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Apotheken-Stärkungsgesetz und Sammelverordnung
Kabinett beschließt Apothekenreform
Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Gesetzentwurf zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken sowie den zugehörigen Entwurf für eine Änderungsverordnung beschlossen. Damit können die Pläne von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) für ein im Sozialrecht verankertes Rx-Boni-Verbot ins parlamentarische Verfahren gehen. Per Rechtsverordnung, die nur die Zustimmung des Bundesrats benötigt, soll es für die Apotheker mehr Geld für Notdienste und BtM-Abgaben geben und der Botendienst neu geregelt werden.
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat es geschafft: Er hat sein Apotheken-Stärkungsgesetz durchs Kabinett gebracht. Es soll insbesondere dafür sorgen, dass für gesetzlich Versicherte künftig wieder der gleiche Preis für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, sie also keine Boni für die Rezepteinlösung erhalten – unabhängig davon, ob diese über eine Apotheke vor Ort oder eine EU-Versandapotheke bezogen werden. Zudem hat die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung“ das Bundeskabinett passiert.
Politische Diskussion
Apotheken-Reform
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs sowie der Änderungsverordnung:
Die wichtigsten Regelungen des Gesetzentwurfs
Freie Apothekenwahl: Sowohl im Apothekengesetz als auch im Sozialgesetzbuch V wird klargestellt, dass die freie Apothekenwahl auch in den Fällen gewahrt bleibt, in denen elektronische Rezepte zum Einsatz kommen. Weder Vertragsärzte noch Krankenkassen dürfen Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen oder Versicherte dahingehend beeinflussen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Rechtsgeschäfte oder Absprachen rund ums E-Rezept werden verboten. Ebenso wird klargestellt, dass das Zuweisungsverbot des § 11 ApoG auch für ausländische Versandapotheken gilt – dies ist die Konsequenz aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs, der im April 2018 entschieden hatte, dass das bisherige Verbot sich nur auf inländische Apotheken erstreckt.
Gleichpreisigkeit: Auch EU-Versender dürfen ihren Kunden in Deutschland keine Rx-Boni mehr gegeben. Denn künftig soll § 129 Abs. 3 SGB V bestimmen: Apotheken dürfen zulasten der GKV verordnete Arzneimittel im Wege der Sachleistung nur abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen, wenn der Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Besteht diese Rechtswirkung, müssen sie die in der AMPreisVO festgesetzten Preisspannen und Preise einhalten und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. Bei einem „gröblichen“ oder wiederholten Verstoß gegen diese Pflicht zur Rx-Preisbindung, können Apotheken mit Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß geahndet werden – die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und zeitlich zusammenhängende Verstöße darf allerdings 250.000 Euro nicht überschreiten. Wird eine Vertragsstrafe verhängt, kann die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Strafe ausgesetzt werden. Die Auswirkung dieser neuen Regelung auf die Marktanteile der Versender soll bis Ende 2023 evaluiert werden – und zwar vom BMG im Einvernehmen mit dem BMWi. Verstöße gegen die im Sozialrecht verankerte Preisbindung können weiterhin auch nach dem Heilmittelwerbegesetz (§ 7 HWG) geahndet werden. Damit können nicht nur die Rahmenvertragspartner, sondern auch Wettbewerber gegen Apotheken vorgehen, die den einheitlichen Abgabepreis nicht einhalten.
Gestrichen wird dagegen § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz – die Vorschrift, die bislang auch nach Deutschland versendende EU-Versandapotheken der Rx-Preisbindung unterwarf. Hingegen ist die ursprünglich vorgesehene Streichung der „Länderliste“ im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
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