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Der Heilberufsausweis, kurz HBA, ist eine dieser magisch anmutenden Komponenten, die man irgendwie für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur und deren Nutzung braucht. Doch wozu eigentlich genau? Und brauchen alle Approbierten einen?
Für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) braucht es so einiges an Zusatzequipment. Unter anderem einen Konnektor – das ist der Router, der die Apotheke mit der TI verbindet. Dazu kommen sogenannte Smartcards inklusive Lesegeräte. Eine davon ist die Security Module Card Typ B, kurz SMC-B. Von der Gematik wird sie als „elektronischer Ausweis für medizinische Einrichtungen“ bezeichnet, mit diesem weist sich die Apotheke innerhalb der TI als Apotheke aus. Eine SMC-B muss in jeder Betriebsstätte, egal ob Filiale oder Hauptapotheke, vorhanden sein. Die zweite für Apotheken wichtige Karte ist der Heilberufsausweis, kurz HBA. Im Gegensatz zur SMC-B ist er personenbezogen. Das heißt Approbierte, die einen HBA benötigen, müssen ihn persönlich bei jeweils zuständigen Apothekerkammer beantragen
Wer braucht einen HBA?
Bislang war der HBA in der Apotheke nur notwendig, um die SMC-B dort für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Innerhalb eines Filialverbunds reicht dazu ein HBA, um die Hauptapotheke und alle Filialen freizuschalten. Die für die Apotheke aktuell zumindest theoretisch relevanten Anwendungen sind der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronischen Notfalldaten. Ist die Legitimierung einmal erfolgt, kann man in der Apotheke ohne HBA den eMP aktualisieren oder die Notfalldaten auslesen. Das heißt, es ist aktuell in den meisten Apotheken ausreichend, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einen HBA hat.
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Ändern dürfte sich das mit der Einführung des E-Rezeptes. Zwar wird für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6). Die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation, für die die Apothekenleitung laut Gesetz zu sorgen hat, stellt die Warenwirtschaft sicher. Sobald aber Änderungen am Rezept erforderlich sind, führt am HBA kein Weg mehr vorbei. Denn laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO muss jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt und im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist aber mit der SMC-B nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN.
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