Im neuesten Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums ist vorgesehen, § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz zu streichen. Dieser Satz lautet:
„Die Arzneimittelpreisverordnung, die auf Grund von Satz 1 erlassen worden ist, gilt auch für Arzneimittel, die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.“
Der dort erwähnte § 78 Absatz 1 Satz 1 ist die Rechtsgrundlage für das Erlassen der Arzneimittelpreisverordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium.
In § 73 Absatz 1 Satz 1 wird aufgezählt, wer Arzneimittel in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen darf. Unter Nummer 1a wird der Versand aus ausländischen Apotheken mit den dazugehörigen Bedingungen genannt.
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