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Hessen zum Spahn-Plan
Kammer warnt vor Streichung des „alten“ Rx-Boni-Verbots
„Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwer vereinbar“
Dies erzürnt die Kammer Hessen. Aus ihrer Sicht ist es ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwer vereinbarer Vorgang, dass ein Verfassungsorgan und die ihm nachgeordnete Bundesverwaltung auf das Ersuchen eines Gerichtes nicht reagieren.“ Die Kammer warnt: Hebt man den Satz zum Boni-Verbot im Arzneimittelgesetz auf, hätte sich das Verfahren vor dem OLG gänzlich erledigt, eine erneute Prüfung der Angelegenheit vor dem EuGH wäre ausgeschlossen. „Dies wiederum führt (…) dazu, dass die Gleichpreisigkeit für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleistet werden kann“, heißt es in der Stellungnahme.
Und auch an der vom BMG geplanten Alternative, also dem Boni-Verbot im SGB V, lässt die Kammer Hessen kein gutes Haar. Denn: „Eine Preisbindungsvorschrift im SGB V hat keine Bindung für Privatversicherte, Selbstzahler sowie Beihilfeberechtigte. Auch bietet die PKV bereits gegenwärtig sogenannte Versandtarife an, mit denen ein Arzneimittelbezug aus dem europäischen Ausland forciert werden soll. Auch mögliche Ergänzungen des Versicherungsvertragsrechts sind hierfür nicht geeignet, schon allein weil sie Selbstzahler nicht erfassen können.“
EU-Notifizierungsverfahren droht
Außerdem entfalte auch diese Regelung eine europarechtliche Wirkung, so die Kammer. Deswegen sei ein EU-Notifizierungsverfahren notwendig, also eine Abstimmung der Regelung mit allen anderen EU-Staaten und der EU-Kommission. Zur Erinnerung: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte erst kürzlich erklärt, dass sein Haus davon ausgehe, dass man das Apotheken-Stärkungsgesetz nicht einem Notifizierungsverfahren unterstellen müsse. Kommt es nun doch zu einem Notifizierungsverfahren mit dem Rest der EU, warnt die Kammer Hessen vor dem folgenden Szenario:
Im Übrigen ist zu bedenken, dass für die Dauer des Notifizierungsverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gesamtpaket in der parlamentarischen Diskussion scheitert und dem Grundsatz der Dienstkontinuität zum Opfer fallen könnte. Sollte das BMG ein Notifizierungsverfahren nicht für erforderlich halten, ist zu bedenken, dass das Gesamtpaket in einer späteren Auseinandersetzung vor dem EuGH bereits aus formellen Gründen scheitern könnte. Hielte dieser nämlich ein Notifizierungsverfahren für notwendig, würde dies zur Unanwendbarkeit der Vorschrift führen und damit zur vollständigen Zielverfehlung.“
3 Kommentare
Gut?
von Anita Peter am 24.04.2019 um 17:20 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Gut?
von Dr Schweikert-Wehner am 25.04.2019 um 7:39 Uhr
AW: Gut
von Heiko Barz am 25.04.2019 um 11:28 Uhr
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