Epidemische Lage-Fortgeltungsgesetz

GroKo will erweiterte Bevorratungspflichten für Klinikapotheken beibehalten

Berlin - 18.02.2021, 17:55 Uhr

Aus Vorsorgegründen sollen Bevorratungspflichten für Kliniken für Arzneimittel der Intensivmedizin auch nach der Pandemie gelten. (c / Foto: Pirke / stock.adobe.com)

Aus Vorsorgegründen sollen Bevorratungspflichten für Kliniken für Arzneimittel der Intensivmedizin auch nach der Pandemie gelten. (c / Foto: Pirke / stock.adobe.com)


Coronatests: Meldepflicht auch für Apotheken

Für angehende Phamazeut:innen von Relevanz ist zudem ein Änderungsantrag, der dafür sorgen soll, dass die besonderen Regelungen für ihr Studium bestehen bleiben. Die Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen, mit denen von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Regelungen zur Gewährleistung der Fortführung des Studiums getroffen werden können, sollen verlängert werden. Zunächst sah der Gesetzentwurf dies nur bei den Gesundheitsfachberufen vor. Zudem soll im Infektionsschutz nun auch die PTA-Ausbildung nach dem „neuen“ PTA-Berufsgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, aufgenommen werden. Damit wird ermöglicht, während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abweichende Regelungen auch für Ausbildungen zu treffen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden.

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Ein weiterer Antrag, der für Apotheken wichtig ist, betrifft die Erweiterung der Meldepflicht in § 8 IfSG. Demnach sollen künftig auch Personen der Meldepflicht nach § 6 IfSG unterworfen sein, wenn sie, ohne Arzt zu sein, nach der Corona-Testverordnung befugt sind, patientennahe Schnelltests anzuwenden. Darunter allerdings fallen nicht Personen, die solche Tests an sich selbst anwenden. Der nötige „Verdacht“ nach § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG liegt vor, wenn entsprechender Schnelltest positiv war, auch wenn keine Symptome bestehen.

Mehr Zeit für Nachweis einer Masernimpfung

Weiterhin ist im Paket der Änderungsanträge ein Vorstoß aus Niedersachsen aufgegriffen: Das Land hatte im Bundesrat einen Antrag eingebracht, den Zeitraum zur Umsetzung von Maßnahmen zum Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen zu verlängern – und zwar bis Ende 2022. Derzeit sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Personengruppen, darunter Personen, die bereits am 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht waren oder dort arbeiteten, den Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung bis zum 31. Juli 2021 erbringen müssen. Diese Frist soll nun immerhin bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. „Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass da die Organisation der Prüfung der Nachweispflicht wegen der andauernden COVID-19 Pandemie erschwert sein kann“, heißt es zur Begründung.

Nächster Halt für den Gesetzentwurf ist die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 22. Februar 2021. Voraussichtlich Anfang März soll er abschließend im Bundestag beraten werden. Es ist also noch etwas Zeit, um an Änderungsanträgen zum Gesetz zu feilen.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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