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Retax-Quickie
Entlass-Rezept: Ab Sommer 2019 Aufkleber und Pseudoarztnummern verboten?
Pseudoarztnummer auf BtM- und T-Rezepten
Nicht jeder Klinikarzt darf Entlassrezepte ausstellen: „Die Verordnung [muss] von einem Arzt gemäß § 4 Abs. 4 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V (Facharzt oder seinem Vertreter) ausgestellt“ worden sein. Dazu muss eine Arztnummer aufgebracht sein, sodass nachvollziehbar ist, welcher Arzt welche Leistung veranlasst hat. Bis zum Erhalt einer eigenen Krankenhausarztnummer dürfen Klinikärzte aber eine siebenstellige Pseudoarztnummer (4444444) verwenden, an achter und neunter Stelle ergänzt durch einen Fachgruppencode. Diese Regelung gilt solange, bis die gesetzlich vorgeschriebene Krankenhausarztnummer nach § 293 Absatz 7 SGB V verwendet werden muss, liest man auf den Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Näheres entnehme man der Vereinbarung gemäß § 293 Abs. 7 SGB V. Dort wiederum liest man: „Die Krankenhäuser und die Krankenkassen verwenden und
nutzen die im Verzeichnis enthaltenen Angaben spätestens zum 1. Januar 2019 in
den gesetzlich bestimmten Fällen.“
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Auf der Internetseite der KBV liest man aber, dass erst ab dem 01.06.2019 für alle im Krankenhaus tätigen Fachärzte (mit Ausnahme der Belegärzte), eine ANR (Arztnummer) „beantragt und von der Verzeichnisstelle vergeben werden“ kann. Erst ab dem 1. Juli erfolge dann die Vergabe einer eindeutig zuordenbaren Krankenhausarztnummer an alle Krankenhausärzte „in einem stufenweisen Aufbau des Krankenhausarzt-Verzeichnisses“. Bald könnten Apotheker also misstrauisch werden müssen, wenn sie die Pseudoarztnummer auf einem Rezept erblicken.
Auf BtM- und T-Rezepten sollte die Pseudoarztnummer laut den „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag“ übrigens prinzipiell nicht erlaubt sein. Am 28.08.2018 gaben aber der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband in einer Protokollnotiz bekannt, dass diese Regelung bis zum 31. Juli 2019 ausgesetzt wird, wenn ein zur Verordnung berechtigter Arzt weder eine Krankenhausarztnummer noch eine lebenslange Arztnummer hat. Die Apotheke habe diesbezüglich auch keine Prüfpflicht.
Dann heißt es aber auch noch: „Sollten die Krankenhausarztnummern bis zum Ende dieser Übergangsfrist nicht verbindlich und flächendeckend eingeführt sein, befinden die Vertragsparteien vor Ablauf der Übergangsfrist über deren Verlängerung.“
1 Kommentar
Retax-Quickie: Entlassrezept
von Dietmar Roth am 22.03.2019 um 19:17 Uhr
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