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Vorschläge für die Mitgliederversammlung am 2. Mai
ABDA will Preisbindung für alle Rx-Arzneimittel fordern
Die Beschlussvorlage der ABDA zur Mitgliederversammlung am 2. Mai sieht vor, die Preisbindung auch für privat verordnete Rx-Arzneimittel von ausländischen Versendern einzufordern. Außerdem erkennt offenbar auch die ABDA die fundamentale Bedeutung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG, mit dem das deutsche Preisrecht auf ausländische Versender übertragen wird. Daneben geht es in der Beschlussvorlage um den Botendienst, automatisierte Abholstationen und Alternativen zur Länderliste für den Versand, aber nicht um Forderungen nach mehr Honorar für die Arzneimittelabgabe.
Das herausragende Ziel der laufenden Gesetzgebung zu Apotheken ist, die Gleichpreisigkeit für Rx-Arzneimittel zu sichern. Doch der vorliegende Referentenentwurf wird diesem Ziel nicht gerecht. Im Mittelpunkt der Kritik steht die geplante Streichung des § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG. Schon in den ersten Reaktionen haben Vertreter von Apothekerkammern und -verbände beklagt, dass mit der Streichung dieses Satzes der Weg zu einem neuen EuGH-Verfahren über die Preisbindung verbaut würde. Außerdem wären ausländische Versender bei privat verordneten Arzneimitteln nicht mehr an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden. Der Apothekenrechtsexperte Dr. Elmar Mand hat in einem Gastkommentar in der DAZ 17 eindringlich vor der geplanten Gesetzesänderung gewarnt. Er sieht darin einen „Freibrief für ausländische Versandapotheken“.
Noch ausführlicher erklärt Mand die Probleme gemeinsam mit Prof. Dr. Hilko Meyer in einem Gutachten für die Apothekerkammern und -verbände in Nordrhein und Westfalen-Lippe. Die beiden Rechtsexperten kommen zu dem Ergebnis, dass nach der Streichung des besagten Satzes die geplante sozialrechtliche Bezugnahme auf die Preisbindung ins Leere liefe. Denn das Sozialrecht würde dann auf eine Vorschrift verweisen, bei der nicht mehr zu erkennen wäre, dass sie auch für ausländische Versender gelten soll. Damit würde der Referentenentwurf seinen selbst gesetzten Anspruch nicht erfüllen, folgern Mand und Meyer.
Das Mand/Meyer-Gutachten
Rechtsgutachten zur geplanten Apotheken-Reform
Mand/Meyer: Spahns Pläne perpetuieren die Ungleichbehandlung
Beschlussvorlage der ABDA
Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die ABDA auf den
Referentenentwurf reagieren kann. Um über die Reaktion zu entscheiden, tritt
die ABDA-Mitgliederversammlung am 2. Mai zu einer außerordentlichen Sitzung
zusammen. Als Diskussionsgrundlage dafür hat die ABDA einen Vorschlag zur
Reaktion auf den Referentenentwurf entwickelt. Dieser Vorschlag liegt
DAZ.online vor, über die Pläne der ABDA in Sachen pharmazeutische Dienstleistungen und Modellvorhaben zum Impfen wurde bereits berichtet.
Doch die Beschlüsse sind noch nicht gefasst. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der ABDA und sie kann die hier dargestellten Vorschläge annehmen, ändern oder ganz verwerfen. Deshalb soll hier die Diskussionsgrundlage vorgestellt und eine breite Diskussion ermöglicht werden, die den Meinungsbildungsprozess bis zur Mitgliederversammlung unterstützen soll.
Übertragung auf Selbstzahler
Der vorliegende Vorschlag der ABDA sieht vor, das Gesetzesvorhaben zu begrüßen, aber dies mit der Einschränkung zu verbinden, dass die Preisbindung auch für Arzneimittel gelten soll, die von ausländischen Versendern an Selbstzahler geliefert werden. Auf die Streichung von § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG solle verzichtet werden. Damit geht die ABDA in wesentlichen Aspekten auf Mand und Meyer ein. Im Einklang mit Mand und Meyer fordert sie grundlegende Korrekturen am Referentenentwurf. Allerdings sieht der Vorschlag der ABDA keine komplette Ablehnung vor.
Das Rx-Versandverbot wird in dem vorliegenden Vorschlag nicht erwähnt. Es ist zu erwarten, dass dies ein wesentlicher Aspekt bei der Diskussion während der Mitgliederversammlung wird. Denn die gültige Beschlusslage der ABDA sieht vor, die Forderung nach dem Rx-Versandverbot erneut zu erheben, wenn keine gleichwertigen Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung der Gleichpreisigkeit gefunden werden. Eine zentrale Frage wird demnach sein, ob der vorliegende Referentenentwurf so verändert werden kann, dass er eine solche gleichwertige Maßnahme darstellt.
