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ApothekenRechtTag 2020
Impfen in der Apotheke: „Nicht abschrecken lassen!“
Ob Impfen Ausübung der Heilkunde ist, sieht Medizinrechtler Dr. Dennis Effertz als rechtsdogmatische Frage. Wichtiger für die impfenden Apotheker sei die Anwendung des zivilrechtlichen Behandlungsvertrages, wie er auf dem gestrigen ApothekenRechtTag erläuterte. Von den neuen rechtlichen Aspekten sollten sich die Apotheker aber nicht abschrecken lassen, meint Effertz.
Beim gestrigen ApothekenRechtTag im Rahmen der Interpharm-online hinterfragte Apotheker und Medizinrechtler Dr. Dennis A. Effertz die rechtlichen Aspekte des Impfens als neue Dienstleistung in der Apotheke. Rechtsgrundlage für die Modellvorhaben ist § 132j SGB V. Dort sei vorgesehen, dass die Initiative für die Modellvorhaben von den Apothekern ausgehe. Diese müssten daher nun aktiv tätig werden.
Furcht vor dem „Dammbruch“
Eine zentrale rechtliche Frage sei, ob das Impfen eine Ausübung der Heilkunde ist. Da die Ärzte diesen Begriff so verteidigen würden, sprach Effertz von einer „Demarkationslinie Heilkunde“. Manche sähen die Gefahr, dass sich damit die Trennung zwischen Arzt und Apotheker auflösen könnte und Ärzte das Dispensierrecht fordern könnten. Dies erkläre die Furcht vor einem möglichen „Dammbruch“ und damit auch die Zurückhaltung mancher Apotheker beim Impfen. Rechtsdogmatisch sieht Effertz die Frage, ob die Trennungslinie zur Heilkunde überschritten werde oder ob sich die Trennungslinie verschiebe.
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Wirklich nur ein kleiner Piks?
Eine Definition für die Heilkunde ergibt sich aus dem Heilpraktikergesetz. Da die Prävention dort im Wortlaut nicht erfasst ist, könne gefolgert werden, dass Impfen keine Ausübung der Heilkunde darstellt. In der Heilkundeübertragungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wird jedoch auch die Verhütung von Krankheiten erwähnt. Nach der Delegationsrichtlinie der Bundesärztekammer stellt Impfen eine delegationsfähige ärztliche Leistung dar, während die zugehörige Aufklärung demnach nicht delegationsfähig ist.
Falls Impfen Heilkunde sei, hätten die früheren Berufsordnungen der Apotheker das Impfen ausgeschlossen. Doch nach Einschätzung von Effertz stellt Impfen keine Heilkunde dar, weil es eine präventive Maßnahme ist. Dennoch schade es nicht, dass die Berufsordnungen in den meisten Bundesländern angepasst worden seien. Letztlich würden alle Argumentationen dazu führen, dass die Apotheker impfen dürfen.
2 Kommentare
Schusters Leisten
von Thomas Kerllag am 26.09.2020 um 9:35 Uhr
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zeitlich gut lanciert
von J.M.L. am 25.09.2020 um 18:37 Uhr
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