Bundesverwaltungsgericht

Versandhandel ist auch mit Boten zulässig

Berlin - 28.07.2020, 17:55 Uhr

Schwimmende Grenzen: Für den Arzneimittelversandhandel können auch eigene Boten der Apotheke eingesetzt werden, das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. (m / Foto: Schelbert)

Schwimmende Grenzen: Für den Arzneimittelversandhandel können auch eigene Boten der Apotheke eingesetzt werden, das hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt. (m / Foto: Schelbert)


Präsenzapotheken im Nachteil 

Ausdrücklich verweist das Gericht auch auf seine eigene Rechtsprechung zu Pick-up-Stellen aus dem Jahr 2008. Im „dm-Urteil“ hatte der Senat entschieden, dass die Vorschrift des § 24 ApBetrO nicht für das Einsammeln von Verschreibungen im Rahmen des Versandhandels mit Arzneimitteln gilt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass die Regelung zu Rezeptsammelstellen von der räumlichen Bindung der Arzneimittelabgabe an die Apotheke ausgehe. Da es bei dem nach § 11a ApoG erlaubten Versand an einer solchen räumlichen Bindung fehle, sei § 24 ApBetrO nicht anzuwenden. Weiter argumentierte das Gericht, dass Sammelbesteller ein typisches Element des Versandhandels seien – die Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln umfasse daher auch die Möglichkeit, Verschreibungen und Medikamentenbestellungen in einer Sammeleinrichtung entgegenzunehmen und gebündelt an die Apotheke zu übersenden.

„Hieran hält der Senat fest“, heißt es nun im aktuellen Urteil. Die Änderung des § 24 ApBetrO durch die Novelle der Apothekenbetriebsordnung 2012 gebe keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung. Nach wie vor ordne der Verordnungsgeber die Arzneimittelabgabe über eine Rezeptsammelstelle dem Inverkehrbringen „in den Apothekenbetriebsräumen“ zu.

Die Richter verweisen am Schluss noch darauf, dass der Referentenentwurf zum Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) zwar einst eine Ergänzung des § 11a ApoG vorgesehen habe, wonach eine Rezeptsammlung außerhalb der Apothekenbetriebsräume unzulässig sein sollte. Dieser Regelungsvorschlag sei aber im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt worden. 

Und so räumen die Richter ganz am Ende des Urteils ein, „dass Präsenzapotheken, die Rezeptsammelstellen nur nach Maßgabe des § 24 ApBetrO unterhalten dürfen, gegenüber Apotheken mit Versanderlaubnis, die diesen Beschränkungen nicht unterliegen, im Nachteil sind“. Die Differenzierung sei aber Folge der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln. „Es ist Sache des Normgebers, ob und gegebenenfalls welche Folgerungen er daraus für § 24 ApBetrO zieht. Ebenso liegt es bei ihm, gegebenenfalls ergänzende Regelungen über die Anforderungen an Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen und Bestellungen im Versandhandel zu erlassen.“

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020, Az.: BVerwG 3 C 16.18



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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