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Desinfektionsmittelherstellung
Steuerbefreiung für Alkohol bis 31. Dezember 2020 verlängert
Im vergangenen März hatte das Bundesfinanzministerium per Erlass klargestellt: Unvergällter Alkohol, mit dem Apotheken Desinfektionsmittel herstellen, kann auch ohne gesonderte Erlaubnis vorläufig steuerfrei verwendet werden. Nun ist diese Ausnahmeregelung bis Ende des Jahres verlängert worden.
Apotheken waren in den vergangenen Monaten gefragt, wenn es darum ging, Desinfektionsmittel für Hände oder Flächen herzustellen. Dabei galt es zunächst, Hürden zu überwinden: So ist Apotheken die Herstellung von Desinfektionsmitteln laut der europäischen Biozid-Verordnung eigentlich nicht erlaubt. Überdies mangelte es schlicht an Ausgangsstoffen in der vorgeschriebenen Qualität. Doch die Bundesstelle für Chemikalien bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sorgte alsbald für Ausnahmeregelungen: Per Allgemeinverfügung wurde unter anderem Apotheken die Herstellung der begehrten Mittel gewährt – befristet für 180 Tage, wie es die Biozid-Verordnung vorsieht. Dabei dürfen sie sogar Ethanol aus Schnapsbrennereien beziehen.
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Überdies haben sich die zuständigen Zollbehörden im vergangenen März darauf verständigt, dass Apotheken auch unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln als Biozide steuerfrei verwenden dürfen. Denn eigentlich sind Alkoholerzeugnisse laut Alkoholsteuergesetz nur von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich „zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte“ verwendet werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 AlkStG). Zunächst war diese Regelung bis Ende Mai befristet. Sie wurde jedoch verlängert – mittlerweile bis zum 31. Dezember 2020. Darauf weist auch die ABDA in ihren aktualisierten FAQ zur COVID-19-Pandemie (Stand: 13. Juli 2020) hin. Damit gilt die für die steuerfreie Verwendung nötige Erlaubnis nach 28 AlkStG weiterhin als erteilt.
Was ist mit den befristeten Ausnahmen für Hände- und Flächendesinfektion?
Aber was ist mit den bereits genannten befristeten Ausnahmen der Bundesstelle für Chemikalien per Allgemeinverfügung, die Apotheken überhaupt erst die Herstellung dieser Desinfektionsmittel ermöglichen? Die Allgemeinverfügung zur Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln läuft Ende September aus, die für Händedesinfektionsmittel am 6. Oktober. Hierzu lässt die ABDA in ihren aktuellen FAQ wissen, dass die Bundesregierung bei der EU-Kommission die Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügungen der BAuA beantragt habe. Die Genehmigung stehe allerdings noch aus.
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Indessen macht sich die Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) beim Bundesgesundheitsministerium dafür stark, dass Apotheken Hände- und Flächendesinfektionsmittel nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung weiterhin ohne Genehmigung herstellen können. Händedesinfektionsmittel sollten aus Sicht der APD zudem als Standardzulassung eingestuft werden – dann könnten sie problemlos als Arzneimittel hergestellt werden.
2 Kommentare
Standardzulassung
von Holger am 12.08.2020 um 12:44 Uhr
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Ausnahme muß (wieder) Regel werden
von norbert brand am 17.07.2020 um 9:38 Uhr
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