Buchtipp
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
Es
bleibt dabei: DocMorris verstößt mit einem Arzneimittelabgabeautomaten im
baden-württembergischen Hüffenhardt gegen Wettbewerbsrecht. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe hat heute in vier der sechs bei ihm anhängigen
Zivilverfahren das vom Landgericht Mosbach in erster Instanz verhängte Verbot
bestätigt. In den beiden anderen Verfahren ergeht das Urteil am 26. Juni. Die Revision haben die Richter nicht zugelassen.
Zwischen dem 19. April 2017 und dem 14. Juni 2017 betrieb die niederländische Versandapotheke DocMorris N.V. in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe über einen „Apothekenautomaten“. Zunächst hatte DocMorris Verschreibungspflichtiges wie auch OTC im Angebot – später nur Letzteres. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe war rasch gegen die neue Arzneimittelvertriebsform in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apotheke vorgegangen. Es untersagte den Betrieb des Apothekenautomaten – dass seine Schließungsverfügung rechtmäßig erging, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe erst kürzlich bestätigt.
Auch mehrere Apotheker sowie der Landesapothekerverband
(LAV) Baden-Württemberg gingen juristisch gegen DocMorris vor. Der LAV klagte zudem
gegen die Mieterin der Hüffenhardter Räumlichkeiten, Tanimis, ebenfalls eine
niederländische Gesellschaft. Vor dem Landgericht Mosbach errangen sie allesamt
zunächst im Eilverfahren und anschließend auch in der Hauptsache einen Erfolg:
DocMorris wurde der Betrieb seines Automaten untersagt – sowohl für
Rx-Arzneimittel wie auch für OTC. Die Niederländer ließen diese Entscheidungen nicht auf sich sitzen und legten Berufung ein.
Am heutigen Mittwoch hat nun der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in vier der sechs bei ihm anhängigen „Hüffenhardt“-Berufungsverfahren sein Urteil verkündet und die entsprechenden Urteile der Vorinstanz bestätigt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einer Pressemitteilung zeigt das Gericht aber seine Argumentationslinie auf.
Die von DocMorris und Tanimis in den Berufungen vertretene Ansicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Es stelle keinen „Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG) dar, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardt gelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Ein Versandhandel setze vielmehr eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.
Die Richter bestätigten zudem die Verurteilung zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei der Bearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Die per Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte in die Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nicht den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei unter anderem nicht gewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar bei Abgabe des Arzneimittels vermerkt werden.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. DocMorris kann aber Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Sabine Wesser/Valentin Saalfrank: Arzneimittel Automat Hüffenhardt
Ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über ein „stationäres Terminal“ mit Video-Beratung zulässig?
Reihe Arzneimittel & Recht, Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart.
ISBN 978-3-8047-3762-4. 78 Seiten. Preis: 19,80 Euro. Erhältlich auch als E-Book.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.