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Epidemische Lage-Fortgeltungsgesetz
GroKo will erweiterte Bevorratungspflichten für Klinikapotheken beibehalten
Die Regelungen, die Bundestag und Bundesregierung in den vergangenen elf Monaten angesichts der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ getroffen haben, sollen noch über den 31. März hinaus erhalten bleiben. Dafür haben die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf eingebracht. Nun liegen erste Änderungsanträge vor. Sie betreffen unter anderem die Arzneimittelbevorratung in Krankenhäusern, die Meldepflicht bei Schnelltests, das Pharmaziestudium und eine Fristverlängerung zum Nachweis einer Masernimpfung.
Vergangene Woche Freitag debattierte der Bundestag erstmals über den von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Wie der Name schon vermuten lässt, geht es darum, die derzeit bestehenden Corona-Sonderreglungen zu verlängern – denn wenn der Gesetzgeber nicht aktiv wird, werden alle Regelungen, die an die Ende März 2020 erstmals vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite anknüpfen, mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten.
Der Gesetzentwurf sieht daher insbesondere vor, das fixe Datum aus dem Infektionsschutzgesetz und den diversen Rechtsverordnungen zu streichen. Stattdessen soll der Bundestag künftig alle drei Monate entscheiden, ob die epidemische Lage fortbesteht oder nicht. An deren Fortbestehen wird sodann auch die Fortgeltung der weiteren Maßnahmen und Verordnungen geknüpft.
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Nun liegen die ersten, allerdings noch nicht ressortabgestimmten, Änderungsanträge zum Gesetzentwurf vor – es sind 17 an der Zahl. DAZ.online hat vier von ihnen herausgegriffen.
Bevorratungspflichten für Klinken über vier Wochen
Einer der Anträge sieht vor, dass die Regelungen, die mit der Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) eingeführt wurden, verstetigt und sogar erweitert werden sollen. Die COVID-19-Pandemie habe gezeigt, dass eine erhöhte Bevorratung bestimmter Arzneimittel in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken sinnvoll sei, um einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern bei vorübergehenden Lieferengpässen oder Mehrbedarfen entgegenzuwirken, heißt es zur Begründung.
Über Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (§ 15 und § 30) soll die intensivmedizinische Versorgung von Klinikpatient:innen mit parenteral anzuwendenden Arzneimitteln auch künftig bei vorübergehenden Lieferengpässen und Mehrbedarfen, zum Beispiel infolge einer (erneuten) epidemischen Lage, sichergestellt werden. Die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung beschränkt sich auf die Arzneimittel, die dem Bedarf des jeweils versorgten Krankenhauses entsprechen, das heißt in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden. Die jetzt geplante Regelung sieht eine Bevorratung dieser Arzneimittel im Umfang des Bedarfs für vier Wochen vor. Die ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung spricht von einer Bevorratung „in ausreichender Menge (…), die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht“.
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