Für QES und mehr

HBA-Anwendung außerhalb der TI – was ist zu beachten?

Stuttgart - 31.08.2021, 15:15 Uhr

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)

Statt Unterschrift von Hand: Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) ist in vielen Fällen gleichgestellt. (c / Foto: Gina Sanders/AdobeStock)


Innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) braucht man den elektronischen Heilberufsausweis (HBA) beispielsweise, um Änderungen am E-Rezept mit der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) abzuzeichnen. Die QES kann aber auch außerhalb der TI verwendet werden, etwa um Herstellungsprotokolle abzuzeichnen. Wenn man den HBA auch anderweitig als in der TI verwenden will, muss man das allerdings schon bei der Bestellung angeben.

Für die Anwendung innerhalb der TI ist die QES in vielen Fällen der Unterschrift per Hand gleichgestellt. So können mit ihrer Hilfe Dokumente und Datensätze rechtssicher signiert werden. Die QES ist eines der Basisfeatures des HBA. So müssen Ärzte und Ärztinnen Rezepte beispielsweise mit ihrer QES „abzeichnen“, in der Apotheke ersetzt sie bei Rezeptänderungen auf E-Rezepten das Handzeichen des oder der verantwortlichen Approbierten.

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Neben diesen Anwendungen innerhalb der TI kann der HBA aber auch anderweitig für rechtsgültige elektronische Unterschriften etwa zum Abschluss von signaturpflichtigen Verträgen sowie zur Ver- und Entschlüsselung von E-Mails verwendet werden. Bislang war dafür eine gesonderte Signaturkarte notwendig. Konkreter Anwendungsfall in der Apotheke wäre beispielsweise neben E-Mailverschlüsselung die papierlose Dokumentation. Die QES ermöglicht die rechtssichere elektronische Freigabe und Archivierung aller Dokumente, wie zum Beispiel Herstellungs- und Prüfprotokolle in Verbindung mit dem Dr. Lennartz Laborprogramm. Der Medienbruch durch das Ausdrucken und gegebenenfalls wieder Einscannen entfällt dann.

Wie kann man die Funktion nutzen?

Möchten Apotheker:innen diese Funktion nutzen, müssen sie sich das allerdings schon bei der Beantragung des HBA überlegen. Wer diese Zusatzfunktion nutzen möchte, muss bei der Bestellung des HBA im Antragsportal in das Feld „Zertifikats-E-Mail-Adresse (optional)“ die E-Mail-Adresse eintragen. Das Feld „Monetäre Beschränkung in EUR (optional)“ im Antragsportal des qVDA ermöglicht beim Abschluss von Verträgen die Nutzung der Signaturfunktion zu beschränken. Man kann dort eine Höchstsumme eintragen, bis zu der mit dem betreffenden HBA Verträge abgeschlossen werden können.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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