- DAZ.online
- News
- Politik
- Corona-Impfverordnung ...
STIKO-Empfehlungen umgesetzt
Corona-Impfverordnung jetzt mit Härtefallregelung
Nachdem die Ständige Impfkommission Ende Januar ihre aktualisierten Empfehlungen zur COVID-19-Impfung vorgelegt hat, tritt am heutigen Montag eine überarbeitete Coronavirus-Impfverordnung in Kraft. Sie sieht Anpassungen im Hinblick auf den neuen AstraZeneca-Impfstoff vor und ermöglicht jetzt auch Einzelfallentscheidungen.
Die neue Verordnung löst die bisherige Coronavirus-Impfverordnung von Mitte Dezember 2020 ab. Sie berücksichtigt die ersten Erfahrungen mit den Coronaschutzimpfungen und greift – entsprechend der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) – die Besonderheiten der frisch zugelassenen und ausgelieferten Vektor-Vakzine des Herstellers AstraZeneca auf.
Ein Anspruch auf die Schutzimpfung besteht grundsätzlich auch weiterhin prioritär für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Ihnen folgen Personen, die beruflich einem sehr hohen Expositionsrisiko ausgesetzt sind, und jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.
Doch nun gibt es eine Öffnungsklausel, die Einzelfallentscheidungen ermöglichen soll sowie eine zugehörige Finanzierungsregelung. In den vergangenen Wochen hatten einige Patienten, die nicht zur Personengruppe höchster Impfpriorität zählen, vor Gericht eine vorzeitige Impfung erreichen wollen. Das klappte beispielsweise in Hamburg, vor anderen Gerichten scheiterten entsprechende Eilanträge, da bislang keine „Härtefallregelung“ in der Verordnung vorgesehen war.
Mehr zum Thema
Corona-Impfverordnung unter Beschuss
Härtefallregelung vermisst
Sozialgericht Oldenburg
73-jähriger Herzpatient erhält vorerst keine COVID-19-Impfung
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) betonte heute bei einer Pressekonferenz, dass es hier um Einzelfälle gehe, die durch die Verordnung noch nicht angesprochen seien. Denkbar wäre ein solcher Impfanspruch beispielsweise bei seltenen Erkrankungen oder in einer „sehr besonderen Lebenssituation“. Die Länder sollen nun Stellen schaffen, die über solche Einzelfälle entscheiden – in Hamburg und Bremen gibt es derartige Stellen bereits. Spahn warnte allerdings vor einer falschen Erwartungshaltung: Die Regelhaftigkeit der Priorisierung nach der Impfverordnung lasse sich nicht durch Einzelfallentscheidungen umgehen – zumal die neuen Stellen schnell überlastet wären, würden nun millionenfach Anträge auf vorzeitige Impfung gestellt.
Für eine solche im Einzelfall vorgezogene Impfung bedarf es im Übrigen eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses darf ausschließlich eine berechtigte Einrichtung ausstellen, die von den obersten Landesgesundheitsbehörden und den von ihnen bestimmten Stellen hiermit beauftragt wurde.
3 Kommentare
Impfdesaster Merkel
von Stephan Gnörich am 11.02.2021 um 14:52 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
ImpfVO
von Prof. Dr. med. Michael Seidel am 08.02.2021 um 20:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
ImpfVO bleibt in der Härtefallregelung zurück
von Tanja Täglich am 08.02.2021 um 16:25 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.