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HBA für Pharmazieingenieure – wer ist zuständig?
Approbierte erhalten ihre Heilberufsausweise (HBA) über ihre jeweilige Apothekerkammer. Das ist eindeutig geregelt. Allerdings sollen auch andere Berufsgruppen, etwa Pharmaziengenieur:innen, den Ausweis erhalten, den man beispielsweise brauchen wird, um Änderungen an einem E-Rezept vorzunehmen. Wo sie ihn beantragen müssen, ist aber noch nicht geklärt.
Laut ABDA-Statistik waren 2020 in deutschen Apotheken 4.661 Pharmazieingenieur:innen und Apothekerassistent:innen beschäftigt. Während letztere mittlerweile größtenteils das Rentenalter erreicht haben dürften, steht noch eine ganze Reihe von Pharmazieingenieur:innen mitten im Berufsleben – im Jahre 1994 haben die letzten laut Adexa ihre Ausbildung beendet. Beide Berufsgruppen dürfen bis zu vier Wochen im Jahr die Apothekenleitung vertreten, wenn keine Vertretung durch eine:n Approbierte:n möglich ist. Und beide Berufsgruppen sollen prospektiv einen HBA erhalten. Benötigt wird er vor allem mit der Einführung des E-Rezepts, denn ohne ihn können keine Änderungen an Rezepten vorgenommen werden.
Fraglich ist allerdings, wie Pharmazieingenieur:innen ihren HBA erhalten. Denn die Apothekerkammern, wo Apotheker:innen ihren HBA beantragen, sind nicht zuständig. Schließlich sind Pharmazieingenieur:innen keine Kammermitglieder.
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Fragt man bei der Gematik nach, erfährt man, dass Herausgeber für die „nicht verkammerten“, „sonstigen“ oder „weiteren“ Heilberufe das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) in NRW sei, das laut Webseite wiederum bundesweit mit über 1.500 sogenannten bestätigenden Stellen zusammenarbeitet. Für die Berufsgruppe der Pharmazieingenieure sei die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) zuständig, erklärt die Gematik weiter. Die Kartenherausgabe an Personen/Institutionen, für die keine anderweitige gesetzliche Regelung existiert, übernehme man selber
SLAK: derzeit keine generelle und abgestimmte Lösung
Aus der Pressestelle der ABDA heißt es auf Nachfrage, dass ABDA / BAK / DAV nicht für die Ausgabe dieser HBA zuständig seien. Man arbeite jedoch gemeinsam mit den Landesapothekerkammern an einer Lösung, um Pharmazieingenieur:innen und Apothekerassistent:innen möglichst bald die Beantragung zu ermöglichen. Gespräche mit den zuständigen Stellen in den Bundesländern und mit der Gematik liefen bereits dazu.
Auch die Kammern wissen anscheinend gegenwärtig nicht mehr, das erklärt zumindest sie Sächsische Landesapothekerkammer gegenüber der DAZ. Man habe zwar ein großes Interesse an einer schnellen Klärung dieser Frage, eine generelle und abgestimmte Lösung gebe es aber derzeit noch nicht.
Somit müssen sich die Pharmaziengenieur:innen noch ein wenig gedulden, bis sie ihren HBA beantragen können. E-Rezepte beliefern können sie trotzdem, denn für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe wird laut Gematik die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO §17 Abs. 6). Falls es Änderungen am E-Rezept gibt, geht das nur mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) und somit mit HBA. Und zumindest im Vertretungsfall wird es dann vielleicht schwierig, den HBA der Inhaberin oder des Inhabers zu benutzen. Der allerdings muss auf jeden Fall vorhanden sein, weil er zur Legitimierung der SMC-B innerhalb der TI benötigt wird.
1 Kommentar
es hätte schlimmer kommen können...
von Thunder am 16.08.2021 um 18:29 Uhr
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