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ABDA-Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz
Klare Worte zur Preisbindung
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz setzt sich die ABDA entschlossen für den Erhalt der Preisbindung ein. Hinzu kommen weitere Forderungen von der Ausweitung des Zuweisungsverbots bis zu einem erhöhten und dynamisierten Honorar für neue Dienstleistungen. Als Ergänzung wird ein arztinduzierter Botendienst angeregt.
Die Stellungnahme der ABDA beginnt mit der Einleitung, die auf der außerordentlichen ABDA-Mitgliederversammlung am 2. Mai beschlossen worden war. Die ABDA erklärt darin, dass der Referentenentwurf dem Ziel der Stärkung der Vor-Ort-Apotheken in wesentlichen Punkten nicht gerecht werde. Die ABDA fordert, den viel diskutierten § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz nicht zu streichen, weil nur so „eine Regelung erreicht wird, die dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel annähernd gleichwertig ist“.
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Die ABDA begründet umfassend, weshalb sie den Satz, der die deutsche Preisbindung auf ausländische Versender überträgt, für unverzichtbar hält. Sie stützt sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung von 2012 und das diesbezügliche Urteil des Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte von 2012. In ihrer Argumentation beschreibt die ABDA die Gleichpreisigkeit von Rx-Arzneimitteln als integralen Bestandteil des Steuerungssystems der Arzneimittelversorgung. So werde die flächendeckende Versorgung für alle Patienten – nicht nur für GKV-Versicherte – gesichert. Die ABDA widerspricht der Idee der Monopolkommission, dass versorgungskritische Apotheken sich durch höhere Preise finanzieren könnten. Denn 57 Prozent aller Rx-Arzneimittel seien N3-Packungen für die planbare Chroniker-Versorgung. Zudem verweist die ABDA auf das vom Deutschen Apotheker Verlag und der Noweda eG in Auftrag gegebene wettbewerbsökonomische Gutachten von May, Bauer und Dettling, nach dem Preiswettbewerb insbesondere zur Schließung von Solitärapotheken führen würde.
Darum fordert die ABDA, den besagten Satz im Arzneimittelgesetz nicht zu streichen. Als Konsequenz müsse sich der Gesetzgeber klar zur Gleichpreisigkeit positionieren und in der Gesetzesbegründung ausführliche Angaben zur europarechtlichen Rechtfertigung vortragen. Dabei verweist die ABDA auch auf eine diesbezügliche Anregung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2016.
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Allerdings setzt sich die ABDA auch mit dem Fall auseinander, dass der Gesetzgeber den besagten Satz streicht. Dann gehe der in § 129 SGB V geplante sozialrechtliche Verweis auf die Preisbindung ins Leere. Darum müsse dort ausdrücklich die Gültigkeit für ausländische Versender festgelegt werden. Damit folgt die ABDA den Gedanken des kürzlich von Mand und Meyer vorgelegten Gutachtens, ohne es ausdrücklich zu erwähnen.
Außerdem greift die ABDA offenbar die Kritik auf, die kürzlich vom Apothekerverband Schleswig-Holstein vorgebracht wurde. Sie fordert Möglichkeiten zur wettbewerbsrechtlichen Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung. Apothekerverbände müssten von den Krankenkassen verlangen können, dass diese die vorgesehenen Vertragsstrafen tatsächlich verhängen. Diese Maßnahmen müssten auch Gegenstand der Aufsicht durch die zuständigen Behörden sein.
Die ABDA spricht sich nun
auch dafür aus, die „Länderliste“ für den Arzneimittelversand zu erhalten.
Anstatt sie abzuschaffen, sei es sachgerecht, neben der Länderliste klare
Vorgaben zu schaffen, welche Rechtsvorschriften beim Versand aus dem Ausland
gelten sollen.
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Mehr Geld für neue Leistungen
In ihrer Stellungnahme begrüßt die ABDA die neuen pharmazeutischen Leistungen. Zugleich setzt sie sich umfangreich mit den Details auseinander. Sie fordert insbesondere eine Definition, nach der diese Leistungen vom pharmazeutischen Personal – also nicht nur von Apothekern – erbracht werden. Die Regelungen sollen präzisiert und die Geldflüsse genauer festgelegt werden, fordert die ABDA. Das Volumen für die Fondsfinanzierung der neuen Leistungen soll 43 Cent statt nur 20 Cent pro Rx-Arzneimittelpackung betragen. Die Leistungen sollen analog zu ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Bemerkenswert erscheint die Forderung, die Finanzierung der neuen Leistungen zu dynamisieren. Diese Dynamisierung soll sich ähnlich wie bei ärztlichen Leistungen an der Morbiditätsentwicklung orientieren.
Keine Abholfächer, aber arztinduzierter, abrechnungsfähiger Botendienst
Die ABDA möchte automatisierte Abgaben außerhalb des Versandes nicht nur auf bestimmte Fälle beschränken, sondern komplett untersagen. Denn Vor-Ort-Apotheken und Versandhandel sollten klar voneinander abgegrenzt werden. Deshalb möchte die ABDA als zusätzliche Regelung auch klarstellen lassen, dass Kommissionsmodelle und andere Mischformen verboten werden. Im Versand bestellte Arzneimittel dürften nicht bei Vor-Ort-Apotheken abgeholt werden, damit die Patienten bewusst zwischen beiden Versorgungsformen entscheiden könnten und müssten.
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Modellvorhaben müssen allen Apotheken einer Region zugänglich sein
Außerdem setzt sich die ABDA für noch schärfere Anforderungen an die Transportbedingungen beim Botendienst und Versand ein. Sie fordert zudem eine Liste von Arzneimittelgruppen festzulegen, die nicht versendet werden dürfen.
Zudem fordert die ABDA, dass Modellvorhaben nur gestattet werden, wenn sie von Landesapothekerverbänden abgeschlossen werden und damit allen Apotheken einer Region zugänglich sind. Neu ist die Anregung, einen arztinduzierten und abrechnungsfähigen Botendienst einzuführen. Weitere Positionen der ABDA zum Apotheken-Stärkungsgesetz waren bereits zuvor bekannt geworden. So begrüßt die ABDA Modellvorhaben für Grippeimpfungen. Außerdem soll das Zuweisungsverbot auch für Dritte gelten, die keine Apotheker, Ärzte oder Krankenkassen sind.
1 Kommentar
Gleichpreisigkeit
von Philipp Merz am 08.05.2019 um 14:18 Uhr
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