TI-Anbindung

HBA nur in einem Kammerbezirk nutzbar?

Stuttgart - 14.07.2021, 13:45 Uhr

Kann man den HBA eigentlich auch in einem anderen Bundesland nutzen? (Foto: crevis / Adobe.Stock)

Kann man den HBA eigentlich auch in einem anderen Bundesland nutzen? (Foto: crevis / Adobe.Stock)


Spätestens mit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts müssen alle Approbierten, die Änderungen an Rezepten vornehmen und diese freigeben wollen, einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) haben. Die Ausgabe übernehmen die jeweiligen Landesapothekerkammern. Kann man den HBA dann eigentlich auch in anderen Kammerbezirken nutzen? Zum Beispiel nach einem Umzug oder bei einer Tätigkeit in mehreren Apotheken? 

Die Einführung des E-Rezepts wirft ihre Schatten voraus. Apotheken mussten sich an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden. Es galt die Hardware zu beschaffen. Außerdem braucht jede Apotheke eine SMC-B, mit der sie sich im System als Apotheke authentifiziert, sowie den Heilberufsausweis der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers, um die SMC-B in der jeweiligen Apotheke einmalig für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Für die bislang einzigen apothekenrelevanten Anwendungen in der TI, den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, braucht man aktuell keinen weiteren HBA. 

Das wird sich mit der flächendeckenden Einführung des E-Rezepts ändern. Denn der HBA enthält eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Approbierte, die künftig Änderungen an Rezepten vornehmen und diese freigeben wollen, kommen um einen HBA dann nicht mehr herum. Mittlerweile ist auch geklärt, dass es für den HBA der Angestellten ebenfalls einen Zuschuss von den Kassen gibt. Zunächst war das nur für die Ausweise der Inhaber:innen vereinbart worden. 

Ausgegeben wird der HBA von den jeweiligen Landesapothekerkammern – auf persönlichen Antrag der Apotheker:innen. Die Kammer stellt die Dokumente jedoch nicht selbst her. Das machen sogenannte qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter. Bei Antragstellung kann zwischen den Anbietern, mit denen die Kammer Verträge hat, gewählt werden.

Soll der HBA auch in einem anderen Kammerbezirk als dem, in dem er ausgestellt wurde, benutzt werden, muss laut Landesapothekerkammer Baden Württemberg folgendes beachtet werden: Der HBA kann demnach innerhalb Deutschlands nur dann in einem anderen Kammerbezirk eingesetzt werden, wenn und solange die dortige Kammer auch einen Vertrag mit dem gewählten Vertrauensdiensteanbieter hat. Auch wenn das in den meisten Fällen so sei, müsse man dies noch direkt mit der örtlich zuständigen Apothekerkammer klären, so die LAK BaWÜ. Das heißt: Vor einem Umzug oder bei Tätigkeit in mehreren Kammerbezirken sollte man sich darum kümmern. Was zu tun ist, wenn kein Vertrag bestehen sollte, dazu findet sich zumindest in den FAQ der Kammer kein Hinweis.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

HBA mit Gültigkeit in anderen Kammerbezirken

von pille62 am 20.07.2021 um 8:25 Uhr

:.............ein wahrer Schildbürgerstreich!

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