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Apotheken-Stärkungsgesetz und Sammelverordnung
Kabinett beschließt Apothekenreform
Dienstleistungen, Grippeimpfungen, Wiederholungsverordnungen
Pharmazeutische Dienstleistungen: Versicherte sollen künftig Anspruch auf pharmazeutischen Dienstleistungen haben, die über die allgemeine Beratungs- und Informationspflicht hinausgehen. Die von den Apothekern lang vermisste Anspruchsgrundlage für derartige Dienstleistungen wird in § 129 SGB V geschaffen. Der Deutsche Apothekerverband und GKV-Spitzenverband werden verpflichtet, diese im Benehmen mit dem PKV-Verband zu vereinbaren und das Nähere zu regeln. Ab Inkrafttreten des Gesetzes haben sie dafür sechs Monate Zeit – kommen sie zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle. Es soll insbesondere um Maßnahmen gehen, die die Sicherheit und Wirksamkeit der Arzneimitteltherapie verbessern. Neben weiteren Maßnahmen des Medikationsmanagements kommt etwa auch das patientenindividuelle Stellen und Verblistern in Betracht. Auch eine pharmazeutische Betreuung von Patienten in häuslicher Umgebung kann vereinbart werden. Die Vertragspartner sollen insbesondere die Betreuung in Gebieten mit geringer Apothekendichte im Auge behalten – und hier die Versorgung stärken. Die Finanzierung der Dienstleistungen erfolgt über einen Zuschlag von 20 Cent auf jede Rx-Packung zusätzlich zum Festzuschlag. Diese Änderung in der Arzneimittepreisverordnung soll ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden. Jährlich werden dafür rund 150 Millionen Euro netto zur Verfügung gestellt.
Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen: Ein neuer § 132i SGB V soll regionale Modellvorhaben zur Grippeschutzimpfung für Erwachsene in Apotheken ermöglichen. Dies können die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit Apotheken, Gruppen von Apotheken oder ihren Landesverbänden vereinbaren. Ziel ist es, einen weiteren niedrigschwelligen Zugang zu saisonalen Grippeschutzimpfungen zu ermöglichen, um die Impfquote zu erhöhen. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Impfungen werden konkrete Anforderungen an die Schulung der Apotheker formuliert. Die Modellprojekte sollen im Regelfall auf höchstens fünf Jahre befristet sein und wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
Wiederholungsverordnungen: Es werden die Voraussetzungen zur wiederholten Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung geschaffen. Ärzte sollen zum Beispiel schwer chronisch kranken Patienten, die immer die gleiche Medikation benötigen, künftig ein speziell gekennzeichnetes Rezept ausstellen können. Auf dieses Rezept können Apotheker dann bis zu drei weitere Male das Arzneimittel abgeben.
Automatisierte Abgabestationen: In der Apothekenbetriebsordnung wird die Bereitstellung, die Aushändigung und die Ausgabe von Arzneimitteln mittels automatisierter Ausgabestationen geregelt – eine Antwort des BMG auf die Aktivitäten von DocMorris in Hüffenhardt. Diese Ausgabestationen sollen nur zulässig sein, wenn sie sich in den Betriebsräumen einer Apotheke befinden und durch diese bestückt werden, nachdem zuvor die Bestellung bei dieser Apotheke erfolgt ist, eine Beratung (auch im Wege der Telekommunikation) stattgefunden hat und das Rezept im Original geprüft und abgezeichnet wurde. Auch automatisierte Ausgabestationen von Versandapotheken sollen grundsätzlich unter diesen Bedingungen zulässig sein. Das Verbot der Selbstbedienung durch Arzneimittel-Automaten bleibt bestehen. Zudem wird im Apothekengesetz die Ermächtigung für das BMG erweitert: Es soll künftig in der Apothekenbetriebsordnung auch zu „unzulässigen Formen der Bereitstellung, Aushändigung und Ausgabe von Arzneimitteln“ Regelungen treffen können.
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