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BGH-Urteil
Zuweisungsverbot gilt nicht für niederländische Versandapotheken
Wirbt eine niederländische Apotheke bei deutschen Gynäkologen für einen günstigen Bezug von Intrauterinpessaren und anderen rezeptpflichtigen Verhütungsmitteln, die vom Arzt zu applizieren sind, so verstößt dies nicht gegen deutsches Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das im Apothekengesetz verankerte Zuweisungsverbot vor – denn an dieses muss sich eine niederländische Apotheke nicht halten. Dies entschied vor gut einem Jahr das Oberlandesgericht Düsseldorf. Nun blieb auch die Revision des klagenden Wettbewerbsvereins gegen den Versender erfolglos.
Es ist ein Urteil, das in keiner öffentlich zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu finden ist: Die Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 8. Juni 2017 in einem Rechtsstreit des Verbands Sozialer Wettbewerb (VSV) gegen die niederländische Apotheek Bad Nieueschans B.V. Doch dieser Richterspruch desselben Zivilsenats, der die Rx-Preisbindung für niederländische Versandapotheken auf den Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte – und damit zu Fall – gebracht hat, hat es in sich. Und nun hat der Bundesgerichtshof die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen – die schriftlichen Gründe dieser Entscheidung stehen allerdings noch aus (Urteil des BGH vom 26. April 2018, Az. : ZR 121/17).
Doch worum ging es überhaupt? Der Verband Sozialer Wettbewerb wollte der niederländischen Apotheke gerichtlich untersagen lassen, bei deutschen Gynäkologen mit einem „Informationsschreiben“ für den Bezug von Verhütungsmitteln zu werben, die Patientinnen selbst zahlen müssen, die aber nur in der Arztpraxis appliziert werden können – unter anderem Intrauterinpessare. Diese verschreibungspflichtigen Arzneimittel bietet die Apotheke aus Holland günstiger an als die Arzneimittelpreisverordnung es für hiesige Apotheken vorsieht.
Das Landgericht Düsseldorf entschied in erster Instanz noch zugunsten des VSV. Das beanstandete Werbeschreiben begründe eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen das Zuweisungsverbot in § 11 ApoG. Doch das OLG kassierte diese Entscheidung im vergangenen Jahr. In ihrem Urteil prüfen die Richter alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte: Sind Verbraucherschutzgesetze oder das Marktverhalten regelnde Vorschriften verletzt, sodass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu bejahen ist? Ihr Ergebnis: Nein.
3 Kommentare
Autovervollständigung
von Martin Didunyk am 30.05.2018 um 12:52 Uhr
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von Martin Didunyk am 30.05.2018 um 10:42 Uhr
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Ausländische
von Christian Becker am 30.05.2018 um 10:10 Uhr
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