E-Rezept und mehr

Wozu braucht man eigentlich den HBA?

20.08.2021, 07:00 Uhr

Für den Anschluss an die TI müssen Apotheken einiges anschaffen, unter anderem einen Konnektor und Kartenlesegeräte. Letztere auch für den HBA. (c / Foto: Schelbert)

Für den Anschluss an die TI müssen Apotheken einiges anschaffen, unter anderem einen Konnektor und Kartenlesegeräte. Letztere auch für den HBA. (c / Foto: Schelbert)


Der Heilberufsausweis, kurz HBA, ist eine dieser magisch anmutenden Komponenten, die man irgendwie für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur und deren Nutzung braucht. Doch wozu eigentlich genau? Und brauchen alle Approbierten einen?

Für den Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) braucht es so einiges an Zusatzequipment. Unter anderem einen Konnektor – das ist der Router, der die Apotheke mit der TI verbindet. Dazu kommen sogenannte Smartcards inklusive Lesegeräte. Eine davon ist die Security Module Card Typ B, kurz SMC-B. Von der Gematik wird sie als „elektronischer Ausweis für medizinische Einrichtungen“ bezeichnet, mit diesem weist sich die Apotheke innerhalb der TI als Apotheke aus. Eine SMC-B muss in jeder Betriebsstätte, egal ob Filiale oder Hauptapotheke, vorhanden sein. Die zweite für Apotheken wichtige Karte ist der Heilberufsausweis, kurz HBA. Im Gegensatz zur SMC-B ist er personenbezogen. Das heißt Approbierte, die einen HBA benötigen, müssen ihn persönlich bei jeweils zuständigen Apothekerkammer beantragen

Wer braucht einen HBA?

Bislang war der HBA in der Apotheke nur notwendig, um die SMC-B dort für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Innerhalb eines Filialverbunds reicht dazu ein HBA, um die Hauptapotheke und alle Filialen freizuschalten. Die für die Apotheke aktuell zumindest theoretisch relevanten Anwendungen sind der elektronische Medikationsplan (eMP) und die elektronischen Notfalldaten. Ist die Legitimierung einmal erfolgt, kann man in der Apotheke ohne HBA den eMP aktualisieren oder die Notfalldaten auslesen. Das heißt, es ist aktuell in den meisten Apotheken ausreichend, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einen HBA hat.

Ändern dürfte sich das mit der Einführung des E-Rezeptes. Zwar wird für das einfache Abzeichnen von E-Rezepten bei der Abgabe die SMC-B eingesetzt (gemäß ApBetrO § 17 Abs. 6). Die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation, für die die Apothekenleitung laut Gesetz zu sorgen hat, stellt die Warenwirtschaft sicher. Sobald aber Änderungen am Rezept erforderlich sind, führt am HBA kein Weg mehr vorbei. Denn laut § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO muss jede Änderung auf der Verschreibung vermerkt und im Falle der elektronischen Verschreibung das Gesamtdokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine QES ist aber mit der SMC-B nicht möglich, dafür braucht man einen HBA plus PIN.

Ein HBA – 250 Unterschriften: Der Trick mit der Komfortsignatur

Daher empfehlen die Kammern, die Softwarehäuser und auch die Gematik, dass mittelfristig alle Approbierten, die diese Aufgaben übernehmen, einen HBA haben sollten. Zumal ja mittlerweile geklärt ist, dass es auch für diesen eine Erstattung gibt. Außerdem soll es prospektiv noch weitere Anwendungen in der TI geben, für die dann der HBA vonnöten ist.

Es gibt jedoch in der TI ein kleines Feature, das es erlaubt, nicht für jede einzelne QES den HBA neu rauskramen zu müssen – die sogenannte Komfortsignatur. Laut Gematik-Webseite kann es die auch in Apotheken geben. Die Umsetzung liegt aber der Gematik zufolge in der Verantwortung der Softwarehäuser. Sie entscheiden demnach, ob und wie eine entsprechende Funktionalität implementiert wird. Aber was steckt grundsätzlich dahinter? Die Komfortsignatur wird durch Stecken des HBA ins Kartenterminal und einmalige PIN-Eingabe aktiviert. Danach können bis zu 250 qualifizierte elektronische Signaturvorgänge innerhalb von maximal 24 Stunden oder – für die Apotheke gesprochen – 250 Rezeptänderungen innerhalb von 24 Stunden ausgeführt werden, ohne dass eine weitere PIN-Eingabe erforderlich ist (der HBA muss allerdings auch bei der Komfortsignatur immer im TI-Kartenterminal stecken). Ob das überhaupt möglich ist, und wenn ja, wie viele Vorgänge, hängt dann vom jeweiligen Softwarehaus ab.

Was kann der HBA noch?

Darüber hinaus hat der HBA weitere Funktionen. Eine Anwendungsmöglichkeit ist beispielsweise die Verschlüsselung, Entschlüsselung und Umschlüsselung von Nachrichten. Neben den Signier-Funktionen im Rahmen der Telematikinfrastruktur kann jeder eHBA auch außerhalb der TI zur QES genutzt werden. Dieser Nutzung muss allerdings der Antragsteller im Vorfeld ausdrücklich zustimmen, indem die Listung im Verzeichnisdienst des Anbieters zustimmt. Mit einem geeigneten Kartenlesegerät können dann Protokolle, Karteikarten, Listen und andere Dokumente rechtssicher elektronisch unterschrieben werden, ohne dass dafür wie bisher eine zusätzliche Signaturkarte benötigt wird. Zudem kann er zukünftig auch zur Anmeldung auf weiteren Portalen genutzt werden. Neben all den digitalen hat der HBA aber auch eine ganz analoge Funktion: Er dient als Sichtausweis, also als Apothekerausweis.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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