Buchtipp
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
So wie die Regelung jetzt formuliert ist, gibt es weder eine räumliche Beschränkung noch eine Beschränkung bezüglich des Personals, das die Bestückung vornimmt, konstatiert die Kölner Rechtsanwältin Dr. Sabine Wesser, die sich bereits ausführlich juristisch mit dem Fall Hüffenhardt auseinandergesetzt hat, in einem Beitrag in der aktuellen DAZ Nr. 36, 2019. Und das ist aus ihrer Sicht eine deutliche Ungleichbehandlung von Vor-Ort- und Versandapotheken. Wesser erwartet nichts Gutes: „Apotheken, die erlaubterweise Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln betreiben, könnten also bei entsprechender Kapitalkraft und wirtschaftlichen Ambitionen bundesweit eine Vielzahl automatisierter Ausgabestationen einrichten. Sie könnten solche Automaten neben jeder Vor-Ort-Apotheke, vor oder in Ärztehäusern oder Pflegeheimen, an Tankstellen oder in Supermärkten aufstellen“.
Der DocMorris-Automat in Hüffenhardt wäre mit dieser Regelung zwar nicht zulässig – schließlich hatte man hier den Automaten allgemein mit Arzneimitteln bestückt. Doch folge allein aus der Vorgabe der geplanten Neuregelung, wonach die Bestückung erst erfolgen darf, nachdem die Bestellung des Arzneimittels oder der Arzneimittel bei der Apotheke erfolgt ist, nicht, durch wen die Arzneimittel „konfektioniert“, das heißt für die Abgabe an den Empfänger und damit für die Bestückung des Ausgabeautomaten vorbereitet werden. Bei in Deutschland niedergelassenen Apotheken ist dies ganz klar die Apotheke, die dies in ihren Betriebsräumen und durch ihr eigenes pharmazeutisches Personal durchzuführen hat. Wie aber außerhalb Deutschlands niedergelassene Apotheken Arzneimittel zur Abgabe in Deutschland vorbereiten, entziehe sich nicht nur deutscher Regelungsgewalt, sondern auch der Kontrolle deutscher Behörden, so Wesser. Denn: „Wo kein Apothekenbetriebsraum, da keine Apothekenaufsicht“.
Auch die ABDA kritisiert die Regelung in ihrer jüngsten Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Die Ausnahmeregelung sei „geeignet, derzeit rechtswidrig betriebene Gestaltungen zur Abgabe von Arzneimitteln außerhalb der öffentlichen Apotheke durch Versandanbieter, die aktuell Gegenstand laufender Rechtsstreitigkeiten sind, zu legitimieren“. Auf jeden Fall könne sie die Arzneimittelversorgung durch Präsenzapotheken in erheblicher Weise unterminieren, heißt es in der Stellungnahme.
Und die ABDA ginge gerne noch einen Schritt weiter: Am liebsten würde sie auch jedes Abgabe- beziehungsweise Abholfach von Apotheken verboten wissen. Dies hat bereits für Irritationen bei Apotheken gesorgt, die ihren Kunden solche Abholfächer anbieten. Diese Fächer, selbstverständlich mit den Betriebsräumen verbunden, sollen ein Service für Kunden sein, die es innerhalb der Öffnungszeiten nicht schaffen, ein bestelltes Arzneimittel abzuholen – und damit gerade den Versendern etwas entgegensetzen. Für sie ist nicht verständlich: Ein Abholfach in den eigenen Räumen soll unzulässig sein, aber mit einer Versanderlaubnis könnten sie das bestellte Arzneimittel in einer Packstation rund um die Uhr für den Kunden abholbereit halten.
Das letzte Wort in Sachen Ausgabestationen ist sicher noch nicht gesprochen.
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
Ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über ein „stationäres Terminal“ mit Video-Beratung zulässig?
Reihe Arzneimittel & Recht, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart.
ISBN 978-3-8047-3762-4. 78 Seiten. Preis: 19,80 Euro. Erhältlich auch als E-Book.
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