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Bundestag beschließt Fortgeltung der Pandemie-Regelungen
Die epidemische Lage besteht fort
Der Deutsche Bundestag hat heute festgestellt, dass die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ weiterhin fortbesteht. Zudem beschloss das Parlament den Gesetzentwurf zur Fortgeltung der Pandemie-Maßnahmen. Dieser war zuletzt noch an einigen Stellen ergänzt worden.
Der Bundestag hat es heute in 2./3. Lesung beschlossen: Die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen bleiben auch über den 31. März hinaus erhalten. Nach derzeitiger Rechtslage würden die aufgrund der Corona-Pandemie getroffenen Rechtsgrundlagen und die darauf basierenden Maßnahmen Ende März auslaufen. Beispielsweise auch die für Apotheken wichtige SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Doch künftig sollen pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen – nicht mehr an das fixe Datum 31. März 2021. Und ob besagte epidemische Lage noch besteht, muss fortan der Bundestag alle drei Monate neu entscheiden. Heute hat er diese Feststellung bereits getroffen.
„Ich kenne niemanden, der diese Pandemie nicht leid ist. Niemand möchte Einschränkungen einen Tag länger als notwendig“, erklärte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) heute im Bundestag. Nur: Die Pandemie sei noch nicht zu Ende. Das zeigten die Infiziertenzahlen, die Patienten in den Intensivstationen, aber auch der Blick in europäische Nachbarländer. Daher sei es richtig, wenn der Bundestag heute feststelle, dass die epidemische Lage weiter andauere, so der Minister. So wie das Virus sich dynamisch verändere, müsse eine flexible Anpassung notwendige Strategie bleiben. Für Spahn ist das „EpiLage-Fortgeltungsgesetz“ ein großer Schritt: „Erstmalig haben wir eine Pandemiegesetzgebung fest verankert. Das ist eine neue Qualität“, sagte Spahn.
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Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz ist umfassend und justiert an vielen Stellen nach. Unter anderem soll die Corona-Impfverordnung auf eine sicherere Rechtsgrundlage gestellt werden. Dazu werden im Infektionsschutzgesetz (§ 20 Abs. 2a) Impfziele verankert. Zudem wurde zuletzt noch eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erweitert. Ermöglicht werden damit Regelungen, die für den Fall, dass Arzneimittel oder Impfstoffe nur beschränkt verfügbar sind, eine priorisierte Abgabe (durch Apotheken sowie durch Bund und Länder) und Anwendung zugunsten bestimmter Personengruppen vorsehen. Damit, so heißt es in der Begründung, könnten Regelungen erfolgen „die über den derzeitigen Regelungsinhalt der Corona-Impfstoffverordnung zur priorisierten Nutzung und Anwendung der Corona-Impfstoffe hinausgehen“.
Meldepflicht bei Schnelltests
Festgeschrieben werden soll im Infektionsschutzgesetz zudem eine Meldepflicht bei Schnelltests. Auch Personen, die aufgrund der Test-Verordnung zu diesen Tests befugt sind, trifft eine solche Meldepflicht (Selbsttests sind nicht eingeschlossen!). Allerdings wird das BMG zugleich „ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für feststellende Personen bei der Anwendung patientennaher Schnelltests bei Dritten aufzuheben“. In der Begründung heißt es dazu, eine solche gegebenenfalls temporäre Aufhebung wäre zum Beispiel denkbar, wenn sich in der Praxis ergeben sollte, dass es zu einer Überlastung der zuständigen Gesundheitsbehörden kommt.
Das Gesetz sieht ferner vor, dass die Regelungen, die mit der Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) eingeführt wurden, verstetigt und sogar erweitert werden.
Weitere Kriterien für Schutzmaßnahmen
Nachgebessert wird überdies in § 28a IfSG – der Grundlage für besondere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Bei Entscheidungen über diese Schutzmaßnahmen sind demnach neben den Inzidenzwerten weitere Kriterein einzubeziehen. So zum Beispiel „Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen“. Zudem sind bei der Prüfung der Aufhebung oder Einschränkung der Schutzmaßnahmen auch die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen zu berücksichtigen, ebenso beispielsweise die Belastung des Gesundheitssystems.
Eine weitere Änderung, die kurzfristig eingefügt wurde, betrifft die Pflegehilfsmittelpauschale: Sie soll nun bis zum 31. Dezember 2021 bei monatlich 60 Euro liegen.
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Schließlich soll das BMG eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben – anders als noch im Kabinettsentwurf soll diese Aufgabe nicht schon per Gesetz die Leopoldina übernehmen. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorliegen.
Nächste Station für das Gesetz ist der Bundesrat, der es voraussichtlich am 26. März 2021 behandeln wird. Das Gesetz muss noch vor Monatsende in Kraft treten, da anderenfalls die befristeten Anordnungen und Verordnungen zum 31. März 2021 aufgehoben würden.
3 Kommentare
bei 60 Euro lieben
von Sabine Schmeider am 04.03.2021 um 17:17 Uhr
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AW: bei 60 Euro lieben
von Sabine Schneider am 04.03.2021 um 17:18 Uhr
AW: bei 60 Euro lieben
von Christina Müller am 04.03.2021 um 17:23 Uhr
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