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Sozialgericht Oldenburg
73-jähriger Herzpatient erhält vorerst keine COVID-19-Impfung
Während eine Hamburger Krebspatientin eine COVID-19-Impfung erhalten hat, obwohl sie nach der Corona-Impfverordnung nicht mit „höchster Priorität“ zu impfen ist, scheiterte in Niedersachsen jetzt ein 73-jähriger herzkranker Mann mit seinem Antrag auf vorgezogene Impfung vor Gericht.
Ein 73-jähriger Mann, der unter einer schweren Herzerkrankung leidet und damit das Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf hat, wollte sich vor dem Sozialgericht Oldenburg eine vorzeitige Impfung verschaffen. Doch mit seinem Eilantrag, das niedersächsische Gesundheitsministerium zu verpflichten, ihm sofort eine Impfung gegen das Coronavirus zu verschaffen, ist er nun gescheitert.
Was war passiert?
Der Antragsteller hatte beim für seinen Wohnort zuständigen Impfzentrum nach einer COVID-19-Impfung gefragt. Doch dort wurde er darauf hingewiesen, dass er nicht zu dem Personenkreis gehöre, der derzeit geimpft werde. Der Mann wandte sich daraufhin an das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung. Dort machte er geltend, dass er einen Anspruch auf sofortige Impfung habe, da er aufgrund seines Alters und der schweren Gesundheitsstörungen ein signifikant erhöhtes Risiko trage, nach einer Infektion mit dem Virus schwer zu erkranken oder zu versterben. Diesen Antrag lehnte das Ministerium mit dem Hinweis darauf ab, dass die gültige Corona-Impfverordnung eine Impfung des Antragstellers erst ermögliche, sobald alle unter die Gruppe nach § 2 CoronaImpfV fallenden Personen (Schutzimpfungen mit höchster Priorität, 1. Gruppe) vollständig geimpft seien. Er falle erst in die Gruppe der von Schutzimpfungen mit „hoher Priorität“ (§ 3 CoronaImpfV). Das Ministerium sei an diese in der Verordnung vorgenommene Priorisierungsentscheidung des Verordnungsgebers gebunden.
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Daraufhin suchte der Mann zunächst beim Verwaltungsgericht Oldenburg einstweiligen Rechtsschutz. Dort wurde er allerdings an das Sozialgericht Oldenburg verwiesen. Und dieses folgte nun der Argumentation des Ministeriums, dass der Antragsteller nicht der zuerst zu impfenden Gruppe von Personen nach § 2 CoronaImpfV angehöre. Eine Öffnungsklausel, die es möglich machen würde, ihn im Rahmen einer Einzelfallentscheidung dieser Gruppe zuzuordnen, sei in der Verordnung nicht enthalten.
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