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Bundesverwaltungsgericht
Versandhandel ist auch mit Boten zulässig
Bereits im April hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis in ihrem örtlichen Einzugsbereich Rezepte und OTC-Bestellungen einsammeln darf. Und das auch in einem Gewerbebetrieb wie einem Supermarkt. Die Arzneimittel darf sie dann auch per Boten ausliefern. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Zu entscheiden hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage einer Apothekerin aus Herne. Sie unterhält seit Dezember 2014 in einem Supermarkt eine Sammelbox für Rezepte und OTC-Bestellungen. Diese wird von der Apothekerin oder einem ihrer Mitarbeiter regelmäßig geleert. Die bestellten Arzneimittel können sich die Kunden sodann in der Apotheke abholen – oder sich per Boten liefern lassen. Die Apothekerin bot später zusätzlich den Versand über einen externen Dienstleister an – für den seltenen Fall einer Bestellung außerhalb des Stadtgebiets. Eine Rolle in der Praxis spielte jedoch stets nur der kostenfreie Botendienst im Stadtgebiet.
Die Stadt Herne sah das Angebot als unzulässige Rezeptsammelstelle und untersagte den Betrieb der Sammelbox im Oktober 2015. Die Apothekerin, die über eine Versandhandelserlaubnis verfügt, meint hingegen, dass es sich bei ihrer Sammeleinrichtung um eine erlaubnisfreie – und zulässige – „Pick-up-Stelle“ im Rahmen eines von ihr betriebenen Versandhandels handele. Sie ging daher gegen die Verfügung vor und klagte sich durch alles Instanzen bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig – erst hier wurde ihrer Klage stattgegeben.
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Die Vorinstanzen teilten noch die behördliche Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Regelung zu Rezeptsammelstellen vorliegt (§ 24 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO). Nach außen wirke die Einrichtung wie eine solche Sammelstelle, doch die erforderliche Erlaubnis habe die Apothekerin nicht – und sie würde sie in ihrer Lage auch nicht bekommen. Auf ihre Versandhandelserlaubnis könne sie sich ebenfalls nicht berufen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht 2008 ausgeführt, § 24 ApBetrO sei für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel nicht einschlägig (es ging damals um die Pick-up-Stellen der Europa Apotheek in dm-Märkten – sie wurden bekanntlich für zulässig befunden). Ob diese Entscheidung nach der 2012 erfolgten Änderung der Apothekenbetriebsordnung (inklusive § 24 ApBetrO) überhaupt noch Geltung beanspruchen könne, ließen die Richter offen, da aus ihrer Sicht ohnehin kein Versandhandel vorliegt. Das zeige sich unter anderem daran, dass die Arzneimittel durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert würden – Merkmal des Versandes sei dagegen die Hinzuziehung externer Dienstleister.
Diese Auffassung wischt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil glattweg dahin. Es stellt nun also höchstrichterlich klar: Der Begriff des Versands (im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 11a ApoG, § 17 Abs. 2a ApBetrO) umfasst auch einen Vertrieb, der auf einen Versandhandel im örtlichen Einzugsbereich der Präsenzapotheke ausgerichtet ist und für die Zustellung der Arzneimittel eigene Boten der Apotheke einsetzt.
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