In § 17 Apothekenbetriebsordnung wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Eine Bereitstellung und Abgabe von Arzneimitteln mittels einer automatisierten Ausgabestation ist unzulässig, wenn es sich nicht um die Ausgabestation einer Apotheke, die
1. unmittelbar mit den Apothekenbetriebsräumen verbunden ist und
2. ausschließlich der Abholung von Arzneimitteln dient,
a) die zuvor bei der Apotheke bestellt wurden und
b) zu denen bereits eine Beratung, die auch im Wege der Telekommunikation durch die Apotheke erfolgen kann, stattgefunden hat,
oder um eine Ausgabestation handelt, die der Arzneimittelzustellung im Rahmen des zulässigen Versandhandels dient.
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.“
7 Kommentare
Abholfächer
von Birgit Wöhrle am 12.07.2019 um 15:51 Uhr
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Verbot von Abholfachanlagen
von Stephan Schuppe am 12.07.2019 um 11:47 Uhr
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Abholfächer
von Christian Köstlin am 12.07.2019 um 9:17 Uhr
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praktische Erfahrung Fehlanzeige
von Hummelmann am 12.07.2019 um 3:22 Uhr
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Wenn das Ziel kein Ziel ist ... dann gleich ABDA ...
von Christian Timme am 11.07.2019 um 20:30 Uhr
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Echt sprachlos
von Stefan Haydn am 11.07.2019 um 19:41 Uhr
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AW: Echt sprachlos
von C.A.Koch am 11.07.2019 um 21:18 Uhr
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