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Erleichterungen und Herausforderungen
Was bedeutet der neue Rahmenvertrag für Apotheken?
Voraussichtlich ab dem 1. Juli soll ein neuer Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung in der GKV gelten. Eine Fassung des Vertrages vom Januar zeigt, dass einige Änderungen zu erwarten sind. Die Apothekenteams dürfen sich auf einfachere Nachweise zur Nicht-Verfügbarkeit und die Beseitigung einiger Unklarheiten freuen. Dem steht neuer Aufwand bei der Auswahl von Generika ohne Rabattverträge gegenüber. Neuerungen gibt es außerdem bei den Importen.
Lange haben der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband über einen neuen Rahmenvertrag nach § 129 SGB V verhandelt. Doch über die Inhalte wurde bisher kaum etwas bekannt. DAZ.online liegt nun eine Fassung des neuen Vertrages vom 1. Januar 2019 vor. Dem Vernehmen nach soll der Inhalt beschlussreif sein. Nach den derzeitigen Planungen soll der neue Vertrag zum 1. Juli 2019 in Kraft treten.
Aufgeräumte Gliederung
In dem vorliegenden Entwurf wirkt die Gliederung des Vertrages strukturierter. Der Text wurde formal „aufgeräumt“. Es gibt einen neuen Paragrafen mit Definitionen. Vieles wirkt geordneter und inhaltlich klarer, beispielsweise die Regeln über Rezeptkorrekturen und zur Arzneimittelauswahl bei verschiedenen Verordnungsvarianten. So stehen bei der Verordnung einer N-Bezeichnung alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Außerdem wird der Vorrang der Rabattverträge festgeschrieben. Dies dürfte Auslegungsfragen zur Vorfahrt von Rabattverträgen oder Importregelungen erübrigen. Die Sonderregeln für dringende Fälle (Akutversorgung, Notdienst) werden künftig in einem eigenen Paragrafen zusammengefasst.
Nicht-Verfügbarkeit beim Großhandel nachzuweisen
Der neue Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit erscheint deutlich praktikabler. Ein Produkt soll künftig als nicht verfügbar definiert werden, „wenn es innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden kann.“ Dies soll durch zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Rezeptes nachgewiesen werden. Wenn die Apotheke nur von einem Großhandel beliefert wird, sollen zwei Anfragen in angemessenem zeitlichen Abstand ausreichen. Streitigkeiten um Bestätigungen durch die Hersteller sollten sich damit erübrigen
7 Kommentare
Erleichterung und Herausforderung
von Sven Larisch am 03.07.2019 um 11:57 Uhr
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Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
von Andreas Seifert am 12.02.2019 um 11:04 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 2 Antworten
AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von Heiko Barz am 12.02.2019 um 12:37 Uhr
AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von gerd reitler am 13.02.2019 um 13:13 Uhr
Danke
von Karl Friedrich Müller am 12.02.2019 um 7:49 Uhr
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Neuer Auswahlbereich für Generika ohne Rabattverträge
von Karl Friedrich Müller am 11.02.2019 um 9:28 Uhr
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AW: Neuer Auswahlbereich für Generika ohne
von Dr. Thomas Müller-Bohn am 11.02.2019 um 10:13 Uhr
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