Für QES und mehr

HBA-Anwendung außerhalb der TI – was ist zu beachten?

Stuttgart - 31.08.2021, 15:15 Uhr

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)


Innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) braucht man den elektronischen Heilberufsausweis (HBA) beispielsweise, um Änderungen am E-Rezept mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) abzuzeichnen. Die QES kann aber auch außerhalb der TI verwendet werden, etwa um Herstellungsprotokolle abzuzeichnen. Wenn man den HBA auch anderweitig als in der TI verwenden will, muss man das allerdings schon bei der Bestellung angeben.

Für die Anwendung innerhalb der TI ist die QES in vielen Fällen der Unterschrift per Hand gleichgestellt. So können mit ihrer Hilfe Dokumente und Datensätze rechtssicher signiert werden. Die QES ist eines der Basisfeatures des HBA. So müssen Ärzte und Ärztinnen Rezepte beispielsweise mit ihrer QES „abzeichnen“, in der Apotheke ersetzt sie bei Rezeptänderungen auf E-Rezepten das Handzeichen des oder der verantwortlichen Approbierten.

Mehr zum Thema

Zuständigkeiten müssen noch geklärt werden

Wie kommen Pharmazieingenieure an ihren HBA?

Neben diesen Anwendungen innerhalb der TI kann der HBA aber auch anderweitig für rechtsgültige elektronische Unterschriften etwa zum Abschluss von signaturpflichtigen Verträgen sowie zur Ver- und Entschlüsselung von E-Mails verwendet werden. Bislang war dafür eine gesonderte Signaturkarte notwendig. Konkreter Anwendungsfall in der Apotheke wäre beispielsweise neben E-Mailverschlüsselung die papierlose Dokumentation. Die QES ermöglicht die rechtssichere elektronische Freigabe und Archivierung aller Dokumente, wie zum Beispiel Herstellungs- und Prüfprotokolle in Verbindung mit dem Dr. Lennartz Laborprogramm. Der Medienbruch durch das Ausdrucken und gegebenenfalls wieder Einscannen entfällt dann.

Wie kann man die Funktion nutzen?

Möchten Apotheker:innen diese Funktion nutzen, müssen sie sich das allerdings schon bei der Beantragung des HBA überlegen. Wer diese Zusatzfunktion nutzen möchte, muss bei der Bestellung des HBA im Antragsportal in das Feld „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ die E-Mail-Adresse eintragen. Das Feld „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ im Antragsportal des qVDA ermöglicht beim Abschluss von Verträgen die Nutzung der Signaturfunktion zu beschränken. Man kann dort eine Höchstsumme eintragen, bis zu der mit dem betreffenden HBA Verträge abgeschlossen werden können.

Kann man alles mit QES unterschreiben?

Wenn man hingegen auf die Zusatzfunktion verzichten und die QES nur innerhalb der TI nutzen möchte, bleiben die Felder „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ und „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ einfach frei. Die Kammer Baden-Württemberg weist in ihren FAQ darauf hin, dass eine E-Mail-Adresse angeben werden muss, auf die nur der Antragsteller oder die Antragstellerin Zugriff haben.  Außerdem muss diese E-Mail-Adresse für die Laufzeit des HBA bestehen bleiben. Ob bei einer Änderung dieser E-Mail-Adresse während der Laufzeit der HBA gleich komplett gesperrt werden muss, verifiziert die Kammer gerade.

Insbesondere aufgrund der umfassenden Dokumentationspflichten in der Apotheke kann die Nutzung der QES in Kombination mit papierloser Ablage viel Papier und Platz sparen. Allerdings kann die QES nicht in jedem Fall die Schriftform ersetzen. So ist zum Beispiel bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerade die elektronische Form als Ersatz der Schriftform ausgeschlossen (§ 623 BGB). Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufverträge über bewegliche Sachen), bei denen die Schriftform nicht vorgeschrieben ist, bedürfen logischerweise auch keiner qualifizierten Signatur. Lediglich zu Beweiszwecken kann es sinnvoll sein, die Schriftform beziehungsweise ersatzweise die QES zu wählen.

KZVB:  Nur wer mit der E-Mail-Verschlüsselung per S/MIME-Standard vertraut ist 

Manche Institutionen im Gesundheitswesen raten ihren Mitgliedern übrigens eher von der Beantragung der Zusatzfunktion ab. So schreibt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZVB) auf ihrer Seite beispielsweise, dass für die absolute Mehrzahl aller Antragsteller wird die beste Wahl sein wird, das Formularfeld „Zertifikats-E-Mail-Adresse“ leer zu lassen.  Nur wer mit der E-Mail-Verschlüsselung per S/MIME-Standard vertraut sei und bereits wisse, dass der eHBA außerhalb der TI hierfür genutzt werden soll, sollte an dieser Stelle die Eingabe einer E-Mail-Adresse erwägen. Wer sich aber frage, was S/MIME eigentlich bedeute, solle an dieser Stelle keine weitere Recherchezeit verschwenden. „Lassen Sie das Formularfeld einfach bedenkenlos leer und seien Sie unbesorgt“, so die KZVB.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.