Retax-Quickie

Entlass-Rezept: Ab Sommer 2019 Aufkleber und Pseudoarztnummern verboten?

Stuttgart - 21.03.2019, 17:45 Uhr

Hat der Arzt sein Entlassrezept richtig ausgestellt? Was muss die Apotheke prüfen? (Foto: Henrik Dolle / stock.adobe.com)

Hat der Arzt sein Entlassrezept richtig ausgestellt? Was muss die Apotheke prüfen? (Foto: Henrik Dolle / stock.adobe.com)


Das Entlassrezept – mittlerweile haben sich die meisten Apotheken wohl daran gewöhnt, doch beliebt ist es nicht. Auf der Interpharm 2019 in Stuttgart hat Heike Warmers vom DeutschenApothekenPortal im Seminar am Mittag einen Schnelldurchlauf durch das „Retax-ABC“ geboten. Neben dem neuen Rahmenvertrag, der zum 1. Juli in Kraft tritt, ging es dabei auch um zwei Neuerungen beim Entlassmanagment – die aber so neu gar nicht sind.

Entlassrezepte in der Apotheke gibt es nun schon seit dem 1. Oktober 2017. Doch alltäglich sind sie nicht. Somit dürfte vielen Mitarbeitern die Praxisroutine fehlen, wenn sie tatsächlich ein Entlassrezept vorgelegt bekommen. Deshalb gab es beim DAP-Seminar am Mittag auf der Interpharm 2019 in Stuttgart nicht nur viel Neues zum neuen Rahmenvertrag, der im Sommer auf die Apotheken zukommt, sondern auch ein kleines Update zum Entlassrezept. Im Speziellen ging es dabei auch um die bislang tolerierten Patientenaufkleber und Pseudoarztnummern. Was könnte im Sommer beim Entlassrezept anders werden?   

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Ab 30. Juni 2019 werden Aufkleber auf Entlassrezepten retaxiert

Im September 2018 titelte DAZ.online noch „Vorsicht bei Adressaufklebern auf Entlassrezepten!“, es drohe Retax-Gefahr ab 1.Oktober 2018. Bereits vor dem Start des Entlassmanagements hatten die Apotheker potenzielle Retax-Gefahr gewittert. Denn als der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement nach einem Schiedsverfahren schließlich Realität wurde stand im Juli 2017 noch vieles zum Handling des Entlassrezeptes in der Apotheke in den Sternen, wie auf DAZ.online zu lesen war

Heike Warmers vom DeutschenApotehkenPortal (DAP) erklärte auf der Interpharm 2019 den Apothekern wie sie sich vor Retaxationen schützen können.

Daher haben der Deutscher Apotheker Verband (DAV) und GKV-Spitzenverband sowie der Ersatzkassenverband vdek ergänzende Regelungen vereinbart, die seit Mai 2018 gelten – und zwar rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2017 ausgestellten Entlassrezepte: die „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V“, die für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend sind, und eine „Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiliefervertrag“, die zusätzlich für die Ersatzkassen gilt. 

In jenen neuen Regelungen schienen aber mehrere Stolperfallen eingebaut zu sein: Zwar stand auch schon in den „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag“ unter § 2, dass Aufkleber im Personalienfeld „unzulässig“ sind. In § 6 Abs. 2 Buchst. f) war aber geregelt, dass ein solcher Aufkleber dennoch kein Retaxgrund ist, wenn „er fest und untrennbar mit dem Arzneiverordnungsblatt verbunden“ ist und „die Angaben im Personalienfeld“ den Regelungen der ergänzenden Verträge nach § 129 Abs. 5 SGB V entsprechen. Erst in § 7 erfuhr man jedoch, dass „die Regelung nach § 6 Abs. 2 Buchst. f […] für einen Übergangszeitraum bis zum 30. September 2018“ gilt. Ganz schön verzwickt, doch passiert ist bislang nichts – warum nicht?

