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Adexa zum Weisungsrecht
Müssen angestellte Apotheker gegen Grippe impfen?
Bislang geht es beim Thema Grippeschutzimpfungen in Apotheken vornehmlich um den Zwist mit Ärzten und die Entlohnung seitens der Krankenkassen – weniger um die Befindlichkeiten der Apotheken-Angestellten dabei. Doch nun ist Adexa-Juristin Minou Hansen folgender Frage nachgegangen: Können Apothekenleiter ihre Mitarbeiter verpflichten, im Rahmen von Modellprojekten Grippeimpfungen vorzunehmen?
Im Rahmen von Modellprojekten ist es Apotheken erlaubt, Grippeschutzimpfungen durchzuführen. Das vorrangige Ziel: Die Impfquote soll erhöht werden. Apotheken, die am Projekt des Apothekerverbands Nordrhein teilnehmen, erhalten dafür 12,61 Euro netto pro Impfung. Nun kann ein Apothekenleiter entscheiden, ob er Grippeimpfungen für seine Patienten anbieten möchte – ein angestellter Apotheker jedoch nicht. „Hier ist nicht jede und jeder begeistert von der Idee, neben den ohnehin schon zahlreichen Aufgaben in der Apotheke eine weitere zu übernehmen, die zudem nicht einmal dem (bisherigen) Berufsbild entspricht“, sagt auch Minou Hansen, Juristin bei der Apothekengewerkschaft Adexa. Können Apotheken-Chefs ihre Mitarbeiter dazu verpflichten, Patienten gegen Grippe zu impfen?
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Bis zur Änderung des Sozialgesetzbuchs V (§ 132j SGB V) in diesem Jahr war Impfen ausschließlich Ärzten vorbehalten. Wer bis dahin seine Ausbildung abgeschlossen hatte, sei mit dem Thema „Impfen“ nicht befasst gewesen, so Hansen. In manchen Berufsordnungen der Apothekerkammern wird das mittlerweile berücksichtigt, so in § 12 Berufsordnung AK Nordrhein. der am 17.06.2020 auf der Kammerversammlung mit den Stimmen der Delegierten geändert wurde:
Verbot der Heilkunde: Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, ist unzulässig, es sei denn, sie ist Apothekerinnen und Apothekern durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt.“
(Zur Ergänzung: Die frühere Version des § 12 der Berufsordnung der AK Nordrhein lautete: „Verbot der Heilkunde: Die Ausübung der Heilkunde, insbesondere die Ausübung dem Arzt vorbehaltener Tätigkeiten, ist unzulässig. Die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellt keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.“)
Apothekenleiter kann Weisungsrecht ausüben
Welcher Aufgabenbereich einem angestellten Approbierten zufällt, sei im Arbeitsvertrag in den allermeisten Fällen nur pauschal mit „wird als Apothekerin angestellt“ vereinbart, so die Erfahrung der Juristin.
Hansen erklärt weiter: „Im Rahmen dessen, was zum Berufsbild einer Apothekerin gehört, kann die Apothekenleitung ein Weisungsrecht ausüben. Nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) bestimmt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen näher über Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Der Inhalt der Arbeitsleistung ergibt sich unter anderem aus dem Berufsbild – und dieses scheint im Wandel begriffen zu sein. Wenn die Apothekenleitung Aufgaben zuweist, muss sie sich an die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen halten.“
2 Kommentare
Gründe gegen das Impfen
von Dr. Arnulf Diesel am 20.08.2020 um 13:25 Uhr
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Kommentierung z.zt. nicht möglich
von Conny am 18.08.2020 um 12:20 Uhr
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