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Epidemische Lage-Fortgeltungsgesetz
GroKo will erweiterte Bevorratungspflichten für Klinikapotheken beibehalten
Die Regelungen, die Bundestag und Bundesregierung in den vergangenen elf Monaten angesichts der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ getroffen haben, sollen noch über den 31. März hinaus erhalten bleiben. Dafür haben die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf eingebracht. Nun liegen erste Änderungsanträge vor. Sie betreffen unter anderem die Arzneimittelbevorratung in Krankenhäusern, die Meldepflicht bei Schnelltests, das Pharmaziestudium und eine Fristverlängerung zum Nachweis einer Masernimpfung.
Vergangene Woche Freitag debattierte der Bundestag erstmals über den von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“. Wie der Name schon vermuten lässt, geht es darum, die derzeit bestehenden Corona-Sonderreglungen zu verlängern – denn wenn der Gesetzgeber nicht aktiv wird, werden alle Regelungen, die an die Ende März 2020 erstmals vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite anknüpfen, mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft treten.
Der Gesetzentwurf sieht daher insbesondere vor, das fixe Datum aus dem Infektionsschutzgesetz und den diversen Rechtsverordnungen zu streichen. Stattdessen soll der Bundestag künftig alle drei Monate entscheiden, ob die epidemische Lage fortbesteht oder nicht. An deren Fortbestehen wird sodann auch die Fortgeltung der weiteren Maßnahmen und Verordnungen geknüpft.
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Nun liegen die ersten, allerdings noch nicht ressortabgestimmten, Änderungsanträge zum Gesetzentwurf vor – es sind 17 an der Zahl. DAZ.online hat vier von ihnen herausgegriffen.
Bevorratungspflichten für Klinken über vier Wochen
Einer der Anträge sieht vor, dass die Regelungen, die mit der Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung) eingeführt wurden, verstetigt und sogar erweitert werden sollen. Die COVID-19-Pandemie habe gezeigt, dass eine erhöhte Bevorratung bestimmter Arzneimittel in Krankenhausapotheken und krankenhausversorgenden Apotheken sinnvoll sei, um einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung in Krankenhäusern bei vorübergehenden Lieferengpässen oder Mehrbedarfen entgegenzuwirken, heißt es zur Begründung.
Über Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (§ 15 und § 30) soll die intensivmedizinische Versorgung von Klinikpatient:innen mit parenteral anzuwendenden Arzneimitteln auch künftig bei vorübergehenden Lieferengpässen und Mehrbedarfen, zum Beispiel infolge einer (erneuten) epidemischen Lage, sichergestellt werden. Die Verpflichtung zur erhöhten Bevorratung beschränkt sich auf die Arzneimittel, die dem Bedarf des jeweils versorgten Krankenhauses entsprechen, das heißt in dem jeweiligen Krankenhaus in der Intensivmedizin eingesetzt werden. Die jetzt geplante Regelung sieht eine Bevorratung dieser Arzneimittel im Umfang des Bedarfs für vier Wochen vor. Die ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung spricht von einer Bevorratung „in ausreichender Menge (…), die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des versorgten Krankenhauses für drei Wochen entspricht“.
Coronatests: Meldepflicht auch für Apotheken
Für angehende Phamazeut:innen von Relevanz ist zudem ein Änderungsantrag, der dafür sorgen soll, dass die besonderen Regelungen für ihr Studium bestehen bleiben. Die Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass von Rechtsverordnungen, mit denen von den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker abweichende Regelungen zur Gewährleistung der Fortführung des Studiums getroffen werden können, sollen verlängert werden. Zunächst sah der Gesetzentwurf dies nur bei den Gesundheitsfachberufen vor. Zudem soll im Infektionsschutz nun auch die PTA-Ausbildung nach dem „neuen“ PTA-Berufsgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, aufgenommen werden. Damit wird ermöglicht, während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite abweichende Regelungen auch für Ausbildungen zu treffen, die ab dem 1. Januar 2023 begonnen werden.
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Ein weiterer Antrag, der für Apotheken wichtig ist, betrifft die Erweiterung der Meldepflicht in § 8 IfSG. Demnach sollen künftig auch Personen der Meldepflicht nach § 6 IfSG unterworfen sein, wenn sie, ohne Arzt zu sein, nach der Corona-Testverordnung befugt sind, patientennahe Schnelltests anzuwenden. Darunter allerdings fallen nicht Personen, die solche Tests an sich selbst anwenden. Der nötige „Verdacht“ nach § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG liegt vor, wenn entsprechender Schnelltest positiv war, auch wenn keine Symptome bestehen.
Mehr Zeit für Nachweis einer Masernimpfung
Weiterhin ist im Paket der Änderungsanträge ein Vorstoß aus Niedersachsen aufgegriffen: Das Land hatte im Bundesrat einen Antrag eingebracht, den Zeitraum zur Umsetzung von Maßnahmen zum Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen zu verlängern – und zwar bis Ende 2022. Derzeit sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Personengruppen, darunter Personen, die bereits am 1. März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen untergebracht waren oder dort arbeiteten, den Nachweis über eine erfolgte Masernimpfung bis zum 31. Juli 2021 erbringen müssen. Diese Frist soll nun immerhin bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. „Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass da die Organisation der Prüfung der Nachweispflicht wegen der andauernden COVID-19 Pandemie erschwert sein kann“, heißt es zur Begründung.
Nächster Halt für den Gesetzentwurf ist die Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags am 22. Februar 2021. Voraussichtlich Anfang März soll er abschließend im Bundestag beraten werden. Es ist also noch etwas Zeit, um an Änderungsanträgen zum Gesetz zu feilen.
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