müssen aber den jeweiligen Nachweis für etwaige Kontrollen der zuständigen Behörde jederzeit greifbar haben (zum Beispiel im Spind). Der Impf- oder Genesenennachweis kann auch freiwillig bei der Apothekenleitung hinterlegt werden.
In welchem Umfang muss die tägliche Kontrolle dokumentiert werden?
Laut Bundesarbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den jeweiligen Namen auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis erbracht worden ist (Grundsatz der Datenminimierung). Geimpfte und Genesene können, wenn der Nachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert wurde, grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Wie lange muss die Dokumentation für Kontrollen durch die zuständige Behörde aufbewahrt werden?
Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Spätestens nach sechs Monaten müssen die Daten gelöscht werden.
Wie oft ist mit externen Kontrollen zu rechnen?
Wie und wie oft von der zuständigen Behörde kontrolliert werden soll oder muss, ist im Gesetz nicht festgelegt.
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