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BMG-Eilverordnung
Welche Sonderregeln gelten bei der Substitutionstherapie?
Neben einer Vergütung für den Botendienst und mehr Spielraum für Apotheken beim Austausch nicht vorrätiger und nicht lieferfähiger Arzneimittel sieht die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auch Erleichterungen bei der Versorgung Opioidabhängiger mit Substitutionsmitteln vor. So sind beispielsweise Notfallverschreibungen möglich, und der Sichtbezug kann statt in den Räumen der Apotheke auch im Botendienst erfolgen.
Am vergangenen Dienstag wurde im Bundesanzeiger die sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung veröffentlicht, am Mittwoch ist sie dann in Kraft getreten und damit zahlreiche Ausnahmen unter anderem vom Sozialgesetzbuch V, dem Rahmenvertrag, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung sowie des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV).
Letztere betreffen vor allem die Versorgung Opioidabhängiger mit Substitutionsmitteln. Die Ausnahmen zielen zum einen darauf ab, die Kontakte zu reduzieren, aber auch, die Kontinuität der Versorgung zu sichern, zum Beispiel bei Erkrankungen des Personals. So dürfen beispielsweise suchtmedizinisch nicht qualifizierte Ärzte ausnahmsweise mehr als zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln und das auch ohne die übliche zeitliche Beschränkung. Außerdem ist es nun möglich, Substitutionsmittel, die eigentlich „zum unmittelbaren Verbrauch“ bestimmt sind, für bis zu sieben Tage zu verschreiben. Normalerweise geht das bei Patienten mit Sichtbezug nur für zwei Tage beziehungsweise übers Wochenende und für dem Wochenende vorangehende oder folgende Feiertage, höchstens jedoch für fünf Tage.
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Auch soll die Limitierung auf eine Verschreibung pro Woche bei eigenverantwortlicher Einnahme der Sichtbezug-Patienten aufgehoben werden. Hier wurde allerdings im Vergleich zum Referentenentwurf eine Obergrenze festgelegt. Nun sind innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier Verschreibungen möglich, jedoch nur eine am Tag. Zudem können Substitutionsverschreibungen abweichend von den üblichen Regeln derzeit auch ohne persönliche ärztliche Konsultation an den Patienten ausgehändigt werden.
ABDA: Sichtbezug im Botendienst besser durch pharmazeutisches Personal
Auch können, solange die Verordnung in Kraft ist, Substitutionspatienten ausnahmsweise durch den Botendienst der Apotheke zu Hause mit ihren benötigten Arzneimitteln versorgt werden. Hierzu merkt die ABDA in ihrer Praxis-Kommentierung an, dass das nur gilt, sofern eine Sichtvergabe in der Apotheke nicht angemessen gewährleistet werden kann, zum Beispiel weil das erforderliche Personal nicht mehr vorhanden ist oder durch die coronabedingte Umstellung von Betriebsabläufen die Sichtvergabe nicht mehr ordnungsgemäß in den Betriebsräumen durchgeführt werden kann. Soll der Patient im Botendienst versorgt werden, muss der substituierende Arzt mit der Apotheke eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 BtMVV schließen. Das wurde in der endgültigen Verordnung im Vergleich zum Entwurf noch hinzugefügt. Die ABDA gibt außerdem zu bedenken, dass in diesem Fall an die Qualifikation des Boten der Apotheke hohe Anforderungen zu stellen sind. Es erscheine insofern höchst fraglich, ob für derartige Sachverhalte in Betracht gezogen werden sollte, nichtpharmazeutisches Personal für Botendienste einzusetzen, schreibt sie in ihrem Kommentar.
1 Kommentar
Botendienst
von Conny am 24.04.2020 um 15:15 Uhr
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