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Änderungen zum 1. April
Neue und geänderte Festbeträge – auch für wichtige Biologicals
Neue Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zum 1. April werden außerdem die Festbeträge für die folgenden Festbetragsgruppen der Stufe 1 mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln angepasst:
- Ambroxol (Gruppe 2, inhalative Darreichungsformen)
- Cromoglicinsäure (Gruppe 2, nasale Darreichungsformen)
- Pyridoxin (Gruppe 2, parenterale Darreichungsformen)
Zusätzlich wird ein Festbetrag der Stufe 3 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angepasst. Dies betrifft die Festbetragsgruppe „H1-Antagonisten, weitere Antihistaminika“, Gruppe 9B, mit topischen Darreichungsformen der Wirkstoffe Bamipin, Chlorphenoxamin, Clemastin, Dimetinden und Tripelennamin.
Aufgehobene Festbetragsgruppen
Die Festbetragsgruppen für zwei Gruppen verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden aufgehoben. Als Grund nennt der GKV-Spitzenverband die niedrigen Besetzungszahlen dieser Gruppen. Dies betrifft Theophyllin (Gruppe 4, Ampullen) und hochpotente Neuroleptika (Gruppe 4, parenterale Darreichungsformen) mit den Wirkstoffen Benperidol und Fluphenazin.
Drohende Folgen für Apotheken
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass sich aus Preisänderungen als Folge der neuen oder geänderten Festbeträge Lagerwertverluste für Apotheken ergeben können. Die Hersteller seien nicht verpflichtet, diese Verluste auszugleichen. Apotheken sollten daher darauf achten, ihr Lager zu optimieren, rät der Verband.
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