Auszug aus § 1 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
(3) Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch- therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Im Fall der Verschreibung von Substitutionsmitteln nach § 5 Absatz 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung findet Satz 4 Nummer 1, 2 und 4 keine Anwendung.
(4) Abweichend von den Regelungen in dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet in den Fällen des Absatzes 3 keine Beanstandung und Retaxation statt.
(Anmerkung der Redaktion: Fett hervorgehoben sind wesentliche Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf)
6 Kommentare
Wer kommt für die Vergütung auf
von Monika S. am 25.04.2020 um 22:43 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Sonder-PZN Botendienst?
von CB am 22.04.2020 um 11:15 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Ok
von Karl Friedrich Müller am 22.04.2020 um 7:51 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Botendienst
von Conny am 21.04.2020 um 17:21 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Botendienst in Altenheime
von RB am 22.04.2020 um 9:07 Uhr
AW: Botendienst
von Heiko Barz am 22.04.2020 um 10:39 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.