FFP2, KN95, EN 149, GB2626, CE, CPA

Atemschutzmasken: Wann Misstrauen angebracht ist

Stuttgart - 19.01.2021, 17:50 Uhr

Bei filtrierenden Halbmasken nach dem chinesischen Standard GB 2626 und der Bezeichnung KN95 muss man nicht sofort misstrauisch werden, es kann sich um sogenannte CPA-Masken handeln. Diese müssen dann aber über die entsprechende Kennzeichnung und einen Bewertungsschreiben verfügen. (Foto: imago images / photosteinmaurer.com)

Bei filtrierenden Halbmasken nach dem chinesischen Standard GB 2626 und der Bezeichnung KN95 muss man nicht sofort misstrauisch werden, es kann sich um sogenannte CPA-Masken handeln. Diese müssen dann aber über die entsprechende Kennzeichnung und einen Bewertungsschreiben verfügen. (Foto: imago images / photosteinmaurer.com)


BAuA: „Verwenden Sie keine Masken mit fehlerhafter Kennzeichnung“  

In dem Dokument der BAuA wird direkt zu Beginn aufgeführt, welche Masken nicht verwendet werden sollten:

  • Masken mit fehlerhafter Kennzeichnung:
    • z.B. CE-Kennzeichen ohne Nennung der vierstelligen Nummer einer zugelassenen Prüfstelle (Notified Body)
    • parallele Angabe unterschiedlicher Standards, z. B. FFP2 und auch KN95, EN 149 und auch GB2626, CE und auch KN95, CPA und auch FFP2 oder KN95
  • Masken, die in irgendeiner Form umetikettiert wurden
  • Masken mit widersprüchlichen Angaben auf Verpackung und Produkt

Bei Abweichungen zur korrekten Kennzeichnung soll laut BauA zunächst der Beschaffungs- beziehungsweise Lieferweg der Masken überprüft werden. „Hersteller, Importeure und Händler müssen in der Lage sein, entsprechende Nachweise zur Konformität zur Verfügung zu stellen“, heißt es.

Auf Seite 4 des Dokuments fasst eine grafische Übersicht mit Fotos nochmal die wichtigsten Eigenschaften von CE-gekennzeichneten und CPA-Masken zusammen. Im Falle der CE-gekennzeichneten Masken wird neben der, Apotheker:innen mittlerweile bekannten, NANDO-Datenbank zudem auf einen Link zum VDE Plausibilitäts-Check für die Konformitätserklärung verwiesen. Im Falle der Corona-Pandemie-Atemschutzmaske „CPA“ nach MedBVSV-§9(2) (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) wird auf die zugelassenen Prüfinstitute verwiesen:

  • DEKRA Testing and Certification GmbH,
  • TÜV NORD CERT GmbH,
  • Textilforschungsinstitut Thüringen-Vogtland e. V.,
  • ift Rosenheim GmbH,
  • TÜV Rheinland LGA Products GmbH,
  • PAConsult GmbH, Institut für Arbeitsschutz der DGUV

Weiter erklärt die BAuA zum Fall der CPA-Masken: „Sollte die Bescheinigung, mit der der bestandene vereinfachte Prüfgrundsatz im Sinne der MedBVSV durch ein zugelassenes Prüflabor bescheinigt wird, nicht vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die verwendeten Masken grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen und nicht zuverlässig vor luftgetragenen Infektionskrankheiten schützen. Diese Halbmasken sollten nicht verwendet werden.“

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Welche Verantwortung liegt beim Apotheker?

Am Ende verweist die BAuA noch deutlich auf die Händlerpflichten. Auch diese hätten gemäß dem Produktsicherheitsgesetz (§ 3 ProdSG) dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden: „Sie dürfen insbesondere keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte.“



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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