§ 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung
(1) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.
(2) Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
6 Kommentare
Wer kommt für die Vergütung auf
von Monika S. am 25.04.2020 um 22:43 Uhr
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Sonder-PZN Botendienst?
von CB am 22.04.2020 um 11:15 Uhr
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Ok
von Karl Friedrich Müller am 22.04.2020 um 7:51 Uhr
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Botendienst
von Conny am 21.04.2020 um 17:21 Uhr
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AW: Botendienst in Altenheime
von RB am 22.04.2020 um 9:07 Uhr
AW: Botendienst
von Heiko Barz am 22.04.2020 um 10:39 Uhr
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