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ApothekenRechtTag 2020
Impfen in der Apotheke: „Nicht abschrecken lassen!“
Keine Verschreibungspflicht für angewendete Impfstoffe
Als weiteren rechtlichen Aspekt des Impfens erwähnte Effertz, dass für den angewendeten Impfstoff keine Verschreibung nötig sei. Denn dieser werde nicht abgegeben, sondern in rechtlich vorgesehener Weise angewendet. Von einer Impfung in Heimen riet Effertz dringend ab, weil die Rechtsgrundlage ausdrücklich die Impfung in den Apothekenräumen vorsehe. Einen Kontrahierungszwang erkenne er nicht, zumal die Teilnahme an den Modellversuchen freiwillig ist. Die anzuwendenden Notfallmaßnahmen würden sich an den Inhalten des Schulungs-Curriculums orientieren.
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Als Fazit betonte Effertz, dass das Apothekenrecht um den Behandlungsvertrag erweitert werden müsse. Dazu würden auch zivilrechtliche Haftungsfragen gehören. Doch sei noch vieles „im Fluss“. Vertragliche Vereinbarungen und Rechtsprechung würden zeigen, ob oder in welchen Abstufungen die Grundsätze des Arztrechts künftig auf die Apotheker übertragen werden können. Effertz appellierte an die Apotheker, sie sollten sich von den neuen juristischen Fragen „nicht abschrecken lassen“. Die Ärzte würden seit jeher mit dem Behandlungsvertrag leben.
2 Kommentare
Schusters Leisten
von Thomas Kerllag am 26.09.2020 um 9:35 Uhr
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zeitlich gut lanciert
von J.M.L. am 25.09.2020 um 18:37 Uhr
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