Am 16. Oktober 2018 veröffentlichte das DeutscheApothekenPortal einen Beitrag zum „Hin und Her“ beim Entlassmangement, dort las man: „Laut Informationen des Apothekerverbands wurde zu Adressaufklebern auf Entlassrezepten, die nach dem Auslaufen einer Übergangsfrist zum 1. Oktober 2018 nicht mehr zulässig waren, eine weitere Übergangsfrist vereinbart: Die Aufkleber sind demnach, sofern sie untrennbar mit dem Entlassrezept verbunden und alle zur Abrechnung erforderlichen Daten auf dem Rezept zu finden sind, bis zum 30. Juni 2019 zulässig.“ Eine entsprechende Vereinbarung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht worden. Allerdings liest man nun im neuen Rahmenvertrag, der zum 1. Juli in Kraft treten wird, unter Anlage 8 in § 7, dass die Regelung nach § 6 Absatz 2 Buchstabe f für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019 gilt. Ab dann sind die Aufkleber also verboten.

Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten

Nicht jeder Klinikarzt darf Entlassrezepte ausstellen: „Die Verordnung [muss] von einem Arzt gemäß § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V (Facharzt oder seinem Vertreter) ausgestellt“ worden sein. Dazu muss eine Arztnummer aufgebracht sein, sodass nachvollziehbar ist, welcher Arzt welche Leistung veranlasst hat. Bis zum Erhalt einer eigenen Krankenhausarztnummer dürfen Klinikärzte aber eine siebenstellige Pseudoarztnummer (4444444) verwenden, an achter und neunter Stelle ergänzt durch einen Fachgruppencode. Diese Regelung gilt solange, bis die gesetzlich vorgeschriebene Krankenhausarztnummer nach § 293 Absatz 7 SGB V verwendet werden muss, liest man auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). 

Näheres entnehme man der Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V. Dort wiederum liest man: „Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und nutzen die im Verzeichnis enthaltenen Angaben spätestens zum 1. Januar 2019 in den gesetzlich bestimmten Fällen.“

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Zum Start des Entlassmanagements

Was Apotheker zum Entlassrezept wissen müssen

Auf der Internetseite der KBV liest man aber, dass erst ab dem 01.06.2019 für alle im Krankenhaus tätigen Fachärzte (mit Ausnahme der Belegärzte), eine ANR (Arztnummer) „beantragt und von der Verzeichnisstelle vergeben werden“ kann. Erst ab dem 1. Juli erfolge dann die Vergabe einer eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer an alle Krankenhausärzte „in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses“. Bald könnten Apotheker also misstrauisch werden müssen, wenn sie die Pseudoarztnummer auf einem Rezept erblicken.

Auf BtM- und T-Rezepten sollte die Pseudoarztnummer laut den „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag“ übrigens prinzipiell nicht erlaubt sein. Am 28.08.2018 gaben aber der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband in einer Protokollnotiz bekannt, dass diese Regelung bis zum 31. Juli 2019 ausgesetzt wird, wenn ein zur Verordnung berechtigter Arzt weder eine Krankenhausarztnummer noch eine lebenslange Arztnummer hat. Die Apotheke habe diesbezüglich auch keine Prüfpflicht.
Dann heißt es aber auch noch: „Sollten die Krankenhausarztnummern bis zum Ende dieser Übergangsfrist nicht verbindlich und flächendeckend eingeführt sein, befinden die Vertragsparteien vor Ablauf der Übergangsfrist über deren Verlängerung.“ 



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Retax-Quickie: Entlassrezept

von Dietmar Roth am 22.03.2019 um 19:17 Uhr

Toll, was mache ich lege artis mit einem nicht ordnungsgemäß ausgestelltem Entlassrezept?
Unterliegt ein solches trotzdem dem Kontrahierungsgebot?
Muss ich es beliefern, obwohl ich weiss, dass ich dafür kein Geld bekomme?
Unterlassene Hilfeleistung?
Privat abrechnen? Geht das?
Und dann sollte ich auch noch die entsprechenden securpharm-zertifizierten, lieferbaren und rabattierte Packungsgrößen an Lager haben oder vom GH bekommen.
Entlassrezeptmanagement bedeutet für mich in der Apotheke sehr oft ein schlecht konzipiertes praxisfernes, oft nicht umsetzbares Management, für das ich meinen Kopf gegenüber den Verschreibenden, Krankenkassen und den Patienten hinhalten muss.
Das Ganze gehört unverzüglich unter Beteiligung von uns praktisch tätigen Profis überarbeitet.










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