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Bundesverwaltungsgericht
Versandhandel ist auch mit Boten zulässig
Kein Verstoß gegen das Arzneimittel- und Apothekenrecht
Die Richter sind überzeugt: Mit dem Konzept der Herner Apothekerin werde weder gegen das Arzneimittel- noch gegen das Apothekenrecht verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine vornehmlich lokale Rezeptsammlung und eine Botendienstzustellung nicht dem Versandhandel zuzuordnen sei. Der Arzneimittelversandhandel setze eben nicht voraus, dass die Apotheke für die Übersendung der Arzneimittel externe Dienstleister einsetze. Auch der Einsatz eigener Boten sei vom Wortlaut der einschlägigen Normen zum Versand umfasst. Auch wenn es in § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO heiße, die Botenzustellung sei ohne Versanderlaubnis nach § 11a ApoG zulässig, lasse sich daraus nicht ableiten, dass im Versandhandel eine Botenzustellung unzulässig wäre. Mittlerweile habe der Verordnungsgeber den Botendienst nochmals erweitert und die frühere Beschränkung auf den Einzelfall aufgehoben – „um die Botenzustellung als Versorgungsform der Vor-Ort-Apotheke und als Alternative zum Versandhandel zu stärken“. Es sei aber nicht zu erkennen, dass er den Botendienst für den Versand habe ausschließen wollen.
Bote oder externer Logistiker: Versandapotheke ist frei in ihrer Disposition
Auch Sinn und Zweck der genannten Regelungen sprechen aus Sicht der Richter dafür. Der Versand von Arzneimitteln sei unter anderem zugelassen worden, damit Apotheken im Wettbewerb ihren Service ausbauen und so die Kundenbindung stärken können. Diesem Anliegen entspreche, es der einzelnen Apotheke zu überlassen, ob sie die Versendung durch externe Transportdienstleister durchführen lasse – oder durch eigene Boten: Letztere dürften sogar die Sicherheit des Versands noch erhöhen.
Eine enge Auslegung der Versandvorschriften, die die Botenzustellung nicht zulässt, würde dem Urteil zufolge auch in die Grundrechte der Apotheker mit Versanderlaubnis eingreifen – speziell die Berufsausübungsfreiheit. Ein solcher Eingriff müsste durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein – Gründe die die Richter nirgendwo dargelegt sehen.
Auch lokaler Versand ist Versandhandel
Weiterhin muss der Versand aus Sicht des Gerichts nicht überregional erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen auf den Einzugsbereich der Präsenzapotheke ausgerichteten Versandhandel ausschließen wollte. Ein lokaler Versand trage sogar dem Anliegen von Kunden Rechnung, die ihre Versandbestellung gezielt bei einer Vor-Ort-Apotheke aufgeben möchten, die sie kennen. Belange des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit würden nicht beeinträchtigt, schließe man den lokalen Versand in das Verständnis des Versandhandels ein.
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