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ABDA-Stellungnahme zum Apotheken-Stärkungsgesetz
Klare Worte zur Preisbindung
In ihrer Stellungnahme zum Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz setzt sich die ABDA entschlossen für den Erhalt der Preisbindung ein. Hinzu kommen weitere Forderungen von der Ausweitung des Zuweisungsverbots bis zu einem erhöhten und dynamisierten Honorar für neue Dienstleistungen. Als Ergänzung wird ein arztinduzierter Botendienst angeregt.
Die Stellungnahme der ABDA beginnt mit der Einleitung, die auf der außerordentlichen ABDA-Mitgliederversammlung am 2. Mai beschlossen worden war. Die ABDA erklärt darin, dass der Referentenentwurf dem Ziel der Stärkung der Vor-Ort-Apotheken in wesentlichen Punkten nicht gerecht werde. Die ABDA fordert, den viel diskutierten § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz nicht zu streichen, weil nur so „eine Regelung erreicht wird, die dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen Versandhandelsverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel annähernd gleichwertig ist“.
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Die ABDA begründet umfassend, weshalb sie den Satz, der die deutsche Preisbindung auf ausländische Versender überträgt, für unverzichtbar hält. Sie stützt sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung von 2012 und das diesbezügliche Urteil des Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte von 2012. In ihrer Argumentation beschreibt die ABDA die Gleichpreisigkeit von Rx-Arzneimitteln als integralen Bestandteil des Steuerungssystems der Arzneimittelversorgung. So werde die flächendeckende Versorgung für alle Patienten – nicht nur für GKV-Versicherte – gesichert. Die ABDA widerspricht der Idee der Monopolkommission, dass versorgungskritische Apotheken sich durch höhere Preise finanzieren könnten. Denn 57 Prozent aller Rx-Arzneimittel seien N3-Packungen für die planbare Chroniker-Versorgung. Zudem verweist die ABDA auf das vom Deutschen Apotheker Verlag und der Noweda eG in Auftrag gegebene wettbewerbsökonomische Gutachten von May, Bauer und Dettling, nach dem Preiswettbewerb insbesondere zur Schließung von Solitärapotheken führen würde.
Darum fordert die ABDA, den besagten Satz im Arzneimittelgesetz nicht zu streichen. Als Konsequenz müsse sich der Gesetzgeber klar zur Gleichpreisigkeit positionieren und in der Gesetzesbegründung ausführliche Angaben zur europarechtlichen Rechtfertigung vortragen. Dabei verweist die ABDA auch auf eine diesbezügliche Anregung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2016.
1 Kommentar
Gleichpreisigkeit
von Philipp Merz am 08.05.2019 um 14:18 Uhr
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