Dokumentations- und Kontrollpflichten

FAQ: Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz für die Apotheken?

Stuttgart - 22.11.2021, 10:40 Uhr

Auch für Apothekenteams gilt demnächst 3G. Was bringt das konkret mit sich? (Foto: IMAGO / Christian Ohde)

Auch für Apothekenteams gilt demnächst 3G. Was bringt das konkret mit sich? (Foto: IMAGO / Christian Ohde)


Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Corona-Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition zugestimmt. Der Bundestag hatte es am Vortag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP verabschiedet. Es wird im Laufe dieser Woche in Kraft treten. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine 3G-Pflicht am Arbeitsplatz vor – sie gilt auch in Apotheken. Konkret bedeutet das neue Dokumentations- und Kontrollpflichten für die Apothekenleitung. Angestellten, die sich verweigern, kann schlimmstenfalls sogar die Kündigung drohen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Im Laufe dieser Woche, voraussichtlich am Mittwoch, werden die von SPD, Grünen und FDP auf den Weg gebrachten Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft treten – einen Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesanzeiger. Der Bundesrat hatte am vergangenen Freitag den Weg frei gemacht für das Gesetzespaket der zukünftigen Ampelkoalition. Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass SPD, Grüne und FDP die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht über den 25. November 2021 hinaus verlängern wollen. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer Maßnahmenkatalog für die Länder – generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen. Zudem stellt eine Übergangsregel sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

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Das Paket umfasst zudem bundesweit geltende Änderungen: So ist beispielsweise 3G am Arbeitsplatz künftig Pflicht. Das gilt auch für Apotheken. Beschäftigte müssen vor Betreten der Apothekenräume nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Dasselbe gilt übrigens auch für die Inhaber:innen. Wenn der Test in den Apothekenräumen durchgeführt wird, dürfen diese natürlich ungetestet betreten werden. Das gilt analog, wenn eine Impfung in den Räumlichkeiten der Apotheke angeboten wird. Und: Die 3G-Regeln gelten auch für Personal, das sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann. Patient:innen dürfen weiterhin ohne jeglichen Nachweis die Apotheke betreten, weil Apotheken wie Supermärkte zu den Geschäften für den täglichen Bedarf gehören.

Die wichtigsten Fragen und Antworten: 

Was muss überprüft werden?

Laut § 28b Absatz 1 IfSG müssen Apothekeninhaber:innen und alle Beschäftigten neu beim Betreten der Apotheke einen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis dabeihaben. Die Zutrittskontrolle muss sicherstellen, dass die Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet lückenlos umgesetzt wird. Vor allem geht es dabei darum, die Gültigkeit der Testnachweise zu überprüfen.

Welche Nachweise werden anerkannt?

Beim Impf- und Genesenenachweis muss entweder ein gültiges digitales Impfzertifikat oder die entsprechenden schriftlichen Nachweise vorgelegt werden. Hinsichtlich der Gültigkeit der Impf- und Gensenennachweise gelten dieselben Regeln wie bei der Ausstellung von Zertifikaten (vor 14 Tagen abgeschlossene Impfserie bzw. bei Genesenen eine Impfung / mittels PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik nachgewiesene Infektion mit SARS-CoV2, Test liegt mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurück). Die Nachweise können in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.

Das Testergebnis, darf im Falle eines Schnelltests nicht älter als 24 Stunden sein. Bei einem PCR-Test beträgt das Zeitfenster 48 Stunden.

Der Schnelltest kann als Selbsttest vor Ort unter Aufsicht der Apothekenleitung oder einer von ihr beauftragten Person erfolgen und dokumentiert werden. Alternativ kann der Test auch vom Chef oder von der Chefin oder einer beauftragten Person, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, durchgeführt und dokumentiert werden.

Testergebnisse von offiziellen Teststellen werden natürlich auch anerkannt.

Hat, wer nicht geimpft oder genesen ist, einen Anspruch auf Homeoffice?

In der Apotheke ist Homeoffice ohnehin nur sehr begrenzt möglich, aber falls es solche Tätigkeiten gibt: Im Homeoffice gelten die neuen Nachweispflichten nicht, weil Arbeitsplätze im Homeoffice keine Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG sind. Allerdings lässt sich aus dem Gesetz kein Anspruch ungeimpfter beziehungsweise nicht genesener Mitglieder des Apothekenteams ableiten. Einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, liegt im Ermessen der Apothekenleitung. 

Was muss wie dokumentiert werden und gibt es externe Kontrollen?

Wer darf die Kontrollen durchführen?

Die Apothekenleitung ist verantwortlich dafür, dass die Kontrollen durchgeführt werden. Die Aufgabe kann aber auch an geeignete Angestellte oder Dritte delegiert werden – unter Beachtung der Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz versteht sich.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Nicht Geimpfte beziehungsweise nicht Genesene müssen täglich ihren negativen Teststatus nachweisen. Geimpfte und Genesene können, wenn der Impf- oder Genesenennachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert wurde, grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Bei Genesenen muss zusätzlich dokumentiert werden, wann der Genesenenstatus endet.

