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Oberlandesgericht Düsseldorf
Das gesamte Arzneimittelpreisrecht wankt
Schon bevor
der EuGH im Oktober 2016 sein Urteil zur Rx-Preisbindung gesprochen hatte,
hatten Rechtsexperten gewarnt: Kippen die Luxemburger Richter die
Rx-Preisbindung auf Apothekenebene, steht das gesamte Arzneimittelpreisgefüge auf
dem Spiel. Nun zeigen zivilrechtliche
Entscheidungen aus Düsseldorf, dass die Befürchtungen, dass auch die Großhandels-
und Herstellerebene betroffen sind, keinesfalls aus der Luft gegriffen sind. Juristen wie Hilko J. Meyer und Morton Douglas sehen nun mehr denn je gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Eine noch nicht veröffentlichte Entscheidung des 20.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf sorgt derzeit für Unruhe bei
allen Beteiligten der Arzneimittellieferkette. Der Senat, der seinerzeit EuGH angerufen
hat, um zu klären, ob die Arzneimittelpreisbindung für EU-ausländische
Versandapotheken, die Medikamente nach Deutschland liefern, möglicherweise
europarechtswidrig ist, hat sich nun mit der Frage befasst, ob dann auch die
Preisbindung auf Herstellerebene obsolet ist. Konkret hat er die Berufung des
Herstellers Galderma gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf
zurückgewiesen.
Worum geht es in dem Urteil?
Geklagt hatte Galderma gegen seinen Wettbewerber Merz. Beide bieten verschreibungspflichtige Botulinumtoxin-Arzneimittel („Botox“) an: Azzalure® und Bocouture®. Pharmazeutische Unternehmen haben nach der deutschen Gesetzeslage einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 AMG i.V.m. § 1 Abs. 1, 4 die AMPreisV). Sie können zwar den generellen Listenpreis für ihre Medikamente frei bestimmen. Sie dürfen von diesem aber gegenüber einzelnen Abnehmern – etwa Apotheken – nicht abweichen und keine individuellen Rabatte gewähren. Solche Rabatte sind nach dem Heilmittelwerbegesetz verboten.
Bei Galderma bekam man spätestens im Sommer 2018 mit, dass der Mitbewerber sein Bocouture® bei Verkäufen an ausländische Versandhändler, die ihrerseits nach Deutschland liefern, diesen einheitlichen Abgabepreis offenbar nicht einhält. Die Firma mahnte daher ihre Konkurrenz ab – ohne Erfolg. Daraufhin beantragte sie beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung. Bei Galderma war man überzeugt, dass sich Merz damit im Wettbewerb einen Vorsprung durch Rechtsbruch verschaffe. Es liege ein Verstoß gegen das geltende Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht vor, wenn das Unternehmen gegenüber ausländischen Versandapotheken Preisnachlässe auf den Herstellerabgabepreis anbiete, ankündige und/oder gewähre und dies auch noch über seine Außendienstmitarbeiter bewerbe.
Abgesehen davon, dass Merz schon das angerufene Gericht für nicht zuständig hielt, sah das Unternehmen sich auch in der Sache nicht veranlasst, die ihm vorgehaltene Geschäftspraktik aufzugeben. Es sei zu bezweifeln, ob die Regelung zum einheitlichen Abgabepreis überhaupt auf einen Auslandssachverhalt angewendet werden könne. Zudem gebe es nach der Rechtsprechung des EuGH zu den Abgabepreisen von im EU-Ausland ansässigen Versandhändlern keine Rechtfertigung mehr, die Berufsausübungsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen durch einheitliche Herstellerabgabepreise zu beschränken – jedenfalls nicht, soweit sie ausländische Versandapotheken beliefern, die ihrerseits nicht an einheitliche Apothekenpreise gebunden sind.
6 Kommentare
OLG Urteil
von Hans-Dieter Rosenbaum am 30.05.2019 um 11:24 Uhr
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.
von Anita Peter am 30.05.2019 um 6:36 Uhr
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Sehr schön
von Stefan Haydn am 29.05.2019 um 22:02 Uhr
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Das wird spannend ....
von Bernd Jas am 29.05.2019 um 21:48 Uhr
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Jetzt noch .....
von gabriela aures am 29.05.2019 um 19:39 Uhr
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OLG Urteil
von Küsgens,Bernd am 29.05.2019 um 19:22 Uhr
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