Für QES und mehr

HBA-Anwendung außerhalb der TI – was ist zu beachten?

Stuttgart - 31.08.2021, 15:15 Uhr

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)


Kann man alles mit QES unterschreiben?

Wenn man hingegen auf die Zusatzfunktion verzichten und die QES nur innerhalb der TI nutzen möchte, bleiben die Felder „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ und „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ einfach frei. Die Kammer Baden-Württemberg weist in ihren FAQ darauf hin, dass eine E-Mail-Adresse angeben werden muss, auf die nur der Antragsteller oder die Antragstellerin Zugriff haben.  Außerdem muss diese E-Mail-Adresse für die Laufzeit des HBA bestehen bleiben. Ob bei einer Änderung dieser E-Mail-Adresse während der Laufzeit der HBA gleich komplett gesperrt werden muss, verifiziert die Kammer gerade.

Insbesondere aufgrund der umfassenden Dokumentationspflichten in der Apotheke kann die Nutzung der QES in Kombination mit papierloser Ablage viel Papier und Platz sparen. Allerdings kann die QES nicht in jedem Fall die Schriftform ersetzen. So ist zum Beispiel bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerade die elektronische Form als Ersatz der Schriftform ausgeschlossen (§ 623 BGB). Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufverträge über bewegliche Sachen), bei denen die Schriftform nicht vorgeschrieben ist, bedürfen logischerweise auch keiner qualifizierten Signatur. Lediglich zu Beweiszwecken kann es sinnvoll sein, die Schriftform beziehungsweise ersatzweise die QES zu wählen.

KZVB:  Nur wer mit der E-Mail-Verschlüsselung per S/MIME-Standard vertraut ist 

Manche Institutionen im Gesundheitswesen raten ihren Mitgliedern übrigens eher von der Beantragung der Zusatzfunktion ab. So schreibt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (KZVB) auf ihrer Seite beispielsweise, dass für die absolute Mehrzahl aller Antragsteller wird die beste Wahl sein wird, das Formularfeld „Zertifikats-E-Mail-Adresse“ leer zu lassen.  Nur wer mit der E-Mail-Verschlüsselung per S/MIME-Standard vertraut sei und bereits wisse, dass der eHBA außerhalb der TI hierfür genutzt werden soll, sollte an dieser Stelle die Eingabe einer E-Mail-Adresse erwägen. Wer sich aber frage, was S/MIME eigentlich bedeute, solle an dieser Stelle keine weitere Recherchezeit verschwenden. „Lassen Sie das Formularfeld einfach bedenkenlos leer und seien Sie unbesorgt“, so die KZVB.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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