Inhaber:innen und Angestellte müssen aber den jeweiligen Nachweis für etwaige Kontrollen der zuständigen Behörde jederzeit greifbar haben (zum Beispiel im Spind). Der Impf- oder Genesenennachweis kann auch freiwillig bei der Apothekenleitung hinterlegt werden.

In welchem Umfang muss die tägliche Kontrolle dokumentiert werden?

Laut Bundesarbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den jeweiligen Namen auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Nachweis erbracht worden ist (Grundsatz der Datenminimierung). Geimpfte und Genesene können, wenn der Nachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert wurde, grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.

Wie lange muss die Dokumentation für Kontrollen durch die zuständige Behörde aufbewahrt werden?

Nachweise über den Impf- und Genesungsstatus und negative Testbescheinigungen gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten. Spätestens nach sechs Monaten müssen die Daten gelöscht werden.

Wie oft ist mit externen Kontrollen zu rechnen?

Wie und wie oft von der zuständigen Behörde kontrolliert werden soll oder muss, ist im Gesetz nicht festgelegt.

Erlaubt das der Datenschutz überhaupt und wer trägt die Kosten?

Ist es datenschutzrechtlich überhaupt erlaubt, sich als Inhaber:in von den Angestellten Impf- und Testnachweise vorlegen zu lassen?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schreibt dazu auf seiner Seite:

„§ 28b IfSG verpflichtet den Arbeitgeber zu Nachweiskontrollen, um zu überwachen und zu dokumentieren, dass die Beschäftigten der Pflicht zur Mitführung oder zum Hinterlegen eines 3G-Nachweises nachkommen. Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage diese Bestimmung nicht erhoben bzw. verarbeitet werden.“

Dabei sind selbstverständlich die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten. Es müssen unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit ergriffen werden – die Kontrollliste vom jeweiligen Tag an den Kühlschrank zu hängen, ist also keine gute Idee. Außerdem muss die Apothekenleitung, wie bei anderen personenbezogenen Daten auch, sicherstellen, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben.

Darf der Impf-, Genesenen- und Testnachweis noch anderweitig verarbeitet werden?

Neben der Nachweiskontrolle dürfen Apothekeninhaber:innen die Nachweise noch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwenden. So hat die Kenntnis des jeweiligen Status möglicherweise Auswirkungen beispielsweise auf Regelungen zum Maskentragen oder die Raumbelegung. Für andere Zwecke dürfen die Daten nicht verwendet werden (Grundsatz der Zweckbindung, Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).

Wer bezahlt die Tests?

Angestellte sind selbst dafür verantwortlich, die notwendigen Nachweise zu erbringen. Sie können dafür die kostenfreien Bürgertests oder unter Umständen Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch nehmen (siehe unten). Aktuell sind Apothekeninhaber:innen laut SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet, ihren Angestellten mindestens zwei Tests pro Woche anzubieten. Alles darüber hinaus ist freiwillig, das heißt gegebenenfalls müssen die ungeimpften Angestellten die Kosten für die weiteren Tests selbst tragen.

Welche Kosten kommen auf die Apothekeninhaber:innen zu?

Aus den Regelungen des neuen § 28b IfSG ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand, die Inhaber:innen sind lediglich verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Die bisher geltende Regelung aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass jedem Angestellten zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen, bleibt bestehen. Diese Tests können unter Umständen für die Zugangskontrolle genutzt werden (siehe nächste Frage)

Was drohen für Sanktionen?

Unter welchen Voraussetzungen können die Tests gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung für die Zugangskontrolle herangezogen werden?

Wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden, können betriebliche Testangebote genutzt werden.

Was ist bei Tests unter Aufsicht zu beachten?

Die aufsichtsführende und entsprechend geschulte Person, muss darauf achten, dass der Test entsprechend der Gebrauchsanweisung durchgeführt wird. Name, Vorname von der Aufsichtsführenden und der Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle – gegebenenfalls auch digital – zu dokumentieren.

Welche Sanktionen drohen, denen, die sich den Kontrollen verweigern oder keine Nachweise haben. 

Laut BMAS drohen, wenn jemand, keinen 3G-Nachweis vorlegen kann oder will und infolgedessen die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen beziehungsweise zunächst einmal eine Abmahnung. Weigert er oder sie sich dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen.

Wer seinen Status nicht preisgeben möchte und deswegen nicht arbeiten kann, hat in der Regel auch keinen Vergütungsanspruch. 

Welche Strafen drohen Inhaber:innen, die ihrer Kontrollpflicht nicht nachkommen oder Nachweise nicht mit sich führen?

Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor. Das gilt natürlich auch für Angestellte, die bei einer Kontrolle ihren Nachweis nicht parat haben.

Wie lange gelten die Regeln?

Die neuen Regeln sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQs zu 3G am Arbeitsplatz und FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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