BMG-Eilverordnung

Welche Sonderregeln gelten bei der Substitutionstherapie?

Stuttgart - 24.04.2020, 14:29 Uhr

Substitutionspatienten können ausnahmsweise durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden. (c / Foto: picture alliance/APA/picturedesk.com)

Substitutionspatienten können ausnahmsweise durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden. (c / Foto: picture alliance/APA/picturedesk.com)


Im Notfall auch ein „normales“ Rezept 

Eine weitere Ausnahme, die die Apotheken betrifft, besteht darin, dass aktuell auch im Bereich der Substitution Notfallverordnungen möglich sind – also eine Verordnung und Belieferung auf einem „normalen“ entsprechend gekennzeichneten Rezept. Das BtM-Formular wird dann nachgereicht.Normalerweise sind Substitutionsmittel hier ausgenommen. Außerdem sind BtM-Verordnungen grundsätzlich auch auf „fremden“ Rezepten möglich, also von einem anderen Arzt als dem, der sie bei der Bundesopiumstelle angefordert hat. Regulär geht das nur Im Vertretungsfall.

Apotheken können sich gegenseitig aushelfen

Neben diesen Ausnahmen der BtMVV wurde im Betäubungsmittelgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass öffentliche Apotheken oder Krankenhausapotheken sich im Notfall, also im Falle eines „nicht aufschiebbaren Betäubungsmittelbedarfs für die Behandlung von Patienten“, gegenseitig mit BtM versorgen, ohne dass sie dafür wie sonst eine Erlaubnis brauchen. Die ABDA merkt dazu an, dass an das Kriterium des nicht aufschiebbaren Bedarfs „keine übersteigerten Maßstäbe angelegt werden dürften, da die Ausnahmeregelung nach der Verordnungsbegründung bezwecke, dass sich Apotheken bedarfsgerecht untereinander aushelfen können, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung nach den zeitlichen und örtlichen Notwendigkeiten sicherzustellen. Eine Abgabe an Ärzte sei weiterhin nur insofern erlaubnisfrei möglich, sofern eine entsprechende BtM-Verschreibung vorliege. Bei der Belieferung von Arztpraxen könne dies auch eine Verschreibung für den Praxisbedarf sein, stellt die ABDA klar. 

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Die Verordnung weist im Gegensatz zum Referentenentwurf nicht mehr explizit darauf hin, dass bei der Versorgung von Apotheken untereinander §12 BtMG und die Betäubungsmittel Binnenhandelsverordnung zu beachten sind. Die ABDA erwähnt das aber in ihrer Kommentierung. Neben den betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben seien zudem die Dokumentation und Mitteilung der Chargenbezeichnung an die empfangende Apotheke nach § 17 Abs. 6c ApBetrO zu beachten.

Die Regelungen gelten alle nur vorübergehend. Sobald die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wieder aufgehoben ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Infektionsschutzgesetz), treten sie außer Kraft – spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2021.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Botendienst

von Conny am 24.04.2020 um 15:15 Uhr

Wo bleibt das Sonderkennzeichen ? Es ist wiedermal komplett oberstümperhaft von den Verhandlungspartnern!

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