Änderungen zum 1. April

Neue und geänderte Festbeträge – auch für wichtige Biologicals

Kiel - 05.03.2021, 16:15 Uhr

Um mögliche Lagerwertverluste durch Preisänderungen wegen neuer oder geänderter Festbeträge auszugleichen, sollten Apotheken ihre Lager optimieren. (Foto: refresh(PIX) / stock.adobe.com)

Um mögliche Lagerwertverluste durch Preisänderungen wegen neuer oder geänderter Festbeträge auszugleichen, sollten Apotheken ihre Lager optimieren. (Foto: refresh(PIX) / stock.adobe.com)


Zum 1. April wird es wieder einmal neue Festbetragsgruppen und geänderte Festbeträge geben. Nun wurden auch Festbeträge für die neu gebildete Festbetragsgruppe mit vier TNF-alpha-Inhibitoren festgesetzt. Darum erscheint es dieses Mal wohl noch mehr als sonst geboten, die Ankündigungen für Preisänderungen zu verfolgen und auf drohende Lagerwertverluste zu achten.

Der GKV-Spitzenverband hat die Festbeträge für Arzneimittel überprüft und am 8. Februar einige Änderungen vorgenommen, die zum 1. April wirksam werden. Insbesondere hat der GKV-Spitzenverband nun Festbeträge für sechs Festbetragsgruppen verschreibungspflichtiger Arzneimittel festgesetzt, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im zweiten Halbjahr 2020 neu gebildet hatte. Außerdem hat der GKV-Spitzenverband die Festbeträge für vier Gruppen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel angepasst und zwei Festbetragsgruppen für drei verschreibungspflichtige Wirkstoffe aufgehoben.

Festbeträge für neue Festbetragsgruppen

Für die folgenden, im vorigen Jahr neu gebildeten Festbetragsgruppen der Stufe 1 mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wurden Festbeträge festgesetzt:

  • Agomelatin (oral)
  • Darunavir (oral, über 150 mg)
  • Kombination von Efavirenz, Emtricitabin und Tenofovir disoproxil (oral)
  • Febuxostat (oral)
  • Prasugrel (oral)

Gemeinsame Gruppe für vier TNF-alpha-Inhibitoren

Außerdem ist eine Festbetragsgruppe der Stufe 2 für TNF-alpha-Inhibitoren in subkutanen Darreichungsformen entstanden, für die nun Festbeträge festgesetzt wurden. Sie umfasst die Biologicals Adalimumab (über 20 mg), Certolizumab pegol, Etanercept (über 10 mg) und Golimumab (über 45 mg). Die Konzentrationen zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen werden damit nicht erfasst. Für Etanercept bestand bereits eine Festbetragsgruppe, die sich damit erübrigt. Die Ankündigung der neuen gemeinsamen Festbetragsgruppe der Stufe 2 für die vier Biologicals war schon im Herbst kritisch betrachtet worden. Denn der Begriff der Vergleichbarkeit wird damit weit gefasst. Es geht um zwei Antikörper, ein Antikörper-Fragment und ein Fusionsprotein. Doch sie alle wirken als TNF-alpha-Inhibitoren, und ihre zugelassenen Anwendungsgebiete stimmen teilweise überein. Dies hat dem G-BA als Grundlage für die Bildung einer gemeinsamen Festbetragsgruppe ausgereicht, die nun diese auch wirtschaftlich bedeutsamen Arzneimittel umfasst.

Neue Festbeträge für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

Zum 1. April werden außerdem die Festbeträge für die folgenden Festbetragsgruppen der Stufe 1 mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln angepasst: 

  • Ambroxol (Gruppe 2, inhalative Darreichungsformen)
  • Cromoglicinsäure (Gruppe 2, nasale Darreichungsformen)
  • Pyridoxin (Gruppe 2, parenterale Darreichungsformen)

Zusätzlich wird ein Festbetrag der Stufe 3 für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angepasst. Dies betrifft die Festbetragsgruppe „H1-Antagonisten, weitere Antihistaminika“, Gruppe 9B, mit topischen Darreichungsformen der Wirkstoffe Bamipin, Chlorphenoxamin, Clemastin, Dimetinden und Tripelennamin. 

Aufgehobene Festbetragsgruppen

Die Festbetragsgruppen für zwei Gruppen verschreibungspflichtiger Arzneimittel werden aufgehoben. Als Grund nennt der GKV-Spitzenverband die niedrigen Besetzungszahlen dieser Gruppen. Dies betrifft Theophyllin (Gruppe 4, Ampullen) und hochpotente Neuroleptika (Gruppe 4, parenterale Darreichungsformen) mit den Wirkstoffen Benperidol und Fluphenazin.

Drohende Folgen für Apotheken

Der Apothekerverband Schleswig-Holstein hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass sich aus Preisänderungen als Folge der neuen oder geänderten Festbeträge Lagerwertverluste für Apotheken ergeben können. Die Hersteller seien nicht verpflichtet, diese Verluste auszugleichen. Apotheken sollten daher darauf achten, ihr Lager zu optimieren, rät der Verband.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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