Regelung im AMG unverzichtbar
Das Gutachten von Mand und Meyer macht deutlich, dass § 78 Absatz 1 Satz 4 AMG erhalten bleiben muss, um die Gleichpreisigkeit zu sichern. Mand und Meyer erwähnen zwar auch die Möglichkeit, stattdessen eine neue Kollissionsnorm nur für die GKV einzuführen. Doch sie warnen davor, dass die Einschränkung der Preisbindung auf die GKV die ordnungspolitische Rechtfertigung für die Preisbindung schwächen würde. Außerdem eröffnet allein die Beibehaltung des besagten Satzes die Aussicht, dass ein künftiges EuGH-Urteil den europarechtlichen Streit um die Preisbindung insgesamt beendet. Dies alles sind überzeugende Gründe für den Vorschlag der Beschlussvorlage, die Streichung des besagten Satzes abzulehnen.
Nachbesserungen an der sozialrechtlichen Preisbindung
Die Beschlussvorlage sieht außerdem vor, dass der geplante sozialrechtliche Verweis auf die Preisbindung ergänzt wird. Demnach soll klargestellt werden, dass die Preisbindung auch für ausländische Versender und auch bei Kostenerstattung gilt. Bei den Regelungen zur Zuwiderhandlung soll gefordert werden, dass die Vertragsstrafe von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall gilt und dass die Verhängung der Vertragsstrafe zwingend ist.
Die Beschlussvorlage geht damit jedoch nicht auf den Hinweis im Gutachten von Mand und Meyer ein, dass die Apotheken durch Preisvorschriften im Sozialrecht zusätzlichen Regelungs-, Kontroll- und Sanktionskompetenzen der gesetzlichen Krankenkassen unterworfen würden. Es bleibt zu diskutieren, ob weitere Korrekturen nötig sind, die solche möglicherweise unbeabsichtigten Folgen verhindern.
ABDA will Streichung der Länderliste zustimmen
Neben dem zentralen Aspekt der Preisbindung enthält die Beschlussvorlage der ABDA Vorschläge für die Reaktion auf weitere Inhalte des Referentenentwurfs. So soll gefordert werden, dass das Verbot der Zuweisung und des „Makelns“ von Verschreibungen auch für Personen gilt, die nicht im Apothekengesetz genannt werden.
Klarstellung zum Botendienst
Zum Botendienst sieht die Beschlussvorlage vor, dass der Bote zum Personal der Apotheke gehören muss. Außerdem soll klargestellt werden, dass auch OTC-Arzneimittel durch pharmazeutisches Personal ausgeliefert werden müssen, wenn noch keine Beratung stattgefunden hat.
Verschärftes Verbot von Ausgabestationen
Gemäß der Beschlussvorlage soll das im Referentenentwurf geplante Verbot automatisierter Ausgabestationen ausgedehnt werden. Demnach soll die Abgabe über Abholfächer nach den Vorstellungen der ABDA uneingeschränkt verboten werden. Damit würden wohl auch die etablierten Abholfächer für Nachlieferungen erfasst, die bisher weder praktisch noch rechtlich zu Problemen geführt haben. Möglicherweise besteht an dieser Stelle noch Diskussionsbedarf.
Alternative zur Länderliste
Bemerkenswert erscheint, dass die Beschlussvorlage vorsieht, der Abschaffung der Länderliste für den Versandhandel zuzustimmen. In diesem Zusammenhang schlägt die Beschlussvorlage vor, ausdrücklich diejenigen deutschen Rechtsvorschriften festzulegen, die auch für ausländische Versandapotheken gelten. Offenbar setzt die ABDA keine Erwartungen mehr in die Länderliste. Damit würde der Versand nach Deutschland für Versender aus weiteren Ländern geöffnet und es könnten neue Schwierigkeiten durch neue Akteure mit möglicherweise neuen Geschäftsmodellen entstehen. Doch die ABDA setzt offenbar eher darauf, die Regeln für ausländische Versender im deutschen Recht zu konkretisieren, als auf Regeln im Absenderland. Wie dies zu bewerten ist, dürfte davon abhängen, welche Vorschriften in eine solche Regelung aufgenommen werden. Doch spätestens durch das Gutachten von Mand und Meyer wird deutlich, dass dies kein Ersatz für klare Regeln bei der Preisbindung sein kann.
Kein Kampf um mehr Honorar
Der Referentenentwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz sieht auch vor, den Zuschlag für den Notdienstfonds und die Dokumentationsgebühr für BtM- und T-Rezepte zu erhöhen. Die Beschlussvorlage der ABDA wertet dies positiv, enthält aber keine weiteren Forderungen nach mehr Honorar für die Arzneimittelabgabe. Offenbar sieht die ABDA derzeit keine Aussicht auf einen langfristigen Anpassungsmechanismus für die Honorierung. Möglicherweise wird auch dies zu Diskussionen bei der Mitgliederversammlung führen.
Allerdings sieht die ABDA bei den geplanten pharmazeutischen Dienstleistungen erheblichen Änderungsbedarf: Hier solle es aus Sicht der Standesvertretung statt der geplanten 150 Millionen Euro 320 Millionen Euro geben. Klar ist: Erst am 2. Mai wird zu entscheiden sein, wie die ABDA auf den vorliegenden Referentenentwurf reagieren wird.
3 Kommentare
Abholfächer verbieten
von Ingenieur am 27.04.2019 um 12:33 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Abholfächer verbieten
von Stefan Haydn am 30.04.2019 um 19:39 Uhr
RX
von Alexander Zeitler am 26.04.2019 um 21:09 Uhr
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